§ 252 StGB beschreibt ein Delikt, das in seiner Struktur dem Raub (§ 249 StGB) ähnelt, jedoch eine spezifische Sonderregelung darstellt. Der räuberische Diebstahl schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch die Freiheit der Willensbetätigung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass jemand, der nach einem Diebstahl versucht, durch Gewalt oder Drohungen das noch ungesicherte Diebesgut zu behalten, mit weniger Strafe davonkommt als ein Räuber, der direkt bei der Erlangung des Gewahrsams Gewalt anwendet. Deshalb behandelt § 252 StGB den Täter des räuberischen Diebstahls „gleich einem Räuber“ nach § 249 StGB und greift damit auch auf die Qualifikationen der §§ 250 und 251 StGB zurück, was zu einem „schweren räuberischen Diebstahl“ oder einem „räuberischen Diebstahl mit Todesfolge“ führen kann.

Bei einem Diebstahl

§ 252 StGB setzt als Vortat einen vollendeten Diebstahl nach § 242 StGB voraus. Ob die Taten unter die §§ 247 oder 248a StGB fallen, ist hier irrelevant. Ein Diebstahl ist auch dann vollendet, wenn er innerhalb eines Raubs stattfindet.

Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt der Vollendung: Gewalt und Drohungen vor der Vollendung führen zu einem Raub gemäß § 249 StGB, nach der Vollendung des Diebstahls kommen hingegen die Vorschriften des § 252 StGB zur Anwendung. Denkbar ist auch, dass der Täter einen Diebstahlsversuch unternimmt, um Gewahrsam zu erlangen und diesen dann mit Raubmitteln absichert. In diesem Fall würde er mit den §§ 252 und 22 StGB konfrontiert werden.

Auf frischer Tat

Mit der Beendigung des Diebstahls ist auch die „Frische“ der Tat verschwunden. Die Frage, wie „frisch“ eine Tat sein muss, stellt sich vor allem im Zeitraum zwischen der Vollendung und der Beendigung des Diebstahls. Während die überwiegende Meinung und Rechtsprechung einen engen Zusammenhang von Ort und Zeit mit der Tat fordern, gibt es auch die Ansicht, dass die „Frische“ die gesamte Beendigungsphase umfassen kann. Letztlich bleibt die Nähe zum Raub erhalten, wenn die Tat noch als gegenwärtiger Angriff nach § 32 Abs. 2 StGB betrachtet werden kann.

Beispiel: In einem Fall, in dem Diebe einen Geldautomaten aufbrachen und mit 70.000 Euro flüchteten, erklärte der BGH die Tat als „frisch“, auch wenn die Diebe bereits 35 km geflüchtet waren, weil die Tat noch nicht abgeschlossen war.

Betroffen

„Betroffen“ wird der Täter, sobald er mit einer anderen Person in Kontakt kommt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Täter tatsächlich wahrgenommen wird oder nur glaubt, wahrgenommen zu werden. Das entscheidende Kriterium ist, dass der Täter in eine Situation gerät, in der er sich gezwungen sieht, Gewalt anzuwenden, um die Beute zu verteidigen.

Beispiel: A stiehlt Schmuck aus einer Wohnung und versetzt der sich annähernden und ahnungslosen C beim Verlassen des Gebäudes mit einem Holzknüppel mehrere Schläge auf den Kopf. In diesem Fall wird A „betroffen“, auch wenn er von C nicht direkt bemerkt wird.

Qualifiziertes Nötigungsmittel

Im Hinblick auf Gewalt und Drohungen stimmen § 252 und § 249 StGB überein. Ein Dieb, der sich mit Gewalt aus dem Haltegriff eines Detektivs befreit, wendet bereits Nötigungsmittel an. Adressaten der Gewalt können alle Personen sein, die – zumindest aus der Sicht des Täters – bereit wären, ihm das Diebesgut wieder zu entziehen.

Besitzerhaltungsabsicht

Die Absicht, das Diebesgut zu behalten, ist entscheidend. Wer das Diebesgut bereits aufgegeben hat und nur noch auf der Flucht ist, erfüllt dieses Merkmal nicht mehr. Ein Beispiel: Ein Ladendieb, der das Diebesgut bereits verzehrt hat, bevor er gestellt wird, hat keine Absicht mehr, den Besitz zu behalten. In solchen Fällen kommt § 252 StGB nicht zur Anwendung.

Die Absicht der Besitzerhaltung ist nicht unbedingt der einzige Beweggrund. Es reicht aus, wenn der Täter zumindest auch die Gewalt als Mittel einsetzt, um den Besitz zu sichern und die Entziehung zu verhindern.

Mittäterschaft

Die Absicht, die Beute zu behalten, muss jedoch bei jedem Mittäter individuell vorliegen. Der Mitbesitz an der Beute reicht aus, um die mittäterschaftliche Begehung von § 252 StGB zu begründen.

Wenn der Täter das Diebesgut bereits an einen Dritten übergeben hat, erfüllt er allerdings nicht mehr die Voraussetzungen des § 252 StGB (Drittbesitzerhaltungsabsicht). Ein Beispiel hierfür wäre A, der im Auftrag seiner Freundin F stiehlt und die Beute an sie übergibt. Wenn er dann gewaltsam gegen den Detektiv kämpft, um F das Schmuckstück zu sichern, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 252 StGB.