Die auswärtige Gewalt betrifft den völkerrechtlichen Teil der Außenbeziehungen. Sie ist keine eigene Staatsgewalt, sondern verteilt sich auf Legislative, Exekutive und Judikative.

Grundgesetz und Völkerrecht

Das GG setzt hier klare materielle Grenzen: Verbot des Angriffskrieges (Art. 26 Abs. 1 GG), Verteidigungsauftrag der Bundeswehr (Art. 87a Abs. 2 GG), Einbindung in kollektive Sicherheitssysteme (Art. 24 Abs. 2 GG) und Grundrechtsbindung auch bei extraterritorialem Handeln (Art. 1 Abs. 3 GG).

Je nach Ansatz unterscheidet man Monismus und Dualismus im Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht. Das GG folgt einem völkerrechtsfreundlichen dualistischem Ansatz: Art. 25 GG ordnet die allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar an und verleiht ihnen einen Zwischenrang über den Gesetzen.

EMRK und internationale Einbindung

Die EMRK bildet einen gemeineuropäischen Mindeststandard des Grundrechtsschutzes. Urteile des EGMR verpflichten Deutschland zur Umsetzung (Art. 46 Abs. 1 EMRK) – auch wenn sie keine Gesetze oder Urteile aufheben.

Das BVerfG verlangt, deutsches Recht konventionskonform auszulegen. Grundrechte des GG werden im Lichte der EMRK verstanden. Ergebnis: eine doppelte Grundrechtsbindung für staatliche Stellen.