§ 251 StGB ist ein Paradebeispiel für ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hier haben wir es mit einer Kombination aus einem vorsätzlichen Grunddelikt und einem qualifizierenden, fahrlässigen Teil zu tun – einer Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Doch anders als bei anderen Delikten wie den §§ 221 Abs. 3, 226 Abs. 1, 227 Abs. 1 oder 239 Abs. 4 StGB, die ebenfalls eine Vorsatz-Fahrlässigkeitstruktur aufweisen, verlangt § 251 StGB, dass der fahrlässige Teil besonders hoch ist – er muss mindestens leichtfertig, also grob fahrlässig sein. So kombiniert § 251 StGB ein vorsätzliches Grunddelikt, sei es Raub (§ 249 StGB), räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) oder räuberische Erpressung (§ 255 StGB), mit einer leichtfertigen (grob fahrlässigen) Tötung.

Diese Art von Todeserfolgsqualifikation mit einer Vorsatz-Leichtfertigkeits-Struktur kommt auch in anderen Normen wie §§ 176b, 178, 239a Abs. 3, 306c und 316a Abs. 3 StGB vor. Innerhalb dieser Gruppe nimmt § 251 StGB eine zentrale Rolle ein und hat eine gewisse Leitbildfunktion.

Besonders wichtig: Alle Kombinationsdelikte mit einem Fahrlässigkeitsteil werden gemäß § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatztaten behandelt. Das hat vor allem für die Strafbarkeit des Versuchs und der Beteiligung Bedeutung.

Strafbares Grunddelikt

Der Raub mit Todesfolge beginnt mit einem der genannten Grunddelikte wie Raub, räuberischem Diebstahl oder räuberischer Erpressung. Erst diese Tat bildet den Ausgangspunkt für die spätere Qualifikation mit Todesfolge.

Kausalität

Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Todeserfolg bestehen. Nur dann kann der Täter für den Eintritt des Todes verantwortlich gemacht werden.

Objektive Zurechnung

Neben der Kausalität spielt die objektive Zurechnung eine zentrale Rolle. Hierbei geht es darum, zu prüfen, ob der Tod des Opfers durch die Raubhandlung des Täters objektiv verursacht wurde.

Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Wie bei allen erfolgsqualifizierten Delikten muss auch bei § 251 StGB ein spezieller Gefahrverwirklichungszusammenhang vorliegen. Das bedeutet, die Gefährlichkeit der ursprünglichen Raubhandlung muss sich im tödlichen Erfolg widerspiegeln. Der Todeserfolg muss also durch genau das Risiko ausgelöst worden sein, das die Raubhandlung in sich trug.

Ein klassisches Beispiel für § 251 StGB wäre der Fall, in dem der Täter mit Raubabsicht Gewalt anwendet, etwa durch Schläge oder durch einen versehentlich abgegebenen Schuss. Selbst wenn das Opfer bereits tot ist, wenn der Täter den Raub begehen will, ist der Todeserfolg dennoch durch den Raub verursacht.

Ein weiteres Beispiel könnte ein Fall sein, in dem der Täter das Opfer schwer verletzt, es dann aber nach medizinischer Behandlung nicht überlebt. In einem solchen Fall könnte die Zurechnung des Todes zu der ursprünglich begangenen Raubtat weiterhin bejaht werden, da der Verursachungszusammenhang bestehen bleibt – trotz der weiteren medizinischen Maßnahmen.

Ein Beispiel für eine Diskussion um den Gefährdungsvorsatz könnte ein Fall sein, in dem das Opfer während des Raubs durch einen Sturz stirbt. In solchen Fällen wird oft die Frage aufgeworfen, ob der Tod wirklich durch den Raub herbeigeführt wurde oder ob er nicht durch andere Umstände verursacht wurde.

Leichtfertigkeit bzw. Vorsatz

Leichtfertigkeit ist ein besonderes Merkmal in der Fahrlässigkeitsbewertung. Sie stellt ein grobes Maß an Fahrlässigkeit dar und geht über normale Fahrlässigkeit hinaus. Der Täter handelt leichtfertig, wenn er besonders sorgfaltswidrig handelt und dabei eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Tod des Opfers ignoriert.

Beispiel: Ein Faustschlag gegen den Kopf führt dazu, dass das Opfer stirbt. In einem solchen Fall könnte der Täter wegen Raub mit Todesfolge bestraft werden, wenn seine Handlung als leichtfertig bewertet wird. Wenn der Faustschlag jedoch als nicht besonders gefährlich eingestuft wird, könnte die Verurteilung nach § 251 StGB entfallen, da der Tod des Opfers nicht als leichtfertig herbeigeführt angesehen wird.

Versuch

Erfolgsqualifizierter Versuch

Der Versuch des § 251 StGB ist erstens in der Form möglich, dass die Wegnahme nicht gelingt, aber die angewandte tatspezifische Gewalt/Drohung das Opfer tötet. Hier wird der versuchte Raub sowohl durch einen leichtfertig (vgl. § 11 Abs. 2 StGB) als auch vorsätzlich herbeigeführten Tötungserfolg qualifiziert.

Beispiel: T schlägt den O ohne Tötungsvorsatz brutal zusammen, um O auszurauben. T findet nichts (daher nur §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 3a, 22 StGB). O stirbt (jetzt §§ 251, 22 StGB). Nur bei gelungener Wegnahme käme man zu einem vollendeten § 251 StGB.

Versuchte Erfolgsqualifizierung

Außerdem kommt nach der gesetzlichen Konkurrenzlösung („wenigstens“ leichtfertig) ein Versuch in Betracht, wenn kein Tötungserfolg eintritt und der Täter mit Tötungsvorsatz handelt.

Beispiel: T schlägt den O mit Tötungsvorsatz brutal zusammen, um O auszurauben. O überlebt. Die §§ 251, 22 StGB sind erfüllt. Mit den §§ 211, 22 StGB muss Idealkonkurrenz angenommen werden.