Das Grundgesetz ist offen, partizipativ, freiheitlich. Es setzt auf aktive Bürger, auf Meinungsvielfalt, auf politische Konkurrenz. Doch genau diese Offenheit birgt ein Risiko: Was, wenn ihre Feinde sie ausnutzen?

Die Weimarer Republik hat diese Erfahrung schmerzhaft gemacht. Joseph Goebbels brachte das zynisch auf den Punkt: Man gehe in den Reichstag, um die Demokratie mit ihren eigenen Waffen zu schlagen. Die Antwort des Grundgesetzes lautet deshalb: wehrhafte Demokratie. Freiheit ja – aber nicht um den Preis ihrer eigenen Abschaffung.

Schutz des Verfassungskörpers

Um den Verfassungskern zu schützen, greift das GG auf mehrere Sicherungen zurück.

Erschwerte Abänderbarkeit

Verfassungsänderungen benötigen gem. Art. 79 Abs. 2 GG eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Das nennt man eine doppelt qualifizierte Mehrheit. Die Idee dahinter: Verfassungsänderungen sollen breit getragen sein, nicht das Werk einer knappen politischen Mehrheit.

Verbot der Verfassungsdurchbrechung

Eine Verfassungsänderung muss nach Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG den Text des Grundgesetzes selbst ändern. Ein einfaches Gesetz, das der Verfassung widerspricht, reicht nicht – selbst dann nicht, wenn es mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Diese Lehre stammt direkt aus den Erfahrungen der Weimarer Zeit.

Unabänderlicher Kernbestand

Art. 79 Abs. 3 GG entzieht die Menschenwürde, die Staatsstrukturprinzipien sowie den Bundesstaat endgültig der Änderungsbefugnis des Gesetzgebers.

Solange es die Bundesrepublik gibt, sollen diese Grundlagen bestehen bleiben (Ewigkeitsklausel).

Schutz gegen Bedrohungen aus dem staatlichen Binnenbereich

Auch staatliche Organe selbst können zur Gefahr werden. Deshalb kennt das Grundgesetz weitere Sicherungen:

  • Verfassungstreuepflicht von Beamten und Richtern (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG)
  • Richteranklage bei schweren Verfassungsverstößen (Art. 98 GG)
  • Präsidentenanklage nach Art. 61 GG
  • Für Kanzler und Minister gibt es keine Anklage, aber das politische Gegengewicht: das Misstrauensvotum (Art. 67 GG)

Schutz gegen Bedrohungen aus der Gesellschaft

Schließlich schützt sich das GG auch vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen aus der Gesellschaft, etwa mit dem Vereinsverbot (Art. 9 Abs. 2 GG) oder der Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG). Daneben kommt insbesondere ein Parteiverbot infrage.

Parteiverbot

Gerade das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG ist streng geregelt. Nur das BVerfG darf über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheiden. Und selbst dann gilt: Nicht jede verfassungsfeindliche Haltung reicht aus – erforderlich ist eine aktiv kämpferische Haltung („darauf ausgehen“).

Zusätzlich verlangt das BVerfG eine reale Erfolgschance (Potentialität). Fehlt es daran, obwohl verfassungswidrige Ziele verfolgt werden, kommt nach Art. 21 Abs. 3 GG ein Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung in Betracht („darauf ausgerichtet“).

Exekutiver Verfassungsschutz

Ergänzt wird das Ganze durch den Verfassungsschutz. Seine Aufgabe ist es, Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten. Er ist Nachrichtendienst, keine Polizei – ohne Festnahmen, ohne Weisungsbefugnisse.