Wenn Du verstehen willst, was einen Staat im Innersten zusammenhält, musst Du bei seinen Staatsgrundlagen anfangen. Gemeint sind damit jene verfassungsrechtlichen Festlegungen, die dem Staat sein Gepräge, sein Wesen geben. Änderst Du an diesen Stellschrauben, ist das Ergebnis kein bisschen Reform – sondern ein anderer Staat. Man kann es sich bildlich vorstellen: Die Staatsgrundlagen sind nicht das Mobiliar, das man bei Bedarf austauscht. Sie sind die tragenden Wände. Reißt Du sie ein, steht am Ende ein anderes Gebäude.
Unabänderliche Grundlagen
Den Schlüssel zu diesen tragenden Wänden liefert Dir Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie). Dort sagt das Grundgesetz klipp und klar: Bestimmte Dinge sind tabu. Sie dürfen nicht einmal mit verfassungsändernder Mehrheit angetastet werden. Unzulässig ist jede Änderung des Grundgesetzes, die die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt. Damit sind „auf ewig“ festgeschrieben:
- die Menschenwürde und die Grundrechtsbindung aller Staatsgewalt (Art. 1 GG) sowie
- die zentralen Staatsstrukturprinzipien (Art. 20 GG).
Diese Grundsätze machen den Kern dessen aus, was die Bundesrepublik Deutschland ausmacht. Art. 79 Abs. 3 GG definiert also das unverrückbare Verfassungsfundament – gleichsam den Punkt, an dem demokratische Gestaltungsfreiheit endet.
Menschenwürdegarantie
Ganz oben steht Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Kein Programmsatz, keine moralische Floskel, sondern die oberste Verfassungsdirektive. Und gleich dahinter die klare Ansage: Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Damit wird das Verhältnis von Staat und Mensch eindeutig umgedreht: Nicht der Mensch dient dem Staat – sondern der Staat dient dem Menschen. Das ist kein Zufall, sondern eine bewusste Konsequenz aus der deutschen Geschichte.
1949, nur wenige Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und den im deutschen Namen begangenen Verbrechen, erklärten die Mütter und Väter des Grundgesetzes in Art. 1 Abs. 2 GG die Menschenrechte zur Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Universell, ohne nationalen Überlegenheitsanspruch – und damit als bewusster Gegenentwurf zu Parolen wie: „Am deutschen Wesen soll die Welt genesen.“
Art. 1 Abs. 3 GG sorgt schließlich dafür, dass diese hohen Prinzipien nicht in der Luft hängen. Legislative, Exekutive und Judikative werden an die Grundrechte gebunden – als unmittelbar geltendes Recht, nicht bloß als politische Zielvorstellung. Anders als noch in der Weimarer Republik gilt: Grundrechte sind kein frommer Wunsch, sondern justiziabel.
Staatsfundamentalnorm
Die zweite, ebenfalls unabänderliche Säule ist Art. 20 GG. Anders als Art. 1 GG steht hier nicht das Individuum im Mittelpunkt, sondern der Staat selbst. Art. 20 GG beschreibt in objektiv-rechtlicher Hinsicht die Grundstruktur der Bundesrepublik – daher der geläufige Name: Staatsfundamentalnorm.
Art. 20 Abs. 1 GG nennt zunächst den Staat beim Namen: Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig enthält die Vorschrift vier der insgesamt fünf Staatsgrundlagen: Demokratie, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit, Republik (die steckt bereits im Staatsnamen).
Art. 20 Abs. 2 GG füllt das Demokratieprinzip mit Leben. Staatsgewalt geht vom Volk aus – nicht von Königen, nicht von Parteiführern, nicht von „starken Männern“. Ausgeübt wird sie im Wesentlichen durch gewählte Organe: repräsentative Demokratie. Nebenbei wird hier gleich auch die Gewaltenteilung festgezurrt – Legislative, Exekutive, Judikative.
Art. 20 Abs. 3 GG zieht die juristische Konsequenz: Alle Staatsgewalt ist an die verfassungsmäßige Ordnung, an Recht und Gesetz gebunden. Hier zeigt sich das Rechtsstaatsprinzip in Reinform.
Diese fünf Staatsgrundlagen bilden den verbindlichen Rahmen der Verfassungsordnung. Sie sind unmittelbar geltendes Recht, keine politischen Absichtserklärungen. Und sie gelten nicht nur für den Bund, sondern auch für die Länder. Schon der Wortlaut macht das deutlich: Art. 20 spricht nicht vom „Bund“, sondern adressiert Bund und Länder gleichermaßen.
Freiheitliche demokratische Grundordnung
An mehreren Stellen verwendet das Grundgesetz den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) – etwa in Art. 21 GG oder Art. 18 GG. Gemeint ist damit eine Kurzformel für den elementaren Verfassungskern der Bundesrepublik.
Ausgangspunkt ist wiederum die Menschenwürde. Das BVerfG beschreibt die FDGO als eine Ordnung, die jede Gewalt- und Willkürherrschaft ausschließt und auf Volkssouveränität, Freiheit und Gleichheit beruht. Dazu gehören unter anderem:
- Achtung der Menschenrechte
- Volkssouveränität
- Gewaltenteilung
- Verantwortlichkeit der Regierung
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Mehrparteiensystem und Opposition
Früher nahm man an, die FDGO decke sich vollständig mit den in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Staatsgrundlagen. Heute sieht man das enger: Die FDGO konzentriert sich im Wesentlichen auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Bundesstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit gehören zwar zu den Staatsgrundlagen, sind aber nicht Teil der FDGO im engeren Sinn.
Warum diese Verengung? Weil der Begriff der FDGO dort gebraucht wird, wo sich die Verfassung gegen ihre Feinde verteidigt. Und diese Verteidigung richtet sich primär gegen totalitäre, antidemokratische und antirechtsstaatliche Konzepte – nicht gegen föderale oder sozialpolitische Alternativen.
Weitere Strukturvorgaben
Neben Art. 20 GG enthält das Grundgesetz weitere grundlegende Weichenstellungen, etwa:
- die parlamentarische Demokratie (Art. 38 ff. GG),
- das parlamentarische Regierungssystem mit starkem Kanzler (Art. 63 ff. GG),
- die kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG),
- die Finanz– und Steuerstaatlichkeit (Art. 104a ff. GG).
Diese Strukturen sind nicht „ewig“ festgeschrieben. Sie können geändert werden – allerdings nur, solange der Kern von Art. 1 und 20 GG unangetastet bleibt. Ein präsidiales System etwa wäre also denkbar, wenn Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleiben.
