Wenn Du Dir das Unionsrecht anschaust, wirst Du schnell merken: Das wirkt erstaunlich vertraut. Auch hier gibt es nämlich einen Stufenbau der Rechtsnormen, ganz ähnlich wie im innerstaatlichen Recht. Nichts steht einfach gleichrangig nebeneinander – vielmehr herrscht eine klare Hierarchie.
Normenhierarchie
Schauen wir uns die Normenhierarchie im Unionsrecht an.
Primärrecht
Ganz oben thront das primäre Unionsrecht. Dazu gehören vor allem die Gründungsverträge – also EUV (enthält Werte, Ziele und Grundprinzipien der EU, regelt die Organe und das auswärtige Handeln der Union) und AEUV (bestimmt die „Arbeitsweise“ der Union: Zuständigkeiten, ihre Abgrenzung und die Einzelheiten ihrer Ausübung) – sowie alle Rechtsquellen, die denselben Rang haben. Diese Verträge sind das Fundament der Europäischen Union. Ohne sie geht nichts: Sie verleihen den Unionsorganen überhaupt erst die Befugnis, sekundäres Unionsrecht zu erlassen. Oder anders gesagt: Sekundärrecht darf es nur geben, weil das Primärrecht es erlaubt.
Die Union ist natürlich auch an allgemeine Rechtsgrundsätze, die der EuGH in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, gebunden.
Darüber hinaus ist die EU-Grundrechtecharta (GRC) seit Art. 6 Abs. 1 EUV rechtlich verbindlich.
Eine besondere Rolle spielt die UN-Charta. Durch die Übertragung von Hoheitsrechten ist die EU in die Verpflichtungen eingetreten, die ihre Mitgliedstaaten aus der UN-Charta treffen. Klingt eindeutig – ist es aber nicht ganz. Denn der EuGH sagt: Selbst bindende Resolutionen des UN-Sicherheitsrates müssen bei ihrer Umsetzung in der EU am unionsrechtlichen Grundrechtsstandard gemessen werden. Klassischer Konfliktstoff zwischen Völkerrecht und der Autonomie des EU-Rechts – und absolut examensrelevant.
Sekundärrecht
Jetzt wird es praktisch – und examenslastig.
Verordnungen
Verordnungen gelten gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar und in jedem Mitgliedstaat. Sie sind generell-abstrakt und wirken wie ein Bundesgesetz auf europäischer Ebene. Wichtig: Sie haben Durchgriffswirkung auf den Einzelnen. Kein Umsetzungsakt, keine Ausreden.
Richtlinien
Richtlinien nach Art. 288 Abs. 3 AEUV richten sich an die Mitgliedstaaten. Ihr Ziel ist die Harmonisierung des nationalen Rechts. Sie sind ebenfalls generell-abstrakt, müssen aber durch einen nationalen Umsetzungsakt umgesetzt werden.
Was aber, wenn das schiefgeht? Dann kommen die klassischen Abhilfemechanismen ins Spiel: Vertragsverletzungsverfahren, richtlinienkonforme Auslegung, vertikale Direktwirkung, horizontale Direktwirkung (Stichwort: Francovich), Frustrationsverbot (schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen, die das Richtlinienziel vereiteln oder ernsthaft gefährden, Art. 4 Abs. 3 UA 2 EUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV).
Beschlüsse
Sie regeln verbindlich Einzelfälle. Adressaten können Mitgliedstaaten, Organe oder auch Einzelne sein.
Empfehlungen und Stellungnahmen
Sie sind unverbindlich – rechtlich folgenlos, politisch aber oft nicht zu unterschätzen.
Tertiärrecht
Jetzt wird differenziert.
Delegierte Rechtsakte
Sie sind gem. Art. 290 AEUV vergleichbar mit Rechtsverordnungen des Bundes (Art. 80 GG). Es handelt sich um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, aber mit allgemeiner Geltung. Voraussetzung ist eine sekundärrechtliche Ermächtigung in einem Gesetzgebungsakt (Art. 289 Abs. 3 AEUV). Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Delegation müssen ausdrücklich festgelegt sein. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs bleiben dem Gesetzgeber vorbehalten (Wesentlichkeitsprinzip). Zur Kontrolle gibt es zwei zwingend vorgesehene Mechanismen (mindestens einer muss im Basisrechtsakt stehen): Widerrufsrecht von Rat oder Europäischem Parlament für die Zukunft und Einspruchsrecht gegen konkrete delegierte Rechtsakte der Kommission.
Durchführungsrechtsakte
Sie entsprechen nach Art. 291 Abs. 2 AEUV in etwa allgemeinen Verwaltungsvorschriften im deutschen Recht. Grundsatz: Die Mitgliedstaaten setzen Sekundärrecht selbst um. Ausnahme: Die Kommission (oder ausnahmsweise der Rat) wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Voraussetzung: sekundärrechtliche Ermächtigung. Zweck: einheitliche Durchführung des Unionsrechts. Kontrolle: Mitgliedstaatliche Überwachung nach Maßgabe des Basisrechtsakts.
Die VO (EU) Nr. 182/2011 sieht zwei Verfahren vor: Beratungsverfahren (Art. 4 VO) – Kommission nicht gebunden. Prüfverfahren (Art. 5 VO) – Kommission weitgehend gebunden. Zusätzlich kontrollieren Europäisches Parlament und Rat die Einhaltung der Durchführungskompetenzen (Art. 11 VO), flankiert vom Klagerecht nach Art. 263 AEUV.
Völkerrecht im Unionsrecht
Die EU kann selbst völkerrechtliche Verträge (Übereinkünfte) abschließen gem. Art. 216 Abs. 1 AEUV (Abschlusskompetenz) und Art. 218 AEUV (Abschlussverfahren). Ihr Rang liegt zwischen Primär- und Sekundärrecht. Gegenüber den Mitgliedstaaten nehmen diese Übereinkünfte am Vorrang des Unionsrechts teil (Art. 216 Abs. 2 AEUV).
Einzelne Bestimmungen können unmittelbar anwendbar sein und einklagbare Rechte vermitteln – vorausgesetzt, sie sind klar, eindeutig und nicht von weiteren Umsetzungsakten abhängig.
Soweit es die EU bindet, steht das Völkergewohnheitsrecht ranggleich mit EU-Übereinkünften. Die Rechtsprechung des EuGH bestätigt das; einen Anhaltspunkt liefert inzwischen Art. 3 Abs. 5 S. 2 EUV.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Rechts bleiben völkerrechtliche Verträge der Mitgliedsstaaten unberührt (z. B. Abrüstungsverträge). Innerhalb des Anwendungsbereichs werden sie jedoch vom Vorrang des Unionsrechts überlagert. Mitgliedstaaten müssen sie unionsrechtskonform anpassen oder aufheben.
Besonders wichtig: Unzulässig sind Neuverträge nach EU-Beitritt bei ausschließlicher EU-Zuständigkeit. Bei geteilter Zuständigkeit muss eine Auflösungsklausel vorgesehen werden (Art. 2 Abs. 2 S. 2 AEUV). Altverträge vor EU-Beitritt bleiben nach Art. 351 AEUV zunächst bestehen, müssen aber ggf. angepasst oder gekündigt werden.
Zum Schluss der große dogmatische Klammergriff: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das EU-Recht autonom – sowohl gegenüber dem Völkerrecht als auch gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten. Seine Quelle sind die Verträge selbst. Diese Autonomie sichert der EuGH durch seine Letztentscheidungsbefugnis über Auslegung und Gültigkeit des Unionsrechts (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Konsequenz: Die EU darf keinen völkerrechtlichen Vertrag abschließen, der anderen Instanzen als dem EuGH die verbindliche Auslegung des EU-Rechts überträgt.
Adressaten
Unionsrecht unterscheidet sich nicht nur nach Rang, sondern auch nach seinen Adressaten. Die Verträge richten sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und an die Organe der Union selbst. Häufig begründen sie aber auch unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen, ganz ohne zusätzlichen Umsetzungsakt. Das Stichwort kennst Du: unmittelbare Anwendbarkeit. Auch die Rechtsakte der Unionsorgane funktionieren unterschiedlich. Manche verpflichten nur die Mitgliedstaaten, andere entfalten direkte Wirkung gegenüber dem Einzelnen. Welche das sind und warum, schauen wir uns gleich genauer an.
Acquis communautaire
Alles, was an Unionsrecht existiert – zusammen mit den politischen Zielsetzungen der EU – bildet den acquis communautaire, also den gemeinschaftlichen Besitzstand. Wer der EU beitreten will, muss diesen Bestand grundsätzlich vollständig übernehmen. Anpassungen im Hinblick auf neue Mitgliedstaaten werden in einem Beitrittsabkommen geregelt (Art. 49 Abs. 2 EUV). Kurz: Rosinenpicken ist nicht.
