Fangen wir ganz vorne an: Nach Art. 28 Abs. 1 AEUV bildet die Union eine Zollunion, und zwar für den gesamten Warenaustausch. Was heißt das konkret?
Erstens: Innerhalb der EU dürfen keine Ein- oder Ausfuhrzölle erhoben werden – und zwar weder offen noch durch die Hintertür. Verboten sind also auch Abgaben gleicher Wirkung, also alles, was wirtschaftlich wie ein Zoll wirkt, auch wenn es anders heißt. Zweitens – und das ist genauso wichtig: Nach außen tritt die EU geschlossen auf. Gegenüber Drittstaaten gilt ein gemeinsamer Zolltarif. Genau das ist das konstituierende Merkmal der Zollunion.
Noch deutlicher wird es in Art. 30 AEUV. Diese Vorschrift enthält ein absolutes Verbot für die Mitgliedstaaten, Ein- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen (Zollverbot). Hier gibt es kein Abwägen, kein „Aber eigentlich…“. Der EuGH hat diesem Verbot früh unmittelbare Wirkung zugesprochen – Stichwort Van Gend & Loos. Du kannst Dich also direkt darauf berufen. Für diskriminierende Binnenabgaben gibt es daneben noch eine eigene Regelung: Art. 110 AEUV.
Im unionsrechtlichen Sinn sind Waren alle beweglichen Sachen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Wichtig: Sie müssen nicht zwingend körperlich sein. Entscheidend ist der wirtschaftliche Verkehrswert.
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
Die Abschaffung der Binnenzölle allein reicht natürlich nicht. Mindestens genauso wichtig sind die Verbote nichttarifärer Handelshemmnisse. Genau hier schlägt das Herz des freien Warenverkehrs. Die zentralen Normen sind:
- Art. 34 AEUV: Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und aller Maßnahmen gleicher Wirkung
- Art. 35 AEUV: Entsprechendes Verbot für die Ausfuhr
Besonders explosiv ist dabei das Verbot aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 34 AEUV. Warum? Weil die Mitgliedstaaten beim Protektionismus erstaunlich kreativ sind.
Die Rechtsprechung des EuGH liest sich hier fast wie ein Best of nationaler Einfallsreichtum: mal ganz offen protektionistisch, mal als scheinbar neutrale Regel, mal gut gemeint im Namen von Verbraucher-, Umwelt- oder Gesundheitsschutz. Oft geht es um nationale Sonderwege, die bei isolierter Betrachtung plausibel wirken, sich aber im Binnenmarkt als Handelshemmnisse entpuppen. Klassiker aus dem deutschen Recht sind etwa das Reinheitsgebot für Bier oder übervorsorgliche Regeln des Lauterkeitsrechts. Das Ergebnis der EuGH-Rechtsprechung läuft im Kern auf ein Prinzip hinaus: Gegenseitige Anerkennung nationaler Produktstandards, mit nur engen Ausnahmen für noch nicht harmonisierte Schutzgüter.
Und was passiert, wenn es Unionsrecht auf Sekundärebene gibt – also Richtlinien oder Verordnungen? Hier musst Du unterscheiden:
- Vollharmonisierung: Die Union regelt den Bereich abschließend. Nationale Maßnahmen werden nur am Sekundärrecht gemessen.
- Mindestharmonisierung: Die Union setzt nur Mindeststandards. Darüber hinausgehende nationale Regelungen musst Du zusätzlich an Art. 34 und 36 AEUV prüfen.
So hat der EuGH bei der deutschen Pfand- und Rücknahmepflicht für Einwegverpackungen geprüft, ob die einschlägige Richtlinie den Bereich abschließend regelt. Ergebnis: Nein. Also wurde die deutsche Regelung direkt an Art. 34 AEUV gemessen. Dasselbe gilt etwa für Werbebeschränkungen bei Lebensmitteln, wenn das Unionsrecht den Mitgliedstaaten noch Spielräume lässt.
Nicht alles fällt unter die Warenverkehrsfreiheit. Der EuGH nimmt bestimmte Güter von vornherein aus dem Schutzbereich heraus – etwa den Handel mit Betäubungsmitteln, soweit sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Dassonville-Formel
Jetzt kommt eine der berühmtesten Formeln des Europarechts. Der EuGH definiert in Dassonville Maßnahmen gleicher Wirkung so: Jede staatliche Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.
Du merkst: weiter geht’s kaum. Im Originalfall ging es um belgische Händler, die schottischen Whisky aus Frankreich nach Belgien importierten. Belgien verlangte eine Ursprungsbescheinigung der britischen Zollbehörden – ein Papier, das praktisch nur Direktimporteure problemlos beschaffen konnten. Der EuGH sagte: Solche Formalitäten sind Maßnahmen gleicher Wirkung. Punkt.
Die Dassonville-Formel erfasst natürlich jede Diskriminierung importierter Waren. Das gilt auch dann, wenn sie gut versteckt ist. Beispiel: In Großbritannien durfte H-Milch nur verkauft werden, wenn sie in einer im Inland zugelassenen Molkerei verarbeitet wurde. Formal gleich, faktisch ein totales Einfuhrverbot für ausländische Milch.
Besonders brisant: Die Dassonville-Formel erfasst auch diskriminierungsfreie Maßnahmen, die In- und Auslandswaren gleichermaßen treffen. Beispiel: Eine Abgabe für die Straßennutzung kann eine Maßnahme gleicher Wirkung sein, wenn sie den grenzüberschreitenden Transport verteuert. Genau so hat der EuGH die deutsche Pkw-Maut beurteilt.
Nicht jede Maßnahme reicht aus. Wenn Auswirkungen auf den Warenverkehr zu ungewiss oder zu mittelbar sind, fällt die Regelung nicht unter Art. 34 AEUV.
Maßnahmen gleicher Wirkung sind nicht nur Gesetze oder Verordnungen, es kann sich dabei auch um sonstige staatliche Maßnahmen handeln. Auch staatlich geförderte Werbekampagnen, die den Absatz heimischer Produkte pushen, können deshalb darunterfallen.
Außerdem trifft die Mitgliedstaaten eine Schutzpflicht: Sie müssen auch gegen private Störungen des Warenverkehrs einschreiten. Frankreich hat das schmerzhaft erfahren, als Landwirte regelmäßig spanisches Obst zerstörten – und der Staat zusah. Der EuGH: Vertragsverletzung.
Keck-Formel
Die Dassonville-Formel war dem EuGH irgendwann zu weit. Also kam Keck. Die Idee: Nichtdiskriminierende Verkaufsmodalitäten, die gar nicht auf den grenzüberschreitenden Handel zielen, sollen außerhalb von Art. 34 AEUV liegen.
Der Fall: Frankreich verbot den Weiterverkauf unter Einkaufspreis. Der EuGH sagte: Solche Regeln gelten für alle Marktteilnehmer gleichermaßen und berühren in- und ausländische Produkte rechtlich und tatsächlich gleich. Also: kein Art. 34 AEUV.
Aber Vorsicht! Die Abgrenzung ist heikel. Als Faustregel gilt: Je produktbezogener eine Regel ist oder je stärker sie grenzüberschreitende Vermarktungsstrategien trifft, desto eher bist Du wieder in Art. 34 AEUV. Heute sagt man sogar: Alles, was den Marktzugang erheblich behindert, fällt unter Art. 34 AEUV – egal, wie man es nennt.
Drei-Stufen-Test
Die neuere Rechtsprechung fragt weniger nach „Verkaufsmodalität oder nicht“, sondern nach dem Marktzugang. Art. 34 AEUV greift, wenn eine Maßnahme:
- diskriminiert,
- Produktanforderungen festlegt (keine gegenseitige Anerkennung) oder
- sonst den Zugang zum Markt behindert.
Beispiele sind Mindestpreise für Alkohol oder die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Nutzungsbeschränkungen
Auch Nutzungsverbote können den Marktzugang behindern – etwa das Verbot von Anhängern an Kleinkrafträdern. Der EuGH sagt klar: Keck hilft hier nicht. Entscheidend bleibt der Marktzugang.
Drittwirkung
Klassisch galten die Warenverkehrsfreiheiten nur für staatliches Handeln. Inzwischen erstreckt der EuGH sie aber auch auf private Normungs- und Zertifizierungsstellen, wenn deren Tätigkeit entscheidend für den Marktzugang ist.
Ausfuhrfreiheit
Die Ausfuhrfreiheit spielt eine kleinere Rolle. Art. 35 AEUV greift nur, wenn Exporte schlechter gestellt werden als der Inlandsabsatz. Ein völliger Gleichlauf mit Art. 34 AEUV besteht (noch) nicht.
Rechtfertigungen
Art. 34 ff. AEUV verbieten Handelsbeschränkungen nicht schrankenlos. Das ist wichtig. Der freie Warenverkehr ist kein absoluter Wert, sondern ein starkes Prinzip mit Ausnahmen. Klassisch denkst Du dabei sofort an Art. 36 AEUV – die ausdrücklichen Rechtfertigungsgründe. Daneben hat der EuGH aber noch etwas anderes entwickelt: immanente Schranken des Art. 34 AEUV. Die brauchst Du unbedingt auf dem Schirm.
Cassis de Dijon
Der Dreh- und Angelpunkt ist die berühmte Entscheidung Cassis de Dijon. Hier hat der EuGH dem Verbot des Art. 34 AEUV erst richtig Konturen gegeben.
Worum ging es? Deutschland schrieb vor, dass Trinkbranntwein nur mit mindestens 30 % Alkohol verkauft werden durfte, Fruchtliköre immerhin noch mit 25 %. Der französische Johannisbeerlikör Cassis de Dijon kam aber nur auf 15-20 %. Ergebnis: Verkaufsverbot in Deutschland. Deutschland verteidigte sich – klassisch – mit: Gesundheitsschutz (Stichwort: Gewöhnungsgefahr bei niedrigprozentigem Alkohol), Verbraucherschutz und Lauterkeit des Handels. Der EuGH ließ das nicht gelten. Warum? Niedrig- und mittelprozentiger Alkohol war ohnehin weit verbreitet. Hochprozentiger Alkohol wurde regelmäßig verdünnt. Verbraucher lassen sich durch Kennzeichnung schützen – ein Verbot ist dafür nicht nötig. Und jetzt kommt der eigentliche Clou: Noch vor der Prüfung des Art. 36 AEUV hat der EuGH gesagt: Bestimmte nationale Maßnahmen sind schon innerhalb von Art. 34 AEUV zulässig – ohne Rückgriff auf Art. 36. Genau das sind die immanenten Schranken.
Kurz gesagt: Mitgliedstaaten dürfen nichtdiskriminierende Handelsbeschränkungen erlassen, wenn sie zwingenden Allgemeininteressen dienen, erforderlich sind und in dem Bereich keine unionsrechtliche Harmonisierung existiert.
Typische Allgemeininteressen sind etwa: Verbraucherschutz, Umweltschutz oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs.
Aber Achtung: Diese Schranken gelten nur, wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist. Ganz sauber ist das Konstrukt nicht. Denn viele Allgemeinbelange, die der EuGH als „zwingende Erfordernisse“ anerkennt, stehen auch in Art. 36 AEUV. Das führt zu einer gewissen Verdoppelung von Rechtfertigungsgründen. Klar ist aber: Immanente Schranken decken nur verhältnismäßige Maßnahmen.
Nach herrschender Meinung gelten immanente Schranken nur für nichtdiskriminierende Maßnahmen. Die Folge:
- direkte Diskriminierungen (offen nach Herkunft) – nur Art. 36 AEUV
- indirekte Diskriminierungen (faktisch benachteiligend) – ebenfalls nur Art. 36 AEUV
Es gibt allerdings eine vordringende Tendenz, auch indirekte Diskriminierungen über zwingende Erfordernisse zu rechtfertigen. Gerade beim Umweltschutz findet das zunehmend Zustimmung. Der EuGH selbst hat das im Fall des deutschen Stromeinspeisungsgesetzes offen gelassen.
Manchmal liegt überhaupt keine Diskriminierung vor – trotz unterschiedlicher Behandlung. Nämlich dann, wenn das Allgemeininteresse gerade eine Ungleichbehandlung verlangt. Beispiel: Das Verbot, Abfälle aus anderen Regionen oder aus dem Ausland auf wallonischen Deponien abzulagern. Der EuGH sagte: Keine Diskriminierung. Warum? Weil nach Art. 191 Abs. 2 AEUV Umweltbelastungen möglichst am Ursprung zu bekämpfen sind. Hier wirkt ein Umweltprinzip gleich doppelt: als Allgemeininteresse und als Rechtfertigung der Ungleichbehandlung selbst.
Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV
Klassisch bleibt natürlich Art. 36 AEUV. Danach können Beschränkungen ausnahmsweise gerechtfertigt sein, etwa zum Schutz von: Gesundheit, öffentlicher Ordnung, Verbrauchern oder gewerblichem und kommerziellem Eigentum.
Aber: Es gibt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung und das Verbot des Missbrauchs als verschleierte Handelsbeschränkung (Art. 36 S. 2 AEUV). Der EuGH macht hier regelmäßig klar: Weder Art. 36 AEUV noch die immanenten Schranken dürfen dazu dienen, nationale Vermarktungsprivilegien zu zementieren.
Klassier – der Bocksbeutel-Fall: Deutschland wollte verhindern, dass italienischer Wein in bauchigen Bocksbeutelflaschen verkauft wird. Argumente: Verbraucherschutz, öffentliche Ordnung, Schutz traditioneller Herkunftsangaben. Der EuGH winkte ab: Man kann nicht verhindern, dass Wein aus anderen Mitgliedstaaten nach dort üblichen und lauteren Praktiken vermarktet wird. Hier wurde aus Traditionsschutz ein unangemessenes Wettbewerbsprivileg.
Oder der Fall von Clinique: In Deutschland sollte eine Hautcreme nicht „Clinique“ heißen dürfen – angeblich wegen Irreführungsgefahr. Der EuGH fand das überzogen. Andere Mitgliedstaaten trauten ihren Verbraucherinnen und Verbrauchern offenbar mehr zu. Ergebnis: Verstoß gegen Art. 34 AEUV, keine Rechtfertigung nach Art. 36.
Ist ein Schutzbereich unionsrechtlich harmonisiert, ist Art. 36 AEUV raus. Ein Mitgliedstaat kann dann nämlich nicht mehr argumentieren, ein anderer Staat beachte Schutzstandards nicht ausreichend.
Verhältnismäßigkeit
Egal ob immanente Schranke oder Art. 36 AEUV: Ohne Verhältnismäßigkeit läuft nichts. Der EuGH schaut dabei zunehmend auch auf die EMRK, etwa:
Medienfreiheit bei Inhaltsvorgaben für Presseerzeugnisse.
Beispiele: H-Milch im Vereinigten Königreich – Einfuhrlizenzen und Neuverpackungspflichten waren überzogen, mildere Mittel hätten gereicht. Reinheitsgebot für Bier – absolutes Verkehrsverbot unverhältnismäßig. Kennzeichnung hätte genügt. Schwedisches Alkoholmonopol – Erlaubnisvoraussetzungen mit hohen Gebühren = Handelsbeschränkung, Gesundheitsschutz rechtfertigte diese Hürden nicht. Brillen-Erstattung im EU-Ausland – Genehmigungspflicht verletzt Art. 34 AEUV. Doc-Morris – Versandhandelsverbot nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gerechtfertigt – nicht aus Preisgründen. Vitaminangereicherte Lebensmittel (Dänemark) – Risikovorsorge ja, aber nur auf Grundlage wissenschaftlich fundierter Risikobewertungen.
Je weiter ein Mitgliedstaat von den in der EU üblichen Standards abweicht, desto höher ist seine Darlegungslast.
Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums
Art. 36 AEUV schützt auch: Patente, Marken und Urheberrechte. Aber: Diese Rechte dürfen nicht zur Marktabschottung missbraucht werden.
Wird ein Produkt mit Zustimmung des Rechtsinhabers innerhalb der EU in Verkehr gebracht, ist das Schutzrecht „verbraucht“ (Erschöpfungsgrundsatz). Reimporte und Parallelimporte sind dann grundsätzlich zulässig. Das gilt: für Patente, für Urheberrechte und für Marken (mit Besonderheiten bei Umverpackung von Arzneimitteln).
Außerhalb der EU sieht das anders aus: Keine Erschöpfung – Importverbot möglich.
Handelsmonopole
Staatliche Handelsmonopole sind erlaubt. Aber sie müssen diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Waren aus anderen Mitgliedstaaten dürfen rechtlich und faktisch nicht benachteiligt werden. Das schwedische Alkohol-Einzelhandelsmonopol hat diese Hürde nach Ansicht des EuGH genommen – und ist mit Art. 37 AEUV vereinbar.
