Die räuberische Erpressung stellt eine besonders schwere Form der Erpressung dar. Sie schützt die grundlegenden Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens des Opfers. In diesem Kontext wird eine Person durch Nötigungsmittel wie Gewalt oder Drohungen dazu gezwungen, eine Vermögensverfügung zu treffen, um den Täter zu begünstigen. Die räuberische Erpressung kombiniert dabei Elemente aus der einfachen Erpressung nach § 253 StGB mit denen des Raubes gemäß § 249 StGB.

Qualifiziertes Nötigungsmittel

Eine Nötigung ohne eine gegen einen Menschen gerichtete Gewalt oder Drohung erfüllt bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB).

Gewalt gegen eine Person

Die Anwendung von Gewalt im Rahmen der räuberischen Erpressung kann sowohl körperlicher Natur (z. B. Schläge, Tritte) als auch durch die Androhung von Gewalt (z. B. mit Waffen) erfolgen.

Drohung mit einem empfindlichen Übel oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Die Drohung muss für das Opfer so konkret erscheinen, dass es sich unter Druck gesetzt fühlt, die Forderung des Täters zu erfüllen, um eine drohende Gefahr abzuwehren. Hier geht es darum, dass das Opfer glaubt, es sei unmittelbar bedroht, sei es durch körperliche Gewalt oder durch die Gefahr, anderen Schaden zuzufügen.

Nötigungserfolg

Der Nötigungserfolg muss in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestehen.

Vermögensverfügung

Umstritten ist, ob der Erpressungstatbestand (parallel zum Betrug) eine Vermögensverfügung voraussetzt.

Dreieckserpressung

Ein typisches Beispiel für Dreieckserpressung ist, wenn der Täter einen Bankangestellten zwingt, zu seinen Gunsten über das Vermögen Dritter (nämlich der Bank) zu verfügen. Wegen des bestehenden Näheverhältnisses werden auf dem Boden der Lagertheorie dem geschädigten Dritten die Verfügungen seiner genötigten Angestellten als eigene zugerechnet.

Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden tritt dann auf, wenn das Opfer durch die Erpressung zu einer Handlung gezwungen wird, die es ohne die Nötigung nicht vollzogen hätte, und dabei einen wirtschaftlichen Verlust erleidet. Der Schaden muss dabei in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vermögensverfügenden Handlung stehen (ganz genau wie beim Betrug).

Beispiel: Wenn der Täter das Opfer dazu bringt, einen bestimmten Geldbetrag zu überweisen, und das Opfer dies aufgrund der Drohung tut, stellt der entstandene Verlust einen Vermögensschaden dar. Es reicht aus, dass der Schaden durch die Nötigung verursacht wurde.

Subjektiver Tatbestand

Im subjektiven Tatbestand werden Vorsatz und die eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung vorausgesetzt. Außerdem enthält § 253 Abs. 2 StGB eine § 240 Abs. 2 StGB entsprechende Verwerflichkeitsklausel.