Gut, lass uns nun einen Blick auf die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit werfen.

Vereinigungsfreiheit

Beginnen wir mit der Vereinigungsfreiheit.

Schutzbereich

Art. 9 Abs. 1 GG schützt etwas sehr Grundsätzliches: das Recht, sich freiwillig mit anderen zusammenzutun. Gemeint ist die freie Bildung sozialer Gruppen – egal, ob man sie Verein, Gesellschaft oder sonst wie nennt. Juristisch wird das alles unter dem Oberbegriff der Vereinigung zusammengefasst. Eine feine Unterscheidung ist hier nicht nötig, denn Vereine und Gesellschaften werden grundrechtlich gleich behandelt.

Was genau ist nun eine Vereinigung? Kurz gesagt: Mehrere natürliche oder juristische Personen schließen sich freiwillig für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck zusammen und ordnen sich einer gemeinsamen Willensbildung unter. Wichtig sind also Dauer, Zweck und Organisation – nicht aber eine bestimmte Rechtsform.

Gerade deshalb fallen öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse nicht unter Art. 9 Abs. 1 GG. Wer kraft Gesetzes Mitglied werden muss – etwa in einer Rechtsanwalts- oder Ärztekammer –, hat sich eben nicht freiwillig zusammengeschlossen. Solche Konstruktionen sind daher keine Vereinigungen im Sinne des Grundrechts.

Der Zweck der Vereinigung ist im Übrigen egal. Er kann ideell sein, politisch, kulturell oder auch wirtschaftlich. Entscheidend ist nur: Mindestens zwei Mitglieder müssen es schon sein. Erfasst sind damit etwa eingetragene Vereine, Personengesellschaften oder auch Kapitalgesellschaften – solange sie mehrere Mitglieder haben.

Ein kleiner, aber klausurrelevanter Einschub: Die Vereinigungsfreiheit ist subsidiär zur Glaubensfreiheit. Geht es also um die Bildung und Betätigung einer Religionsgemeinschaft, ist nicht Art. 9 Abs. 1 GG einschlägig, sondern Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 2 WRV.

Auf individueller Ebene schützt Art. 9 Abs. 1 GG das Verhalten der einzelnen (künftigen oder aktuellen) Mitglieder. Du darfst eine Vereinigung gründen, ihre Gründung vorbereiten, Dich in ihr engagieren – und Du darfst sie auch wieder verlassen. Das Grundrecht hat also eine positive und eine negative Seite.

Bei der negativen Vereinigungsfreiheit wird es allerdings etwas knifflig: Die Rechtsprechung misst Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht an Art. 9 Abs. 1 GG, sondern nur an Art. 2 Abs. 1 GG. Die Begründung ist das Kehrseitenargument: Diese Zwangsverbände können sich selbst nicht auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen – also können sie auch nicht Adressaten seiner negativen Dimension sein.

Art. 9 Abs. 1 GG wirkt außerdem kollektiv. Auch die Vereinigung selbst ist Grundrechtsträgerin. Geschützt sind ihre Existenz, ihre Funktionsfähigkeit und ihre innere Autonomie. Dazu gehört insbesondere die Freiheit, die eigene Organisation festzulegen, Verfahren der Willensbildung zu bestimmen und über die eigenen Angelegenheiten zu entscheiden – einschließlich der Frage, wer Mitglied wird und wer ausgeschlossen wird.

Aber Vorsicht: Nicht jede Tätigkeit einer Vereinigung fällt automatisch unter Art. 9 Abs. 1 GG. Sobald die Vereinigung nicht „vereinigungstypisch„, sondern etwa beruflich oder wirtschaftlich tätig wird, greifen andere Grundrechte. Ein Unternehmen in der Rechtsform einer AG, das eine neue Kläranlage bauen muss, kann sich nicht auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen, sondern auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (jeweils i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG). Ebenso ist ein Verbot einer von einer Bürgerinitiative organisierten Versammlung an Art. 8 und Art. 5 GG zu messen – nicht an der Vereinigungsfreiheit.

Träger der individuellen Vereinigungsfreiheit sind alle Deutschen. Über Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt sich der Schutz auch auf juristische Personen und Personenvereinigungen. Nichtdeutsche können sich zumindest auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Für EU-Bürger gilt im Anwendungsbereich des Unionsrechts ein Schutzniveau, das dem aus Art. 9 Abs. 1 GG entspricht.

Die kollektive Vereinigungsfreiheit steht jeder Vereinigung zu, die unter Art. 9 Abs. 1 GG fällt – unabhängig davon, ob sie rechtsfähig ist. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 1 GG selbst; Art. 19 Abs. 3 GG braucht man hier nicht. Allerdings verlangt die Rechtsprechung zwei zusätzliche Kriterien: Die Vereinigung muss von Deutschen beherrscht werden und ihren Sitz in Deutschland haben. Andernfalls hätten Ausländer über den Umweg der kollektiven Grundrechtsträgerschaft mehr Rechte als über den individuellen Schutzbereich. Eine im Vereinigten Königreich gegründete Limited genießt daher keinen Schutz aus Art. 9 Abs. 1 GG – selbst wenn sie von Deutschen errichtet wurde.

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob sehr große Wirtschaftsgesellschaften – etwa Aktiengesellschaften mit hunderttausenden Mitgliedern – Träger der Vereinigungsfreiheit sind. Dagegen spricht, dass bei solchen Gebilden das personale Element kaum noch ins Gewicht fällt. Andererseits lassen sich klare Grenzlinien schwer ziehen. Warum sollten große Vereinigungen weniger Schutz genießen als kleine?

Eingriff

Ein Eingriff liegt klassisch vor, wenn der Staat imperativ handelt – etwa durch das Verbot einer Vereinigung oder den Entzug ihrer Rechtsfähigkeit. Aber auch faktische Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht können die Vereinigungsfreiheit verletzen.

Umstritten ist, ob allgemeine Regelungen des Vereins- und Gesellschaftsrechts bereits Eingriffe darstellen, etwa Registerpflichten oder Vorgaben zur Kapitalausstattung. Die herrschende Meinung sieht darin überwiegend eine Ausgestaltung des Grundrechts. Vereinigungen sind auf solche Regelungen angewiesen, um sich sinnvoll in die Rechtsordnung einzufügen, den Rechtsverkehr zu schützen und Mitglieder- sowie Drittinteressen zu wahren. Ganz schrankenlos ist das aber nicht: Der Gesetzgeber muss das Prinzip freier Assoziation und Selbstbestimmung respektieren. Überzeugender ist es daher, solche Regelungen als Eingriffe zu qualifizieren, die allerdings nicht an Art. 9 Abs. 2 GG, sondern allein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sind.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Art. 9 Abs. 1 GG steht nach Art. 9 Abs. 2 GG unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

Zwar klingt der Wortlaut so, als seien bestimmte Vereinigungen „von Verfassungs wegen“ verboten. Das wäre aber grundrechtsfeindlich. Vereinigungen müssten ständig fürchten, sich unbewusst im verbotenen Bereich zu bewegen. Deshalb ist entscheidend: Ein Vereinsverbot wird erst durch eine behördliche Verbotsverfügung wirksam. Diese hat konstitutive Wirkung. Bis dahin darf der Verein nicht wie ein verbotener behandelt werden.

Eingriffe brauchen eine formell-gesetzliche Grundlage, die das Vereinsgesetz mit § 3 VereinsG bereitstellt.

Auf politische Parteien ist Art. 9 Abs. 2 GG nicht anwendbar; hier gilt Art. 21 Abs. 2 GG als lex specialis mit deutlich strengeren Voraussetzungen.

Ein Vereinsverbot setzt voraus, dass einer der Tatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt ist. Dabei gilt ein wichtiger Grundsatz: Was die Freiheitsrechte sonst erlauben, darf nicht über das Vereinsrecht verboten werden. Äußert eine Vereinigung Meinungen, die von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind, rechtfertigt das kein Vereinsverbot. Ebenso wenig darf selektiv gegen bestimmte politische Überzeugungen vorgegangen werden.

  • Ein Verbot kommt zunächst in Betracht, wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Relevant ist dabei nicht jedes Fehlverhalten einzelner Mitglieder, sondern nur solches, das dem Verein zugerechnet werden kann – etwa weil er Straftaten fördert, erleichtert oder sich mit ihnen identifiziert. Einzelne Ausrutscher reichen nicht.
  • Weiterer Verbotsgrund ist das Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung, verstanden als freiheitlich-demokratische Grundordnung. Erforderlich ist ein aktiv-aggressives, kämpferisches Vorgehen. Bloße Kritik genügt nicht – Art. 9 Abs. 2 GG enthält kein Gesinnungsverbot. Umgekehrt muss aber keine konkrete Gefahr bestehen; ein Vereinsverbot kann präventiv erfolgen. Das ist Ausdruck der streitbaren Demokratie.
  • Schließlich können Vereinigungen verboten werden, die sich gegen die Völkerverständigung richten, etwa indem sie Gewalt oder terroristische Handlungen propagieren oder fördern. Auch hier gilt: Maßgeblich ist, ob das Verhalten einzelner Mitglieder die Tätigkeit des Vereins prägt.

Trotz der klaren Verbotsgründe gilt immer das Übermaßverbot. Ein vollständiges Vereinsverbot ist nur zulässig, wenn mildere Mittel – etwa das Verbot einzelner Tätigkeiten – nicht ausreichen.

Unabhängig von Art. 9 Abs. 2 GG können Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit außerdem durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein, etwa im Strafvollzug.

Koalitionsfreiheit

Und nun zur Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG).

Schutzbereich

Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG schützt die Koalitionsfreiheit – aber nur, wenn tatsächlich eine Koalition vorliegt. Koalitionen sind ein Sonderfall der Vereinigungen. Der entscheidende Unterschied: Ihr Hauptzweck muss die Förderung der Arbeitsbedingungen sein. Wirtschaftliche Interessen dürfen höchstens eine Nebenrolle spielen.

Typische Koalitionen sind daher Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Kartelle oder Verbraucherverbände gehören nicht dazu.

Außerdem muss die Koalition von der Gegenseite unabhängig und gegnerfrei organisiert sein. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen nicht in derselben Koalition vertreten sein. Hinzukommen weitere Anforderungen: freie Bildung, überbetriebliche Tätigkeit und eine gewisse Durchsetzungsfähigkeit. Tariffähigkeit ist hingegen keine zwingende Voraussetzung.

Die individuelle Koalitionsfreiheit schützt Dich darin, einer Koalition beizutreten, fernzubleiben, auszutreten oder Dich in ihr zu engagieren – oder eben auch nicht.

Auf kollektiver Ebene schützt Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG die Koalitionen selbst. Geschützt sind alle Tätigkeiten, die für Bestand und Sicherung der Koalition notwendig sind, etwa Satzungsautonomie, Mitgliederwerbung oder der Ausschluss von Mitgliedern. Darüber hinaus sind auch spezifisch koalitionsmäßige Betätigungen geschützt, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen.

Der Schutz ist weit: Er beschränkt sich nicht auf einen „Kernbereich“. Erfasst sind etwa auch Streik, Aussperrung, gewerkschaftliche Präsenz im Betrieb, Mitwirkung in Betriebsräten und außergerichtliche Beratung.

Träger der individuellen Koalitionsfreiheit sind alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber – auch Ausländer und Minderjährige. Über Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht auch für juristische Personen des Privatrechts.

Vereinbarungen, die die Koalitionsfreiheit beschneiden, sind nichtig; Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG wirkt hier unmittelbar zwischen Privaten.

Träger der kollektiven Koalitionsfreiheit sind alle Koalitionen.

Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn koalitionsgeschütztes Verhalten geregelt oder beeinträchtigt wird. Auch mittelbare oder faktische Beeinträchtigungen reichen aus. So greift etwa die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft mit ähnlichen Aufgaben wie eine Koalition in die Koalitionsfreiheit ein. Gleiches gilt für Regelungen, nach denen in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten soll.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die Koalitionsfreiheit steht nicht unter Gesetzesvorbehalt. Art. 9 Abs. 2 GG ist hier nicht anwendbar. Eingriffe sind daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht zu rechtfertigen. Im Verhältnis zwischen Staat und Bürger bedarf es hierfür regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage.

Insbesondere darf der Gesetzgeber Regelungen treffen, um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. So hat das BVerfG etwa die zwingende Befristung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen gebilligt – selbst unter Ausschluss tarifvertraglicher Regelungen. Der Eingriff in die Koalitionsfreiheit wird hier durch die Wissenschaftsfreiheit gerechtfertigt.

Auch hier gilt natürlich: Jede Beschränkung muss verhältnismäßig sein.