Das Grundgesetz ist in einem Punkt besonders spannend: Es ist offen – offen gegenüber dem Völkerrecht und der europäischen Integration. Wer das liest, merkt sofort, dass Deutschland nicht isoliert in seiner Verfassung steht. Schon die Präambel und Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 sowie die Völkerrechtstrias in Art. 24-26 zeigen ganz klar: Das GG geht davon aus, dass Deutschland Teil einer größeren Staatengemeinschaft ist.
Völkerrechtsfreundlichkeit
Widmen wir uns zunächst der Völkerrechtsfreundlichkeit.
Internationale Zusammenarbeit
Und hier wandert der Blick auf die internationale Zusammenarbeit.
Übertragung von Hoheitsrechten
Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt es dem Bund, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen. Klingt sperrig, heißt aber: Der Bund kann ein Stück seiner Staatsmacht weitergeben – inklusive Eingriffsmöglichkeiten in die Rechte von Einzelpersonen – und diese Rechte von internationalen Organisationen ausüben lassen. Beispiele gefällig? Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag, die Nuclear Energy Agency (NEA) in Paris oder das Europäische Patentamt (EPO) in München.
Damit so etwas rechtlich sauber läuft, braucht es einen völkerrechtlichen Vertrag und die Zustimmung durch ein Bundesgesetz – das Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG.
Seit 1993 dürfen auch die Länder Hoheitsrechte übertragen – aber nur, wenn es um Aufgaben mit regionalem Bezug geht, wie Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung. Wichtig: Die Länder müssen für die Aufgabe zuständig sein, die Bundesregierung muss zustimmen, und oft braucht es ein Landesgesetz, vor allem, wenn Kommunen beteiligt sind.
System kollektiver Sicherheit
Das GG zeigt seine Integrationsbereitschaft auch in Art. 24 Abs. 2 und 3: Deutschland kann sich Systemen kollektiver Sicherheit anschließen, etwa den Vereinten Nationen (UNO) oder nach herrschender Meinung auch der NATO. Auch hier gilt: Für Beitritt oder wesentliche Veränderungen braucht es einen völkerrechtlichen Vertrag und ein Vertragsgesetz.
Art. 24 Abs. 3 GG verpflichtet den Bund, bei internationalen Schiedsgerichten mitzumachen – allerdings nur, wenn diese allgemein, umfassend und obligatorisch sind. Bisher gibt es so etwas nicht wirklich; der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag ist da kein Beispiel, weil seine Entscheidungen nicht zwingend sind, und der IStGH fällt nicht darunter, weil er keine zwischenstaatlichen Streitigkeiten schlichtet, sondern Völkerstraftaten verfolgt.
Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten
Aber Achtung: Hoheitsrechte kann der Bund nicht beliebig abgeben. Art. 24 GG stellt klar: Die Grundstruktur des GG muss erhalten bleiben, und durch die Übertragung darf keine Verfassungsänderung nötig werden.
Übernahme von Völkerrecht in nationales Recht
Nun zur Übernahme von Völkerrecht in das nationale Recht.
Völkerrechtliche Verträge
Völkerrecht und nationales Recht sind nach herrschender Meinung zwei verschiedene Rechtskreise (dualistische, und nicht monistische Sicht). Das bedeutet: Völkerrecht wirkt zunächst zwischen Staaten, der Einzelne kann sich in der Regel nicht direkt darauf berufen.
Wenn Deutschland völkerrechtliche Verträge umsetzen will, läuft das meist über Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG. Dann braucht es ein Vertragsgesetz – ein Parlamentsgesetz, das den Bundespräsidenten ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren. Ratifikation bedeutet: Deutschland verspricht feierlich, den Vertrag einzuhalten. Damit erhält der Vertrag innerstaatliche Geltung, behält aber seinen völkerrechtlichen Charakter.
Ein Vertragsgesetz steht auf der Ebene der einfachen Bundesgesetze – unterhalb des GG. Mit anderen Worten: Ein Vertrag kann das GG nicht brechen, spätere Bundesgesetze können ihn verdrängen („Vertragsüberschreibung“).
Allgemeine Regeln des Völkerrechts
Art. 25 GG ist ein echter Clou: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden automatisch Teil des Bundesrechts – ohne Vertragsgesetz. Sie haben Vorrang vor einfachen Gesetzen, müssen also von Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichten beachtet werden. Allerdings nicht vor dem GG – die Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG bleibt unangetastet.
Was gehört dazu? Vor allem Völkergewohnheitsrecht (Regeln, die fast alle Staaten anerkennen, wie das Gewaltverbot) und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Kulturvölker (z. B. Treu und Glauben, Rückabwicklung ungerechtfertigter Bereicherung).
Friedliches Zusammenleben der Völker
Art. 26 Abs. 1 GG sagt deutlich: Wer Handlungen vorbereitet oder durchführt, die den Frieden zwischen den Völkern stören – Angriffskriege, Waffenlieferungen, Hasspropaganda –, verstößt gegen das GG. Solche Handlungen sind strafbar (§§ 80, 80a StGB, VStGB).
Selbstverteidigung ist allerdings erlaubt – das GG verbietet Gewalt nicht, wenn ein bewaffneter Angriff abgewendet wird (Art. 51 UN-Charta).
Grenze der Völkerrechtsoffenheit
Trotz aller Offenheit: Das GG steht über allem. Völkerrechtsfreundlichkeit gilt nur im Rahmen des GG und des demokratischen Rechtsstaats, die Verfassung genießt also Vorrang. Selbst die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG dürfen die Verfassung nicht brechen.
Beispiel: B war Botschafter eines ausländischen Staates in der DDR. Nach der Wiedervereinigung will die Bundesrepublik ihn wegen eines Bombenanschlags verfolgen. B beruft sich auf seine diplomatische Immunität nach Völkergewohnheitsrecht. Die Frage: Gilt das noch? Die Antwort: Nein. Die Immunität wirkt nur zwischen dem entsendenden und dem empfangenden Staat. Entscheidungen über allgemeine Regeln des Völkerrechts trifft das BVerfG.
Unionsrechtsfreundlichkeit
Bei der Europarechtsfreundlichkeit handelt es sich ebenfalls um eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, das Unionsrecht zu beachten und Verstöße zu vermeiden, wo immer es durch nationale Rechtsauslegung möglich ist (Stichworte: loyale Zusammenarbeit & Anwendungsvorrang).
