Fahrlässigkeit
Stell Dir vor, Du hast keine bösen Absichten, aber es passiert trotzdem etwas richtig Schlimmes – und zwar durch Fahrlässigkeit. Genau das ist der Fall bei der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB. Der Paragraf besagt, dass Du auch dann für die Brandstiftung nach §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1 StGB bestraft werden kannst, wenn Du sie nicht mit Absicht begehst, sondern einfach nachlässig handelst. Es geht hier also nicht um vorsätzliches Handeln, sondern um Fehler, die Du aus Unachtsamkeit machst.
Beispiel gefällig? Stell Dir vor, Du hantierst mit Feuerwerkskörpern und zündest versehentlich etwas an, das Du nicht beabsichtigt hast – etwa die Wohnung Deiner Nachbarn. Hier könnte es sich um einen Tatbestandsirrtum handeln, etwa wenn Du nicht weißt, dass es sich bei der Wohnung um ein Gebäude handelt, das besonders schützenswert ist. Noch häufiger wird so eine fahrlässige Brandstiftung durch nachlässigen Umgang mit feuergefährlichen Mitteln verursacht – wie bei Knallkörpern, Streichhölzern, brennenden Kerzen oder glühenden Zigaretten, die man achtlos in der Nähe von leicht entflammbaren Materialien ablegt. Du hast nicht mit Absicht etwas in Brand gesetzt, aber das Ergebnis ist trotzdem das gleiche: Ein Feuer, das möglicherweise großen Schaden anrichtet.
Zusammengesetzte Delikte
Aber es geht noch weiter. § 306d StGB regelt auch die Bestrafung, wenn Du durch Fahrlässigkeit eine Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB begehst. Was steckt dahinter? § 306a Abs. 2 ist ein Delikt, das sich aus einem Handlungs- und einem Gefährdungsteil zusammensetzt. Das bedeutet, dass Du nicht nur durch Dein fahrlässiges Verhalten das Feuer gelegt haben, sondern auch die Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder den Verlust von Eigentum verursacht haben musst.
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Fall
Und was passiert, wenn der Fall nicht nur fahrlässig, sondern auch mit Vorsatz gemischt ist? Hier kommt § 306d Abs. 1 Alt. 3 StGB ins Spiel – der regelt den Fall, wenn Handlung vorsätzlich begangen und die Gefahr fahrlässig verursacht wird.
Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination
Wird hingegen einfach nur fahrlässig gehandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird der Fall unter § 306d Abs. 2 StGB behandelt.