Lass uns hier einmal gemeinsam in Ruhe das Verhältnis des EU-Rechts zum nationalen Recht anschauen.

Verhältnis der EU zu den Mitgliedstaaten

Zunächst schauen wir uns das Verhältnis zwischen der EU un den Mitgliedsstaaten an.

Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge“

Fangen wir ganz grundsätzlich an: Die Europäische Union ist kein Staat, sondern ein Zusammenschluss von Staaten. Ihre Grundlage sind Verträge – und zwar Verträge, auf die sich die Mitgliedstaaten freiwillig geeinigt haben. Aus klassisch-völkerrechtlicher Sicht heißt das: Wer einen Vertrag schließt, kann ihn grundsätzlich auch wieder ändern oder aufheben. Klingt erst einmal simpel.

Genau hier setzt die bekannte Formel an, die Du immer wieder hören wirst: Die Mitgliedstaaten sind die „Herren der Verträge“. Sie haben die EU geschaffen, sie haben ihr Kompetenzen übertragen – und deshalb stellt sich die Frage, wie weit diese Verfügungsmacht eigentlich reicht.

Nach überwiegender Auffassung dürfen die Mitgliedstaaten die Unionsverträge auch nachträglich ändern und dabei sogar in die Zuständigkeiten der EU eingreifen. Mit anderen Worten: Was sie der Union einmal an Hoheitsrechten übertragen haben, können sie ihr durch Vertragsänderung grundsätzlich auch wieder entziehen.

Ganz so unproblematisch sehen das aber nicht alle. Die Gegenmeinung argumentiert differenzierter: Mit der Übertragung von Hoheitsrechten hätten die Mitgliedstaaten nicht nur versprochen, diese Kompetenzen zu respektieren (also schuldrechtlich gehandelt), sondern sie hätten die Hoheitsrechte gleichsam „dinglich“ zugunsten der Union aufgegeben. Folge dieser Sichtweise wäre: Die Mitgliedstaaten können nicht mehr allein über diese Kompetenzen verfügen. Eine Rücknahme würde zumindest die Zustimmung der Union selbst voraussetzen.

Im Kern dreht sich die Diskussion also um eine große Grundfrage: Ist die EU noch vollständig ein „Geschöpf“ der Mitgliedstaaten – oder hat sie sich von ihren völkerrechtlichen Wurzeln so weit emanzipiert, dass sie eine eigene, teilweise verselbstständigte Rechtsordnung darstellt?

Vertragsänderungen

Die Verträge selbst setzen den Mitgliedstaaten keine ausdrücklichen inhaltlichen Schranken für Vertragsänderungen. Sie sagen also nicht: „Bis hierhin und nicht weiter.“ Was sie aber sehr wohl festlegen, sind klare Verfahrensregeln, insbesondere in Art. 48 EUV. An diese Spielregeln sind die Mitgliedstaaten gebunden – solange sie diese Selbstbindung nicht wiederum durch eine Vertragsänderung aufheben.

Ob es daneben inhaltliche Schranken gibt, ist hoch umstritten. Teile der Literatur ziehen Parallelen zum nationalen Verfassungsrecht und sprechen von einem „änderungsfesten Kern„: Bestimmte Strukturprinzipien der Union sollen zumindest während ihres Bestehens nicht zur Disposition stehen.

Der EuGH hat diese Idee nicht ausdrücklich theoretisch ausgearbeitet, sie aber faktisch vorangetrieben. In seiner Rechtsprechung hat er klargestellt, dass selbst völkerrechtliche Abkommen der Union mit Drittstaaten nicht in die „Grundlagen der Gemeinschaft selbst“ eingreifen dürfen – und zwar selbst dann nicht, wenn die Vertragsbestimmungen formal geändert wurden. Das deutet stark darauf hin, dass elementare Strukturprinzipien der Unionsordnung auch durch Vertragsänderungen nicht beliebig beseitigt werden können.

Auflösung

Auch hier geht es wieder um die Reichweite der Verfügungsmacht der Mitgliedstaaten. Historisch gab es einen Sonderfall: Der Vertrag über die Montanunion war zeitlich befristet und lief nach 50 Jahren aus. Die heutigen Unionsverträge hingegen sind ausdrücklich auf unbegrenzte Dauer angelegt.

Nach herrschender Meinung können die Mitgliedstaaten die EU dennoch durch einen Aufhebungsvertrag wieder auflösen – als actus contrarius zum Gründungsvertrag. Auch das BVerfG ordnet die Bindung an das Unionssystem letztlich der Herrschaft der Mitgliedstaaten unter.

Andere Stimmen sehen das kritischer und verlangen für eine Auflösung die Zustimmung der vertretungsberechtigten Unionsorgane. Auch hier zeigt sich also wieder: Je stärker man die EU als eigenständige Rechtsordnung begreift, desto geringer wird die alleinige Zugriffsmacht der Mitgliedstaaten.

Beitritt

Ein Beitritt beginnt immer mit einem Antrag eines beitrittswilligen Staates (Art. 49 Abs. 1 EUV). Danach folgt auf Unionsebene eine politische Vorentscheidung, ob überhaupt Beitrittsverhandlungen eröffnet werden. Maßstab sind die Kopenhagener Kriterien. Dazu zählen zunächst politische Kriterien: Der Beitrittskandidat muss die grundlegenden Werte der EU achten und fördern – Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte. Außerdem gilt eine geographische Grenze: Staaten ohne jedes europäische Territorium scheiden aus. Ob Länder wie die Türkei oder Russland dazugehören könnten, ist keine Frage der Landkarte, sondern des politischen Selbstverständnisses der Union. Hinzu kommen wirtschaftliche Anforderungen: eine funktionsfähige, wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft.

Außerdem muss der Staat bereit sein, den gesamten bestehenden Besitzstand der EU – den acquis communautaire – zu übernehmen. Wer beitritt, steigt nicht bei Null ein, sondern akzeptiert die bestehende Integrationsdichte. Schließlich geht es auch um die Akzeptanz der politischen Zielrichtung der europäischen Integration.

Aber nicht nur der Kandidat wird geprüft. Auch die EU selbst muss aufnahmefähig und aufnahmewillig sein.

Nach der Verhandlungsphase entscheiden die Organe über das Ergebnis: Der Rat muss einstimmig zustimmen, das Europäische Parlament mit absoluter Mehrheit.

Danach folgt die Ratifikation in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland ist dafür eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich, weil jeder Beitritt die Gewichte in den Unionsorganen verschiebt und damit die Ausübung übertragener Hoheitsrechte qualitativ verändert.

Austritt und Ausschluss

Ein freiwilliger Austritt ist seit Art. 50 EUV ausdrücklich geregelt.

Ein formeller Ausschluss ist dagegen nicht vorgesehen.

Möglich ist aber eine Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten, einschließlich des Stimmrechts, wenn ein Mitgliedstaat schwerwiegend gegen die Grundwerte der EU verstößt (Art. 7 EUV). Das Verfahren reicht von einem Frühwarnmechanismus bis hin zu echten Sanktionen. Ergänzt wird es durch justizielle Instrumente wie Vertragsverletzungsverfahren, Vorabentscheidungsverfahren und den neuen Rechtsstaatsmechanismus, der finanzielle Sanktionen zum Schutz des EU-Haushalts ermöglicht.

Unionsbürgerschaft

Unionsbürger bist Du nicht „an sich“, sondern nur, weil Du die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Die Unionsbürgerschaft hängt vollständig von dieser Staatsangehörigkeit ab. Sie kommt automatisch hinzu und geht ebenso automatisch wieder verloren.

Sie ersetzt die nationale Staatsangehörigkeit nicht, sondern ergänzt sie. Unionsbürger können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen scheiden aus.
Wichtig ist: Trotz des Namens ist die Unionsbürgerschaft keine Staatsbürgerschaft. Es fehlt an einer echten politischen Willenseinheit. Selbst das Europäische Parlament repräsentiert nicht ein einheitliches „Unionsvolk“, sondern die Völker der Mitgliedstaaten – vermittelt über nationale Kontingente. Das Unionsrecht kennt nicht einmal Mindeststandards für die Verleihung der Staatsangehörigkeit. Das führt zu Spannungen, je mehr politisches Gewicht die Unionsbürgerschaft erhält.

Der EuGH hat aus der Unionsbürgerschaft dennoch weitreichende Schutzwirkungen entwickelt: Der Entzug der Staatsangehörigkeit muss verhältnismäßig sein, insbesondere bei Minderjährigen. Außerdem leitet der EuGH aus der Unionsbürgerschaft minderjähriger Kinder Aufenthalts- und Arbeitsrechte für drittstaatsangehörige Eltern ab.

Diskriminierungsverbot und Freizügigkeit

Art. 18 AEUV verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Unionsrechts – auch mittelbare Diskriminierungen. Ein klassisches Beispiel ist die deutsche PKW-Maut: Formal gleich, faktisch aber nur eine Belastung für Ausländer – und damit unzulässig.

Die allgemeine Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV löst die Mobilität der Unionsbürger von wirtschaftlichen Zwecken. Du darfst Dich grundsätzlich frei bewegen und aufhalten. Beschränkungen sind möglich, etwa aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei fehlenden Existenzmitteln, aber sie müssen unionsrechtskonform ausgestaltet sein. Die Freizügigkeitsrichtlinie regelt die Details: Drei Monate Aufenthalt ohne Bedingungen, längerer Aufenthalt nur bei Erwerbstätigkeit oder ausreichenden Mitteln, Daueraufenthalt nach fünf Jahren.

Politische Mitwirkungsrechte und diplomatischer Schutz

Unionsbürger dürfen auf kommunaler Ebene wählen und gewählt werden. Bei Europawahlen gilt das Wohnsitzprinzip. Dass die Sitzverteilung im Parlament trotzdem nach Staatenquoten erfolgt, ist systematisch eigentlich ein Bruch mit dem Bürgerprinzip.

Außerhalb der EU genießen Unionsbürger diplomatischen Schutz durch jeden Mitgliedstaat, wenn ihr Heimatstaat nicht vertreten ist. Die EU selbst kann keinen diplomatischen Schutz leisten – ein weiterer Hinweis darauf, dass die Unionsbürgerschaft keine Staatsangehörigkeit ist.

Grundwerte, Loyalität und Koordinierung

Art. 2 EUV definiert die EU als Wertegemeinschaft. Rechtsstaatlichkeit wird durch effektiven Rechtsschutz konkretisiert. Verstöße können über Art. 7 EUV sanktioniert werden.

Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet Mitgliedstaaten und Union zur loyalen Zusammenarbeit. Das bedeutet: Mitwirken, nicht blockieren, Ziele nicht gefährden. Daraus leitet der EuGH zahlreiche Einzelpflichten ab – von richtlinienkonformer Auslegung bis zur effektiven Sanktionierung von Rechtsverstößen.

Auch die Wirtschaftspolitik wird koordiniert. Leitbilder sind Preisstabilität, solide Finanzen und eine offene Marktwirtschaft. Der Vertrag von Lissabon hat die Preisstabilität ausdrücklich wieder als Ziel verankert.

Vorrang des Unionsrechts

Nun lass uns in den Vorrang des Unionsrechts abtauchen, ein echter Klassiker im Examen.

Anwendungsvorrang

Stell Dir vor, nationales Recht sagt A, Unionsrecht sagt B. Was gilt? Kurz gesagt: B. Genau das meint der Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Seit den legendären Entscheidungen Van Gend & Loos und Costa/ENEL ist klar: „Die Verträge und das auf ihrer Grundlage erlassene Unionsrecht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.“ Und zwar nicht nur vor einfachem Gesetzesrecht, sondern sogar vor nationalem Verfassungsrecht.

Das heißt ganz konkret: Nationale Behörden und Gerichte müssen Unionsrecht anwenden, auch wenn nationales Recht widerspricht. Der Mitgliedstaat hat sich freiwillig auf dieses Spiel eingelassen, als er Hoheitsrechte auf die Union übertragen hat – und daran ist er nun gebunden. Rechte, die Unionsrecht den Bürgern verleiht, dürfen die Mitgliedstaaten nicht durch eigene Sonderregeln aushebeln. Zwar erlauben die Verträge ausnahmsweise einseitige Abweichungen (etwa in Art. 36, 52, 346 oder 347 AEUV). Aber genau daraus folgt im Umkehrschluss: Im Übrigen gilt ein striktes Abweichungsverbot.

Warum das Ganze? Der EuGH stützt den Vorrang des Unionsrechts unter anderem auf:

  • die Schaffung einer eigenständigen Rechtsordnung durch den EWG-Vertrag,
  • die Beschränkung staatlicher Souveränität durch Übertragung von Hoheitsrechten,
  • den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV),
  • das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV),
  • den Umkehrschluss aus ausdrücklich geregelten Ausnahmen und
  • die unmittelbare Geltung von Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV).

Ohne diesen Vorrang würde EU-Recht in jedem Mitgliedstaat anders wirken – je nach nationaler Rechtslage. Das wäre das Ende der unionsweiten Rechtseinheit und würde die EU als Union des Rechts ad absurdum führen. Deshalb gilt auch: lex posterior derogat legi priori greift hier gerade nicht. Spätere nationale Alleingänge wären Gift für die Vertragsziele.

Gerade bei den Grundfreiheiten (Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) hat der EuGH immer wieder betont: Viele Vertragsnormen verleihen dem Einzelnen unmittelbar wirkende subjektive Rechte, die vor nationalen Gerichten durchgesetzt werden können. Unionsrecht ist also kein bloßes Staatenrecht – es wirkt bis zum Bürger durch.

Unmittelbare Geltung und unmittelbare Anwendbarkeit

Damit Anwendungsvorrang greift, muss die Unionsnorm unmittelbar anwendbar sein. Das setzt wiederum voraus, dass sie unmittelbar gilt. Klingt ähnlich, ist aber nicht dasselbe. Unmittelbare Geltung bedeutet: Es braucht keinen nationalen Umsetzungsakt mehr – typisch etwa bei Verordnungen. Unmittelbare Anwendbarkeit liegt vor, wenn die Norm im Einzelfall eine konkrete Rechtsfolge vorgibt.

Ist das der Fall, müssen nationale Organe – Gerichte und Verwaltungsbehörden – Unionsrecht anwenden und entgegenstehendes nationales Recht schlicht unangewendet lassen. Eine eigene „Verwerfung“ durch Behörden? Ja, genau das. Und Du kannst Dich als Einzelner darauf berufen – vor Gericht genauso wie vor der Behörde.

Zum Vorrang gehört außerdem effektiver Rechtsschutz. Nationale Gerichte müssen unionsrechtswidriges nationales Recht nicht nur ignorieren, sondern auch einstweiligen Rechtsschutz gewähren – selbst dann, wenn dadurch ein Parlamentsgesetz vorläufig nicht angewendet wird. Grundlage ist wieder Art. 4 Abs. 3 EUV: loyale Mitwirkung bei der Durchsetzung des Unionsrechts.

Das wirkt sich sogar auf das Verhältnis zu nationalen Verfassungsgerichten aus. Hat ein Verfassungsgericht nationales Recht für unionsrechtskonform erklärt, hindert das ein Fachgericht nicht, selbst zu prüfen und dem EuGH nach Art. 267 AEUV vorzulegen.

Wichtig: Es gibt keinen Geltungsvorrang. Unionsrechtswidriges nationales Recht wird nicht „vernichtet“, sondern lediglich im konkreten Kollisionsfall nicht angewendet. Der Anwendungsvorrang ist also eine Kollisionsregel – kein Totalabriss nationaler Normen.

Richtlinienkonforme Auslegung

Jetzt wird’s subtiler. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen nationale Vorschriften so weit wie möglich richtlinienkonform ausgelegt werden. Auch das wird aus Art. 4 Abs. 3 EUV hergeleitet. Diese Pflicht greift allerdings erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist. Der BGH geht sogar weiter und spricht Richtlinien schon vorher eine gewisse Vorwirkung zu.

Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung betrifft altes wie neues nationales Recht gleichermaßen. Nationale Gerichte müssen also alle anerkannten Auslegungsmethoden ausschöpfen, um dem Richtlinienziel zur Wirkung zu verhelfen – auch im Privatrecht und selbst dann, wenn das für den einen ein Vorteil und für den anderen eine Belastung ist.

Aber: Stopp an der Grenze. Der EuGH betont selbst, dass richtlinienkonforme Auslegung nicht contra legem gehen darf. Der nationale Gesetzeswortlaut und die methodischen Grenzen der Auslegung bleiben der Rahmen. Scheitert eine richtlinienkonforme Auslegung daran, kommt als letztes Mittel eine Staatshaftung wegen mangelhafter Umsetzung in Betracht.

Gerade aus deutscher Sicht ist das heikel. Art. 20 Abs. 3 GG bindet den Richter an Gesetz und Recht. Ein klar erkennbarer Wille des Gesetzgebers darf nicht über eine „europafreundliche“ Auslegung ausgehebelt werden – schon gar nicht zulasten von Grundrechten. Deshalb sind die methodischen Schranken, die auch der EuGH anerkennt (man denke an den Quelle-Fall), von zentraler Bedeutung.

Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien

Grundsätzlich gilt: Richtlinien wirken nicht unmittelbar. Sie müssen umgesetzt werden und begründen keine direkten Rechte oder Pflichten für den Einzelnen. Doch auch hier hat der EuGH die Tür einen Spalt weit geöffnet. Eine Richtlinie kann ausnahmsweise unmittelbar anwendbar sein, wenn

  • die Umsetzungsfrist abgelaufen ist und
  • ihre Regelung unbedingt und hinreichend bestimmt ist.

Dann können sich Einzelne gegenüber dem Staat und seinen Einrichtungen auf begünstigende Richtlinienbestimmungen berufen – man spricht von vertikaler Drittwirkung. Die Idee dahinter: Der Staat soll aus seiner eigenen Säumnis keinen Vorteil ziehen. Außerdem geht es wieder um das große Ziel: effet utile, also die größtmögliche Wirksamkeit des Unionsrechts. Das BVerfG hat diese Rechtsprechung als zulässige Rechtsfortbildung akzeptiert.

Heftig umstritten ist dagegen die horizontale Drittwirkung, also die unmittelbare Wirkung von Richtlinien zwischen Privaten. Der EuGH lehnt das grundsätzlich ab: Richtlinien dürfen keine unmittelbaren Verpflichtungen für Einzelne begründen.

Allerdings – und jetzt wird’s examensreif – lässt der EuGH in neuerer Rechtsprechung eine Ausnahme zu: Konkretisiert eine Richtlinie einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, etwa das Diskriminierungsverbot, kann sie im nationalen Recht auch gegenüber Privaten wirken und entgegenstehendes nationales Recht verdrängen. Und das sogar schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist. Stichwort: Mangold-Entscheidung. Hier siehst Du, wie dynamisch – und wie umkämpft – das Zusammenspiel von Unionsrecht und nationalem Recht ist.

Staatshaftungsrecht

Fangen wir vorne an: Die unionsrechtliche Staatshaftung ist kein Naturgesetz, sondern richterrechtlich gewachsen. Ihren Ursprung hat sie in Fällen, in denen Mitgliedstaaten Richtlinien schlicht nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt haben. Genau hier hat der EuGH angesetzt – und daraus Schritt für Schritt ein einheitliches Haftungsregime entwickelt. Heute gilt: Verstößt ein Mitgliedstaat durch Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung gegen Unionsrecht, kann das eine Haftung auslösen. Alle drei Gewalten sitzen also im selben Boot.

Warum das konsequent ist, liegt auf der Hand: Die Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht ist innerstaatlich oft auf mehrere Stellen verteilt. Das Unionsrecht interessiert sich dafür aber herzlich wenig. Verpflichtet ist stets der Mitgliedstaat als Ganzes.

Der EuGH hat für einen Entschädigungsanspruch drei Voraussetzungen aufgestellt – die solltest Du im Schlaf runterbeten können:

  • Verletzung einer individualschützenden Norm des Unionsrechts: Die verletzte Vorschrift – sei es aus dem Primär- oder Sekundärrecht – muss darauf abzielen, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Klassiker: Richtlinien mit klar begünstigendem Inhalt oder die Grundfreiheiten.
  • Hinreichend qualifizierter Verstoß: Nicht jeder Fehler reicht. Der Verstoß muss offenkundig und schwerwiegend sein. Entscheidend ist dabei unter anderem, wie klar die unionsrechtliche Vorgabe war und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat zustand.
  • Kausalität: Der Schaden muss gerade durch den Unionsrechtsverstoß verursacht worden sein. Ohne diesen Verstoß kein Schaden – und umgekehrt.

Welche Körperschaft am Ende zahlt (Bund oder Land), entscheidet das nationale Recht. Greift dieses nicht durch oder bleibt der Geschädigte sonst schutzlos, haftet der Staat jedenfalls subsidiär. Und ganz wichtig: Nationale Haftungsregeln dürfen die unionsrechtlich gebotene Haftung nicht faktisch aushebeln. Das wäre ein klarer Verstoß gegen das Effektivitätsprinzip. Zusätzlich gilt das Äquivalenzprinzip: Für Unionsrecht darf nichts strenger sein als für vergleichbares nationales Recht.

Staatshaftung wegen Nichtumsetzung von Richtlinien

Die Geburtsstunde des Ganzen schlägt im berühmten Francovich-Urteil. Der EuGH leitet die Haftung hier aus drei Quellen her: dem Loyalitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 EUV), dem effet utile und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Das Grundmuster: Eine Richtlinie wird nicht fristgerecht umgesetzt. Der Einzelne kann sich nicht unmittelbar auf sie berufen – will aber trotzdem Ersatz für den entstandenen Schaden.

Beispiel Francovich: Italien hatte eine Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht umgesetzt. Mehrere Arbeitnehmer verlangten ausstehende Löhne – hilfsweise Schadensersatz. Der EuGH sagt: Zwar ist die Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar, aber ihr Inhalt ist hinreichend bestimmt. Ergebnis: Staatshaftung. Die Begründung ist klausurreif formuliert: Würde man den Ersatz versagen, wären die unionsrechtlichen Rechte faktisch entwertet.

Die Nichtumsetzung einer individualbegünstigenden Richtlinie ist immer ein hinreichend qualifizierter Verstoß. Hier brauchst Du nicht weiter zu diskutieren.

Diese Haftung greift allerdings nur subsidiär, also erst dann, wenn weder richtlinienkonforme Auslegung noch unmittelbare Anwendung helfen.

Haftung für Gesetzgebung und Verwaltung

Nach der Richtlinienhaftung hat der EuGH nachgelegt: Auch gesetzgeberische Akte, die gegen Primärrecht verstoßen, können eine Staatshaftung auslösen. Kurz darauf wurde das auf fehlerhafte Richtlinienumsetzungen erweitert. Der EuGH lehnt ein zusätzliches Verschuldenserfordernis (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ausdrücklich ab.

Ein weiterer Klassiker – das „Reinheitsgebot„-Urteil: Eine französische Brauerei durfte ihr Bier wegen des deutschen Reinheitsgebots nicht in Deutschland verkaufen. Der EuGH hatte schon früher entschieden, dass dieses Verbot gegen Art. 34 AEUV verstößt. Die Brauerei verlangte Schadensersatz von der Bundesrepublik – wegen legislativen Unrechts. Der EuGH stellt klar: Verstößt ein Gesetzgeber trotz eindeutiger EuGH-Rechtsprechung weiter gegen Unionsrecht, liegt ein offenkundiger und schwerwiegender Verstoß vor. Haftung: ja.

Aber: Wo die unionsrechtliche Lage nicht eindeutig war und der Mitgliedstaat eine vertretbare, auch von anderen Staaten geteilte Auslegung zugrunde gelegt hat, fehlt es am hinreichend qualifizierten Verstoß. Gute-Glaubens-Argumente können also entlasten.

Für das deutsche Staatshaftungsrecht war das ein echter Paukenschlag. Denn traditionell galt: Keine Amtshaftung für Parlamentsgesetze. Der BGH löst das Problem elegant – und unionsrechtskonform – über einen unmittelbar unionsrechtlichen Haftungsanspruch, statt das nationale System umzubauen.

Für die Verwaltung gelten im Grunde dieselben Maßstäbe. Besonders streng ist der EuGH bei Eingriffen in die Marktfreiheiten, wo regelmäßig kaum Spielraum besteht – hier wird ein qualifizierter Verstoß schnell bejaht.

Haftung für richterliche Entscheidungen

Auch Richter sind nicht sakrosankt. Verstößt ein letztinstanzliches Gericht gegen Unionsrecht, kann das den Staat haftbar machen. Aber: Die Hürden liegen hoch. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß liegt nur ausnahmsweise vor, etwa wenn

  • einschlägige EuGH-Rechtsprechung offenkundig ignoriert wird,
  • die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt wird oder
  • bewusst eine unionsrechtswidrige Norm angewendet wird.

Zugleich darf das nationale Haftungsrecht nicht pauschal richterliche Kernaufgaben – wie Auslegung oder Beweiswürdigung – von der Haftung ausnehmen. Auch hier gilt: Effektivität geht vor.

Amtshaftung der Union selbst

Zum Schluss der Blick nach Brüssel: Auch die Union haftet. Rechtsgrundlage ist Art. 340 Abs. 2 AEUV, flankiert durch Art. 268 AEUV als eigenen Rechtsbehelf.
Der unionsrechtliche Amtshaftungsanspruch wurde ebenfalls im Francovich-Urteil entwickelt. Ob er genuin unionsrechtlich ist oder nur eine unionsrechtskonforme Fortentwicklung nationaler Haftung darstellt, ist umstritten – klausurpraktisch meist egal. Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Verstoß gegen eine individualschützende Norm des Unionsrechts: Erfasst sind Handlungen aller drei Gewalten.
  • Hinreichend qualifizierter Verstoß: Entscheidend sind Klarheit der Norm, Umfang des Ermessens, Schwere des Verstoßes und ggf. Mitverschulden des Geschädigten. Bei judikativem Unrecht insbesondere relevant:
    • Missachtung der EuGH-Rechtsprechung
    • Verletzung der Vorlagepflicht
    • Anwendung unionsrechtswidriger nationaler Normen
  • Kausaler Schaden

Geschuldet ist Schadensersatz. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dem Mitgliedstaat überlassen, solange sie angemessen ist.

Mitverschulden – etwa durch unterlassene Rechtsmittel – kann anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse des § 839 BGB greifen hingegen nicht.

Nationaler Vollzug des Unionsrechts

Grundsätzlich gilt erst einmal: Unionsrecht wird nicht „in Brüssel vollzogen“, sondern vor Ort. Also durch nationale Behörden und Gerichte. Die Union setzt den Rahmen, den Vollzug übernehmen die Mitgliedstaaten – und zwar nach ihrem eigenen Verfahrensrecht, allerdings nicht völlig frei Schnauze.

Denn das Unionsrecht macht klare Ansagen. Beim nationalen Vollzug gilt die Pflicht zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts, und zwar in loyaler Zusammenarbeit mit den Unionsorganen und unter Rücksicht auf die Belange der Union. Genau das schreibt Art. 4 Abs. 3 UA 2 EUV fest. Übersetzt: Nationale Stellen dürfen Unionsrecht weder sabotieren noch leer laufen lassen – auch nicht „aus Versehen“ über das nationale Verfahrensrecht.

Weil Unionsrecht unmittelbar in den nationalen Rechtsordnungen wirkt, sind es in erster Linie die nationalen Gerichte, die Rechtsschutz gewähren, wenn gegen EU-Recht verstoßen wird. Aber auch hier gilt: Nicht alles, was national üblich ist, ist automatisch unionsrechtskonform.

Zwei Grundsätze musst Du Dir merken: Äquivalenzprinzip – Die Bedingungen für eine Klage dürfen nicht schlechter sein als bei vergleichbaren rein innerstaatlichen Fällen. Effektivitätsgrundsatz – Die Durchsetzung von Unionsrecht muss praktisch möglich sein – nicht nur theoretisch auf dem Papier.

Und damit Unionsrecht nicht in jedem Mitgliedstaat anders ausgelegt wird, gibt es das Vorabentscheidungsverfahren. Einheitlichkeit schlägt Flickenteppich.

Die effektive Durchführung des Unionsrechts ist keine nationale Nebensache, sondern eine „Frage von gemeinsamem Interesse“ im Sinne von Art. 197 Abs. 1 AEUV. Ohne funktionierenden Vollzug funktioniert die Union schlicht nicht. Art. 197 Abs. 2 AEUV erlaubt deshalb auch unionale Unterstützungsmaßnahmen, etwa in Form von Verwaltungszusammenarbeit. Wichtig: Es muss nicht, aber es kann auf Unionsebene geholfen werden.

Mit der Pflicht zum loyalen Vollzug ist es daher nicht vereinbar, wenn nationales Verwaltungsprozessrecht so angewendet wird, dass der Zweck des Unionsrechts vereitelt wird. Ein klassisches Beispiel ist die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen nach § 80 Abs. 1 VwGO. Klar, die gibt es. Aber: Wenn dadurch die Umsetzung von Unionsrecht faktisch blockiert wird, müssen Behörden reagieren – etwa durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Das Paradebeispiel dafür ist der Tafelwein-Fall: Die Kommission hatte für bestimmte Weinanbaugebiete festgelegt, dass bestimmte Mengen Tafelwein obligatorisch zu destillieren sind – Ziel: den Verfall der Weinpreise verhindern. Deutschland setzte das um, indem es hunderte Verwaltungsakte erließ und die Quote auf einzelne Winzer verteilte. Die Winzer reagierten erwartbar: Widerspruch – mit aufschiebender Wirkung. Was passierte? Unter dem Schutz dieses Suspensiveffekts verkauften sie den Wein einfach weiter auf dem Markt. Ergebnis: Die Destillierungsaktion lief ins Leere. Die Kommission zog vor den EuGH – und bekam Recht. Der Gerichtshof sah in der Untätigkeit der deutschen Behörden eine Verletzung der Pflicht zur loyalen Umsetzung von Unionsrecht (Art. 4 Abs. 3 EUV). Die Behörden hätten den Suspensiveffekt durch sofortige Vollziehung neutralisieren müssen, um den Zweck der Unionsregelung zu sichern.

Loyaler Vollzug kann noch mehr verlangen – etwa die Rückforderung von Zahlungen, die zu Unrecht auf Grundlage von Unionsrecht erfolgt sind. Typischer Fall: Beihilfenrecht. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für eine Beihilfe nie vorlagen, dann wird der nationale Vertrauensschutz eingeschränkt. Behörden müssen bei der Rücknahmeentscheidung den Vertrauensschutz (z. B. § 48 Abs. 2 VwVfG) gegen das Unionsinteresse an einheitlicher Rechtsdurchsetzung abwägen. Das BVerwG geht hier einen klaren Weg: Bei unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährten Beihilfen ist das Vertrauen des Begünstigten grundsätzlich nicht schutzwürdig. Wer sich auf Vertrauensschutz berufen will, muss sich zumindest darum gekümmert haben, dass die Bewilligung unionsrechtskonform ist. Im Vergleich zu rein nationalen Rechtsverstößen wiegt bei unionsrechtswidrigen Verwaltungsakten das öffentliche Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln also deutlich schwerer. Das Unionsrecht verstärkt dieses Gewicht erheblich. Besonders deutlich wird das, wenn die Kommission den Mitgliedstaat bestandskräftig zur Rückforderung verpflichtet. Dann sagt das BVerwG klipp und klar: Kein Rücknahmeermessen. Der Bewilligungsbescheid muss zurückgenommen werden. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist dann keine unüberwindbare Grenze. Bei unionsrechtswidrig bewilligten Leistungen darf sie nicht als absolute Barriere verstanden werden. Unterm Strich bleibt den nationalen Behörden also kaum Spielraum, wenn eine Beihilfe unionsrechtswidrig gewährt wurde, kein schutzwürdiges Vertrauen bestand und die Kommission die Unvereinbarkeit festgestellt hat. Der EuGH hat das mehrfach und unmissverständlich klargemacht.

Große praktische Bedeutung hat die neuere EuGH-Rechtsprechung zur Durchbrechung der Bestandskraft nationaler Verwaltungsakte, die auf einer falschen Auslegung des Unionsrechts beruhen. Aber Achtung: Bei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen zieht der EuGH Grenzen. Hier setzen sich regelmäßig Rechtssicherheit und Vertrauensschutz durch. Das Unionsrecht zwingt nationale Gerichte nicht, innerstaatliche Vorschriften zur Rechtskraft zu ignorieren – selbst wenn so ein unionsrechtswidriger Zustand bestehen bleibt.

Anders sieht es aus, wenn ein rechtskräftiges nationales Urteil einer vorherigen Kommissionsentscheidung direkt widerspricht. In solchen Fällen muss die Rechtskraft zurücktreten. Ein Beihilfeempfänger kann sich dann nicht auf ein nationales Urteil berufen, das eine Zahlung zuspricht, obwohl die Kommission die Beihilfe für unionsrechtswidrig erklärt hat. Warum? Weil die Beurteilungskompetenz für Beihilfen allein bei der Kommission liegt. Ein nationales Urteil darf die Anwendung des Unionsrechts nicht „offenkundig vereiteln““.

Im Arcor-Fall hat der EuGH dagegen die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten betont – insbesondere dann, wenn Betroffene ihre Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft haben. Diese Autonomie endet allerdings dort, wo das Äquivalenzprinzip verletzt wird oder die effektive Durchsetzung unionsrechtlicher Rechte praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Oder kurz: Nationale Verfahren sind erlaubt – aber sie dürfen Unionsrecht weder benachteiligen noch aushebeln.

Konsequenz des Äquivalenzprinzips: Eine Behörde muss eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung bei offensichtlichem Verstoß gegen Unionsrecht zurücknehmen, wenn sie nach nationalem Recht bei einem ebenso offensichtlichen Verstoß gegen innerstaatliches Recht dazu verpflichtet wäre.

Unionsrecht und Grundgesetz

Nun zum spannendsten Teil – dem Verhältnis zwischen Unionsrecht und Grundgesetz.

Verfassungsrechtliche Integrationsermächtigung

Grundsätzlich gilt erst einmal ein ziemlich simples staatsrechtliches Leitbild: Jeder Staat beansprucht die volle, ungeteilte Hoheitsgewalt über sein Staatsgebiet und seine Staatsangehörigen. Punkt. Daran ändern auch völkerrechtliche Verträge erst einmal nichts. Warum? Weil solche Verträge regelmäßig nur regeln, wie Hoheitsgewalt ausgeübt wird – nicht aber, ob und in welchem Umfang sie besteht. Solange die Hoheitsgewalt in einem bestimmten Bereich vollständig bei der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, entfalten völkerrechtliche Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht keine unmittelbare Wirkung. Entscheidend sind dann immer noch die nationalen Umsetzungsakte.

Kompetenzübertragung

Spannend – und verfassungsrechtlich heikel – wird es dort, wo Deutschland nicht nur die Ausübung, sondern die Befugnis zur Ausübung öffentlicher Gewalt aus der Hand gibt. Wird diese auf eine supranationale Organisation übertragen, können deren Organe mit Rechtsakten oder Einzelentscheidungen direkt in den innerstaatlichen Rechtsraum hineinwirken. Die neu geschaffene Unionsgewalt tritt dann funktional an die Stelle der insoweit geschrumpften deutschen Staatsgewalt.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist das aber kein Selbstläufer. Die Übertragung von Hoheitsrechten ist nur dann zulässig, wenn sie im Grundgesetz selbst eine Ermächtigung findet. Zunächst diente dafür Art. 24 Abs. 1 GG als Grundlage: Hoheitsrechte dürfen durch Gesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. Mit dem Vertrag von Maastricht und der damit verbundenen massiven Kompetenzausweitung der EU hat der verfassungsändernde Gesetzgeber allerdings nachjustiert. Seitdem steht die deutsche Mitgliedschaft in der EU auf einer speziellen verfassungsrechtlichen Grundlage: Art. 23 GG.

Europarechtsfreundlichkeit

Die verfassungsrechtliche Integrationsermächtigung – heute primär aus Art. 23 Abs. 1 GG – erlaubt es, dass Unionsgewalt kraft übertragener Kompetenzen im innerstaatlichen Raum wirkt. Und ja: Sie kann dabei sogar entgegenstehendes Verfassungsrecht verdrängen. Hinzu kommt, dass Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG die Mitwirkung Deutschlands an der Fortentwicklung der EU ausdrücklich zum Staatsziel erhebt.

Das BVerfG hat daraus – etwa im Lissabon-Urteil – den Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit entwickelt. Gemeint ist ein verfassungsrechtlicher Auftrag, die europäische Integration nicht nur zu dulden, sondern aktiv zu fördern.

Aber auch diese Offenheit hat Grenzen. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG verweist für besonders integrationsintensive Akte – also die Begründung der EU, Vertragsänderungen oder vergleichbare Regelungen mit verfassungsändernder Wirkung – auf Art. 79 Abs. 2 und 3 GG. Mit anderen Worten: Hier gelten die gleichen Anforderungen wie bei Verfassungsänderungen. Das BVerfG wendet diese Maßstäbe sogar auf Hoheitsübertragungen an Organe außerhalb der EU an, wenn diese in einem besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm stehen, etwa beim Einheitlichen Patentgericht.

Schranken

Die Übertragung von Hoheitsrechten ist ein echter Einschnitt in die bestehende Verfassungsordnung. Denn die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse ist kein Akt deutscher Staatsgewalt mehr und damit auch nicht unmittelbar an das Grundgesetz gebunden. Die Zustimmungsgesetze zu den europäischen Verträgen bewirken insoweit eine Durchbrechung der Verfassung.

Genau deshalb betont das BVerfG seit jeher: Diese Integration ist nicht schrankenlos zulässig. Eine Aushöhlung der Verfassungsordnung ist nicht erlaubt. Die Grenze verläuft dort, wo die Identität der deutschen Verfassung – also ihre tragenden Strukturprinzipien – preisgegeben würde. Dazu gehört auch ein Mindestbestand an Grundrechtsschutz.

Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG konkretisiert diese Grenze ausdrücklich: Die EU muss demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen genügen, das Subsidiaritätsprinzip achten und einen dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleisten. Weitergehende Integration ist aus deutscher Sicht nur innerhalb dieser Bahnen zulässig.

Diese Standards greifen bereits vor der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. Man kann deshalb von einer Art Dreistufung sprechen: Einfaches Verfassungsrecht kann im Rahmen übertragener Kompetenzen vom Unionsrecht verdrängt werden. Die Strukturprinzipien des Art. 23 Abs. 1 GG und der unantastbare Kern des Art. 79 Abs. 3 GG sind hingegen integrationsfest.

Der Vorrang des Unionsrechts gilt aus deutscher Sicht also nur im Rahmen des im Zustimmungsgesetz enthaltenen Rechtsanwendungsbefehls – und stets unter Vorbehalt der unverzichtbaren Prinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG. Genau hier setzt der vom BVerfG entwickelte Identitätsvorbehalt an, flankiert durch eine entsprechende Identitätskontrolle. Solange Deutschland kein Gliedstaat eines europäischen Bundesstaates ist, bleiben diese Spannungen systemimmanent.

Bereits im Maastricht-Urteil hat das BVerfG klargestellt: Der Integrationsprozess bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht der Mitwirkung der nationalen Parlamente. Demokratische Legitimation setzt voraus, dass dem Staatsvolk und seiner parlamentarischen Repräsentation Aufgaben von ausreichender Substanz verbleiben. Das Lissabon-Urteil ergänzt diesen Gedanken: Demokratische Legitimation kann auch dadurch vermittelt werden, dass die Bundesregierung – politisch verantwortlich gegenüber dem Bundestag – maßgeblichen Einfluss auf europäische Entscheidungsverfahren ausübt. Besonders sensibel ist in diesem Zusammenhang die Europäische Zentralbank. Ihre weitgehende Unabhängigkeit stellt einen erheblichen Einschnitt in das Demokratieprinzip dar. Das BVerfG hält diesen Einschnitt dennoch für verfassungsrechtlich zulässig, weil Art. 88 S. 2 GG ausdrücklich eine solche Modifikation des Demokratieprinzips erlaubt.

Mit dem Lissabon-Urteil versucht das BVerfG, verfassungsrechtliche Tabuzonen zu definieren – also Bereiche, in denen sich die demokratische Selbstbestimmung des deutschen Volkes jedenfalls im Kern ohne europäische Fremdsteuerung entfalten können muss. Dazu zählen besonders grundrechtsrelevante oder politisch-kulturell zentrale Materien wie das Gewaltmonopol, die Budgethoheit, das Strafrecht, das Familienrecht, die Medienordnung, das Sozialrecht und das Bildungswesen. Der Charme dieses Ansatzes liegt darin, demokratische Selbstbestimmung nicht nur defensiv zu denken, sondern positiv zu konturieren. Seine Schwäche liegt allerdings auf der Hand: In der dynamischen Entscheidungsstruktur der EU lässt sich kein fixer Grenzpunkt für Kompetenzübertragungen bestimmen. Kompetenzverluste werden nämlich durch Mitentscheidungsrechte auf europäischer Ebene kompensiert – nationale Selbstbestimmung und supranationale Steuerung stehen nicht in einem simplen Entweder-oder.

Hoch umstritten ist die Frage, ob Art. 79 Abs. 3 GG der Bildung eines europäischen Bundesstaates entgegensteht. Eine restriktive Ansicht – der das BVerfG in obiter dicta des Lissabon-Urteils zuneigt – geht davon aus, dass die deutsche Eigenstaatlichkeit nicht disponibel ist. Danach würde der Übergang in einen europäischen Bundesstaat eine Ablösung des Grundgesetzes durch die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes erfordern. Überzeugender erscheint jedoch eine differenzierende Sichtweise: Art. 79 Abs. 3 GG schützt nicht eine bestimmte staatliche Organisationsform, sondern bestimmte Grundprinzipien. Entscheidend ist, dass Deutschland Garantenstellung für diese Prinzipien behält – etwa durch vergleichbare Standards auf europäischer Ebene und Sicherungsmechanismen wie ein Austrittsrecht.

Verfassungsgerichtliche Kontrolle

Das BVerfG unterscheidet zwei zentrale Kontrollformen gegenüber Unionsrecht: die Ultra vires-Kontrolle und die Identitätskontrolle. Beide leiten sich letztlich aus Art. 79 Abs. 3 GG ab. Eine Ultra vires-Kontrolle kommt in Betracht, wenn Unionsorgane ihre übertragenen Kompetenzen überschreiten. Eine Identitätskontrolle prüft, ob der unantastbare Verfassungskern verletzt wird. In Betracht kommen hierfür verschiedene Verfahren, etwa Normenkontrollen, Organstreit oder Verfassungsbeschwerden.

Wird ein EU-Rechtsakt für unvereinbar erklärt, entfaltet er innerstaatlich keine Wirkung – aus Sicht der EU ein klarer Vorrangverstoß.

Ultra vires

Das BVerfG beschränkt seine Ultra vires-Kontrolle bewusst auf hinreichend qualifizierte Kompetenzverstöße. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Kompetenzüberschreitung offensichtlich ist und erheblich ins Kompetenzgefüge eingreift. Gleichzeitig gesteht Karlsruhe dem EuGH einen Anspruch auf Fehlertoleranz zu – besser gesprochen: einen Vertretbarkeitskorridor.

Mit der PSPP-Entscheidung zur EZB etwa hat das BVerfG diese Schwelle erstmals überschritten. Die Reaktion der EU – Vertragsverletzungsverfahren inklusive – zeigt, wie explosiv diese Konstellation ist. Wichtig: Das Verwerfungsmonopol liegt beim BVerfG. Weder Behörden noch Fachgerichte dürfen Unionsrecht eigenständig wegen Kompetenzüberschreitungen ignorieren. Regelmäßig ist vor einer Verwerfung zudem der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren einzuschalten – auch aus Gründen der unionsrechtlichen Loyalität.

Identitätskontrolle

Bei der Identitätskontrolle besteht das BVerfG auf einem uneingeschränkten Schutz der integrationsfesten Inhalte des Grundgesetzes – insbesondere der Menschenwürde. Hier greift der Schutz in jedem Einzelfall, nicht nur im Grundsatz.

Was die deutschen Grundrechte betrifft, hat das BVerfG seine frühere Kontrolle von Unionsrecht (Solange I) zurückgenommen (Solange II). Solange die EU einen im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet, verzichtet Karlsruhe auf eine eigene Prüfung. Diese Kompetenz lebt aber wieder auf, wenn das Schutzniveau dramatisch absinkt. Bei Verletzungen der Menschenwürde greift die Kontrolle hingegen stets (Solange III).

Maßstab der Unionsgrundrechte

Ob deutsche Grundrechte oder die EU-Grundrechtecharta maßgeblich sind, hängt davon ab, wie stark der jeweilige Bereich unionsrechtlich harmonisiert ist. Bei Umsetzungsspielräumen („Recht auf Vergessen I“, Stichwort: Medienprivileg) gelten die deutschen Grundrechte, ausgelegt im Lichte der GRC. Bei vollharmonisiertem Unionsrecht tritt der nationale Grundrechtsschutz weitgehend zurück. Dann sind gegebenenfalls EuGH und Unionsgrundrechte der Prüfungsmaßstab.

Mit „Recht auf Vergessen II“ hat das BVerfG seine Rolle erweitert und prüft nun auch selbst die Anwendung von Unionsrecht am Maßstab der GRC. Offiziell als Kooperation mit dem EuGH gedacht, bedeutet das faktisch eine erhebliche Ausweitung der eigenen Prüfkompetenz.

Verfassungsbeschwerde und Organstreit

Seit Maastricht sind auch Akte supranationaler Gewalt grundsätzlich verfassungsbeschwerdefähig. Zudem können Wahlbürger aus Art. 38 GG ein Recht auf Wahrung der demokratischen Substanz ableiten. Auch Fraktionen des Bundestages können im Organstreit gegen Kompetenzanmaßungen der EU vorgehen – selbst bei parlamentarischem Unterlassen.

Das Europäische Parlament sieht diese Entwicklung kritisch und betont das Auslegungsmonopol des EuGH. Nationale Gerichte sollen sich aus der Kontrolle von Unionsrecht heraushalten. Der Konflikt ist damit institutionell angelegt – und längst nicht entschieden.