Worum geht’s eigentlich bei der Urkundenfälschung? Ganz einfach: Unser Strafgesetzbuch schützt das Vertrauen darauf, dass Urkunden echt sind. Also nicht nur, dass sie so aussehen, sondern dass sie auch tatsächlich von demjenigen stammen, der draufsteht, und in dem Moment nicht irgendwie manipuliert wurden. Ob das, was drinsteht, dann auch inhaltlich wahr ist – das interessiert § 267 StGB erstmal herzlich wenig. Wenn jemand also schriftlich lügt, ohne dabei eine Urkunde zu fälschen, greift der Paragraf in aller Regel nicht. Klingt vielleicht seltsam, ist aber konsequent: Es geht um die äußere Verlässlichkeit, nicht um die Wahrheit im Inneren.

Wenn Du § 267 StGB aufschlägst, findest Du gleich drei Varianten, wie man sich strafbar machen kann. Und bevor man da fröhlich drauflosprüft, stellt sich erstmal die Frage: Haben wir überhaupt eine Urkunde? Nur dann geht’s überhaupt weiter. Wenn eine echte Urkunde vorliegt, und jemand daran herumbastelt, dann sind wir bei Alt. 2, also dem „Verfälschen einer echten Urkunde“. Das ist ein guter Einstiegspunkt für den Gutachtenaufbau, weil der Begriff der „echten Urkunde“ so schön konkret geprüft werden kann. In allen anderen Fällen – also wenn von Anfang an etwas erfunden oder zusammengesponnen wurde – ist Alt. 1 zuständig, also das „Herstellen einer unechten Urkunde“. Und zu guter Letzt gibt’s noch Alt. 3, das bloße „Gebrauchen“ – also wenn jemand mit der gefälschten Urkunde hausieren geht, obwohl er sie selbst gar nicht gebaut hat.

Urkunde

Die ganz herrschende Meinung – und die ist hier tatsächlich ziemlich einhellig – sagt: Eine Urkunde hat drei Merkmale. Erstens: Es steckt eine menschliche Gedankenerklärung drin, und die ist irgendwie verkörpert (das nennt man Perpetuierungsfunktion). Zweitens: Die Erklärung soll und kann irgendetwas im Rechtsverkehr beweisen (Beweisfunktion). Und drittens: Man muss erkennen können, von wem sie stammt – das ist die Garantiefunktion.

Perpetuierungsfunktion

Eine Urkunde fängt also mit einem Gedanken an – klingt fast philosophisch, ist aber ganz praktisch gemeint: Es muss eine Erklärung da sein, die auf irgendeine Art und Weise dauerhaft festgehalten wurde. Und das reicht von Papier bis zu Hautstempeln. Was nicht reicht: Spuren, die einfach so da sind, wie ein Fingerabdruck oder eine Blutspur (Augenscheinsobjekte). Die sagen zwar auch was aus, aber sie sind keine „Erklärungen“, sondern bloße Tatsachen.

Wichtig ist außerdem, dass die Erklärung wirklich „verkörpert“ ist. Auf gut Deutsch: Sie muss mit irgendwas verbunden sein, das Du anfassen kannst – und idealerweise auch sehen. Wenn etwas nur digital irgendwo angezeigt wird, etwa auf einem Bildschirm ohne Speichermedium dahinter, reicht das oft noch nicht.

Grenzfälle gibt’s auch: Kreide auf einem Strandkorb kann eine Urkunde sein, wenn die Kreide nicht gleich vom nächsten Wind weggeweht wird. Aber eine Nachricht im Schnee oder ein Fingerstrich auf einem beschlagenen Spiegel? Eher nicht.

Beweisfunktion

Die Urkunde muss dann auch etwas beweisen können – zumindest ein kleines bisschen. Es reicht, wenn sie zu einer rechtlich relevanten Tatsache etwas beiträgt. Sie muss nicht das große Ganze beweisen, aber sie muss im Rechtsverkehr eine Rolle spielen können. Ein Liebesbrief kann in einem Sorgerechtsstreit plötzlich ganz schön relevant werden – genau wie eine Prüfungsarbeit, die eine Note belegt, oder ein Namenszug auf einem Gemälde.

Was nicht geht: Wenn etwas so offensichtlich unecht ist, dass niemand im Ernst glaubt, es sei echt. Dann fehlt die Beweiseignung. Eine mit Tesafilm zusammengeklebte Bastelarbeit fällt da schnell raus. Aber ein „Personalausweis des Deutschen Reiches“, der auf den ersten Blick täuschend echt aussieht? Der kann durchaus als Urkunde durchgehen – auch wenn er juristisch natürlich keine echte Wirkung entfaltet.

Neben der Eignung braucht’s auch noch den Willen, dass diese Erklärung im Rechtsverkehr als Beweis dienen soll (Beweisbestimmung). Und den Willen kann entweder der ursprüngliche Aussteller haben (klassisch bei Zeugnissen, Ausweisen etc.) – oder jemand entdeckt später, dass ein Zettel plötzlich Beweiskraft haben könnte. Dann spricht man von nachträglicher Beweisbestimmung. Spannend wird’s, wenn dieser Wille irgendwann wieder verschwindet. Also wenn jemand etwa einen Parkschein entwertet, durchstreicht, oder den Zettel ganz bewusst als „ungültig“ kennzeichnet. Dann kann die Urkundeneigenschaft tatsächlich auch wieder verloren gehen. Ob das immer klappt, hängt von den Umständen ab – und lässt sich in der Klausur fast immer gut vertreten, wenn man’s sauber begründet.

Ein schönes Beispiel: Jemand klebt auf einen abgelaufenen Parkschein neue Zahlen drauf, um einen gültigen vorzutäuschen. Da fragt man sich: Ist der alte Parkschein überhaupt noch eine Urkunde? Oder war der schon „entwidmet“ und fällt somit raus? Wenn man das annimmt, ist Alt. 2 raus – und Alt. 1 kommt ins Spiel.

Garantiefunktion

Last but not least: Die Urkunde muss eine Person erkennen lassen, die sich zu dieser Erklärung bekennt. Das nennt man die Garantiefunktion – und die sorgt dafür, dass jemand hinter dem Geschriebenen steht. Wichtig: Es kommt nicht darauf an, wer die Urkunde hergestellt hat, sondern wer sich als geistiger Urheber dahinter verbirgt. Das nennt man die Geistigkeitstheorie – und die ist im Urkundenstrafrecht ziemlich zentral.

Wenn also jemand mit „N. N.“ unterschreibt oder absichtlich unleserlich kritzelt, damit niemand weiß, wer’s war, dann fehlt der Garant. Aber wenn aus dem Zusammenhang klar wird, wer gemeint ist – auch wenn der Name „Cäsar“ oder „Meier“ lautet –, dann kann das trotzdem reichen. Selbst wenn’s die Person in echt nicht gibt.

Auch wichtig: Bei Behörden oder Unternehmen ist nicht der Sachbearbeiter Aussteller, sondern die Institution selbst. Eine Schulnote stammt von der Schule, nicht von Frau Müller. Und auf der Fahrkarte steht vielleicht nichts – aber wer sie ausgestellt hat, lässt sich meist leicht erkennen.

Tatbestandsalternativen

Folgende Tatbestandsalternativen kommen in Betracht.

Verfälschen einer echten Urkunde

Beim Verfälschen einer echten Urkunde – also bei der zweiten Alternative des § 267 Abs. 1 StGB – geht es nicht darum, etwas ganz Neues zu basteln. Sondern Du nimmst eine bereits existierende Urkunde und veränderst sie so, dass sie etwas anderes aussagt als zuvor. Die Urkunde selbst bleibt äußerlich die gleiche, aber ihr Beweiswert wird manipuliert. Der Aussteller bleibt nach außen hin identisch, doch sein vermeintliches Wort bekommt eine andere Richtung.

Die Rechtsprechung sagt: Wer nachträglich den gedanklichen Inhalt einer echten Urkunde verändert, erweckt den Anschein, dass der ursprüngliche Aussteller die Erklärung so, wie sie jetzt dasteht, abgegeben hätte – obwohl das gar nicht stimmt.

Die zwei goldenen Regeln beim Verfälschen: Erstens: Nur die Veränderung des Beweisinhalts zählt. Wenn Du zum Beispiel einfach nur den Namen des Ausstellers änderst, ohne den Inhalt zu verändern – etwa „Becker“ in „Beck“ –, dann ist das keine Verfälschung im Sinne von Alt. 2, sondern eine neue Urkunde (Alt. 1) oder eine Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Es bleibt also beim Grundsatz: Ohne Beweiswert keine Verfälschung. Zweitens: Das Ergebnis muss immer noch eine Urkunde sein. Wenn die Manipulation dazu führt, dass das Dokument seine Urkundeneigenschaft verliert, ist § 267 Alt. 2 StGB raus. Dann bleibt nur noch § 274 übrig – also das Vernichten oder Verfälschen von Beweiszeichen.

Die zweite Variante wird in der Praxis oft „verdrängt„, weil man durch die Verfälschung meist gleichzeitig eine neue, unechte Urkunde herstellt – also schon Alt. 1 erfüllt ist. Und dann tritt Alt. 2 zurück. Beispiel: S radiert auf einem Kassenrezept eine „1“ weg und schreibt eine „2“, um doppelt so viele Medikamente zu bekommen. Er hat eine echte Urkunde verändert – § 267 Alt. 2 StGB ist erfüllt. Gleichzeitig hat er aber auch eine unechte Urkunde erzeugt, denn der Arzt steht nicht mehr hinter dem, was da nun draufsteht – also eigentlich auch Alt. 1 erfüllt. Trotzdem gilt: Alt. 2 geht vor, Alt. 1 wird geschluckt (Konsumtion). Und § 274 sowie § 303 StGB? Die treten ebenfalls zurück, wenn sie nur Begleitmusik zur Urkundenfälschung sind.

Verfälschen durch den Aussteller

Darf man eigentlich seine eigene Urkunde verfälschen? Die Antwort: Kommt drauf an. Wenn der Aussteller die Urkunde schon aus der Hand gegeben hat, verliert er seine Dispositionsbefugnis – und damit das Recht, später noch etwas dran rumzuschrauben.

Beispiel: Studentin S gibt ihre Klausur ab und merkt später, dass sie etwas Wichtiges vergessen hat. Weil sie als Hiwi am Lehrstuhl arbeitet, schafft sie es, das Ding noch einmal in die Finger zu bekommen – und ergänzt ihren Text. Obwohl sie die Urkunde selbst verfasst hat, verfälscht sie sie nach h. M. im Sinne des § 267 Alt. 2 StGB. Denn mit der Abgabe hat sie die Verfügungsmacht verloren. Der Klausurtext hat jetzt Beweiswert, nicht mehr S.

Ein ähnlicher Fall liegt vor, wenn jemand die Durchschrift einer Urkunde ändert, nachdem das Original verloren ging – in der Hoffnung, die veränderte Version werde später als Ersatz anerkannt.

Hier streiten sich die Juristen. Die herrschende Meinung (h. M.) sagt sogar: Auch der Aussteller kann Täter sein, wenn er nicht mehr allein über die Urkunde bestimmen darf – etwa, weil jemand anders ein berechtigtes Interesse an ihrer Echtheit hat. Dann wird selbst das Verändern der Wahrheit durch den ursprünglichen Verfasser zur strafbaren Handlung, der strafrechtliche Schutz umfasse damit auch schriftliche Lügen. Die Mindermeinung meint: § 267 StGB schützt nicht die Wahrheit, sondern die Identität. Wenn die nicht getäuscht wird, sei § 267 StGB nicht anwendbar – und es bleibe bei § 274 StGB. Aber: Würde man sich dieser Meinung anschließen, hätte Alt. 2 keinen eigenen Anwendungsbereich mehr. Denn sobald ein Dritter verändert, liegt immer auch eine unechte Urkunde vor (Alt. 1). Das spricht stark für die h. M.

Grenzfall: A will dem Finanzamt weniger Geld geben. Also manipuliert er die Durchschrift einer Rechnung so, dass niedrigere Beträge draufstehen. Allerdings hat er von Anfang an verhindert, dass die echten Beträge auf der Durchschrift auftauchen – sie hat nie Beweiswert gehabt. Also keine Urkunde, also keine Urkundenfälschung. Und was er später draufschreibt, ist schlicht eine neue, echte Urkunde mit falschem Inhalt – also keine Strafbarkeit nach § 267 StGB.

Zusammengesetzte Urkunden

Manche Urkunden bestehen aus zwei Teilen, die zusammengehören: ein Bezugsobjekt (z. B. ein Produkt) und eine gedankliche Erklärung (z. B. ein Preisetikett). Diese müssen fest verbunden sein, sonst gilt die Einheit nicht als Urkunde. Wird an diesem Beziehungsgefüge manipuliert, kann ein Verfälschen vorliegen – aber nur, wenn die Urkunde durch die Manipulation nicht aufhört zu existieren.

Beispiele: A klebt das Preisetikett von einer billigen Sektflasche (5,98 Euro) auf eine teure Champagnerflasche (29,98 Euro). Weil Etikett und Flasche fest verbunden sind, bildet das Ganze eine zusammengesetzte Urkunde. Durch den Etikettentausch wird der Beweiswert manipuliert. Verfälscht – § 267 Alt. 2 StGB erfüllt. Andere Delikte wie § 267 Alt. 1, § 274 oder § 303 StGB treten zurück. Gleicher Fall, aber A entfernt erst das Etikett vom Champagner, bevor er das billigere draufklebt. Zwar könnte man meinen, jetzt wird zuerst vernichtet (§ 274 StGB), dann neu hergestellt (§ 267 Alt. 1 StGB). Aber: Alles geschieht in einem Guss, also liegt ein einheitlicher Tatentschluss vor – und damit wieder eine Verfälschung der bestehenden Urkunde. A tauscht Flaschen aus, aber das Preisetikett ist nicht an der Flasche, sondern am Karton. Keine feste Verbindung – keine zusammengesetzte Urkunde – keine Urkundenfälschung. Noch ein Klassiker: T entfernt das Preisetikett einer teuren Schlauchtrommel (54,95 Euro) und ergänzt die Trommel mit einem billigeren Anschlussteil (14,50 Euro). Die Teile sind nur gesteckt, nicht fest verbunden. Also keine zusammengesetzte Urkunde – aber § 263 StGB (Betrug) kann greifen, weil der Kassierer getäuscht wird. A montiert die gestempelten Kennzeichen seines Autos ab und ersetzt sie durch fremde, gestempelte Kennzeichen. Ergebnis: eine unechte zusammengesetzte Urkunde. Wenn er aber nur seine eigenen Kennzeichen abnimmt, zerstört er die Verbindung – dann bleibt nur § 274 StGB (Urkundenvernichtung). A überklebt sein Kennzeichen mit einer durchsichtigen Folie, damit er nicht geblitzt wird. Die Erklärung „Dieses Fahrzeug ist für A zugelassen“ bleibt gleich – keine Verfälschung des Beweiswerts. Auch § 274 StGB ist fraglich. Möglicherweise greift nur § 22 StVG – der kleine Bruder aus dem Verkehrsrecht. Ein Klassiker aus dem Medizinstrafrecht: Jemand tauscht eine Blut- oder Urinprobe aus. Die Beweiseinheit besteht aber nur, wenn die Probe und das Protokoll fest miteinander verbunden sind. Ist das nicht der Fall, liegt keine zusammengesetzte Urkunde vor – und § 267 Alt. 2 StGB scheidet aus.

Herstellen einer unechten Urkunde

Was passiert eigentlich, wenn jemand ein Dokument herstellt, das auf den ersten Blick ganz offiziell aussieht – aber aus den falschen Händen stammt? Genau darum geht’s in Alt. 1 des § 267 StGB. Im Klartext: Wer eine unechte Urkunde herstellt, macht sich strafbar. Und wie die genau aussehen kann, schauen wir uns jetzt gemeinsam an.

Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie nicht wirklich von dem stammt, der laut Papier ihr Aussteller sein soll. Das klingt erstmal simpel, hat es aber in sich: Entscheidend ist nämlich nicht, was da drinsteht, sondern wer angeblich dahintersteht. Und wenn genau darüber ein falscher Eindruck entsteht – etwa, weil jemand sich als jemand anderes ausgibt – dann haben wir’s mit einer Identitätstäuschung zu tun.

Die Rechtsordnung schützt hier nicht die Wahrheit des Inhalts, sondern das Vertrauen in die Echtheit des Ausstellers. Deshalb macht es zum Beispiel keinen Unterschied, ob das gefälschte Dokument handgeschrieben, mit einem Laserdrucker erstellt oder in Photoshop zusammengekleistert wurde.

Aber Achtung: Wer einfach nur schriftlich lügt, also als echter Aussteller Blödsinn aufschreibt, bleibt straffrei – das ist dann eine echte Urkunde mit falschem Inhalt. Und das reicht für § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB eben nicht.

Beispiele: Der Kandidat K schreibt eine richtige Lösung und sein Kumpel H fügt die Platznummer von K hinzu: Damit ist’s eine echte Urkunde – straflos. Hätte aber H gleich die ganze Lösung mit der fremden Nummer versehen, wäre es eine unechte Urkunde. Ein Professor verteilt großzügig gute Noten, ein Arzt bastelt ein falsches Attest oder Eltern entschuldigen ihre Kinder mit ausgedachten Krankheiten? Solche Lügen sind schriftlich, aber „echt“ – also auch nicht § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Für solche Fälle wurde § 277 ff. StGB reformiert – die kümmern sich nun gezielt um gefälschte Gesundheitszeugnisse.

Auch unechte Urkunden müssen – hypothetisch – eine Beweisfunktion erfüllen können. Also fragt man sich bei der Prüfung: Würde das Ding eine rechtliche Bedeutung haben, wenn es echt wäre?

Bloße Namenstäuschung

Jetzt wird’s tricky. Nicht jede Namenslüge führt automatisch in den Strafbarkeitsbereich des § 267 StGB. Wenn sich jemand einen anderen Namen zulegt – vielleicht als Künstler, vielleicht aus romantischen oder rein praktischen Gründen – ist das noch keine Identitätstäuschung.

Stichwort: bloße Namenstäuschung. Die ist nach herrschender Meinung nicht strafbar. Warum? Weil die Person, die unterzeichnet, trotzdem klar erkennbar ist. Die Unterschrift stammt also von dem, der sie auch tatsächlich abgegeben hat – egal unter welchem Namen.

Beispiele: A gibt sich als S aus und bekommt auf diesen Namen offizielle Dokumente – dann sind die Urkunden, die er als „S“ unterschreibt, echt. Promis oder Pärchen buchen unter falschem Namen im Hotel. Oder die Freundin F gibt sich im Mietvertrag als „Ehefrau von M“ aus – auch das ist keine unechte Urkunde. Was zählt, ist die Absicht: Wenn der Täter sich an seine Erklärung gebunden fühlen will und kein Dritter durch den falschen Namen ins Leere läuft, ist das Ganze straflos.

Aber Vorsicht: Die Begründungen in der Literatur gehen auseinander. Manche sagen: Es fehlt schon am objektiven Tatbestand, weil die Täuschung über die Person eben nicht vorliegt. Andere verneinen nur die Täuschungsabsicht.

Und: Auch eine Identitätstäuschung mit dem eigenen Namen ist möglich – etwa wenn sich jemand zwar richtig nennt, aber andere Daten wie Geburtsdatum oder Adresse ändert, um sich einen Vorteil zu erschleichen.

Beispiel: Ein Kunde will seine Bonität aufhübschen, bestellt unter richtigem Namen – ändert aber alle anderen Daten. Dann liegt eine Täuschung über die Person vor, die aus Sicht des Versandhändlers als Aussteller erscheinen soll. Zack – § 267 StGB erfüllt.

Stellvertretung

Jetzt betreten wir das Reich der Geistigkeitstheorie. Die sagt: Wer für einen anderen unterschreibt, kann trotzdem eine echte Urkunde herstellen – wenn die Vertretung wirksam ist. Dazu braucht’s drei Dinge: Der Unterschreibende ist rechtlich zur Vertretung befugt, er will vertreten, und der, dessen Name genutzt wird, will auch vertreten werden. Wenn das alles passt, ist auch die Urkunde echt – trotz fremder Unterschrift.

Beispiele: M erleidet einen Schlaganfall und erteilt F Vollmacht für Bankgeschäfte – sie unterschreibt mit „M“: völlig okay. Eine Sekretärin unterschreibt auf Weisung des Chefs – kein Problem. Die Geliebte G füllt einen Scheck aus und unterschreibt mit „L“, weil der damit einverstanden ist: passt.

Aber: Manche Erklärungen müssen persönlich erfolgen – etwa Testamente, Prüfungsarbeiten oder eidesstattliche Versicherungen. Hier gilt: Nur selbst unterschreiben erlaubt! Macht’s jemand anderes, ist das immer § 267 StGB.

Auch wichtig: Nur weil eine Erklärung falsch ist, heißt das nicht, dass die Urkunde unecht ist. Wenn der Vertreter lügt, wird das dem Vertretenen zugerechnet – dann ist die Urkunde zwar unwahr, aber trotzdem echt.

Typische Konstellationen: V ist im Autohaus für Rechnungen zuständig. Für einen Freund bastelt er eine gefälschte Reparaturrechnung – mit Firmenlogo und allem Drum und Dran. Aus Sicht des Kunden ist das die Firma – also ist die Urkunde echt, wenn auch inhaltlich falsch. Der Verkaufsleiter V kassiert Anzahlungen, gibt Quittungen im Namen der Firma raus – und weil er das eigentlich darf, gelten die Urkunden als echt. Selbst wenn V bestochen wurde, bleibt’s bei der echten Urkunde – solange keine sittenwidrige Kollusion mit einem Dritten vorliegt.

Und dann gibt’s noch die Fälle, in denen jemand seinen Namen benutzt, aber dabei den Anschein erweckt, eine andere Stelle habe die Urkunde erstellt. Klassisch: Man schreibt auf dem Briefpapier einer Behörde oder mit dem Stempel einer Firma, obwohl man gar nichts damit zu tun hat. Das kann eine Täuschung über den Aussteller sein – und damit in den Bereich des § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB führen. Die herrschende Meinung sagt: Entscheidend ist der objektive Eindruck nach außen. Wenn jemand auf einem Behördenstempel unterschreibt oder mit einem Briefkopf arbeitet, sieht das für Dritte oft wie eine offizielle Erklärung aus. Und dann wird genau das geschützt, was § 267 StGB eigentlich schützen will: das Vertrauen in den echten Aussteller. Wenn also jemand mit einem Behördenstempel winkt, ohne dahinter zu stehen oder vertreten zu dürfen, dann wird ein falscher Aussteller vorgegaukelt – und zack, die unechte Urkunde ist fertig.

Und noch was: Selbst wenn der Vertreter eigentlich über die Stränge schlägt, wird dessen Erklärung oft trotzdem zugerechnet. Denn wer jemanden bevollmächtigt, geht das Risiko ein, dass derjenige auch mal überzieht. Nur wenn Vertreter und Dritter sich zusammentun, um dem Vertretenen zu schaden, wird die Erklärung nicht mehr zugerechnet – das nennt man sittenwidrige Kollusion (§ 138 BGB).

Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Eine (unechte oder verfälschte) Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.