Nun zur Religionsfreiheit.

Glaubensfreiheit

Wenn Du an Art. 4 GG denkst, geht es um eines der „schwersten Geschütze“ im Grundrechtskatalog. Die Glaubensfreiheit schützt nicht nur irgendeinen Ausschnitt menschlicher Freiheit, sondern etwas extrem Persönliches: das innere Verhältnis des Menschen zu Welt, Sinn, Transzendenz – oder auch deren bewusste Ablehnung.

Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens sowie die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Art. 4 Abs. 2 GG ergänzt das Ganze durch die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Wichtig ist: Das sind keine voneinander isolierten Einzelrechte, sondern bilden zusammen ein einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit.

Schutzbereich

Geschützt ist zunächst das, was im Inneren des Menschen stattfindet: Du darfst Dir einen Glauben bilden, ihn haben, ändern oder verwerfen. Dieses innere Forum nennt man forum internum. Noch examensrelevanter ist aber das forum externum, also das Handeln nach der eigenen Glaubensüberzeugung. Genau hier wird es regelmäßig konfliktreich.

Dabei beschränkt sich der Schutz keineswegs auf klassische religiöse Praktiken wie Beten, Gottesdienste oder Sakramente. Die Glaubensfreiheit geht weiter: Du darfst Dein gesamtes Verhalten an Deinem Glauben ausrichten. Wenn Deine Überzeugung vorgibt, wie Du Dich kleidest, was Du isst, wie Du Deinen Alltag strukturierst oder welche Regeln Du für Dich akzeptierst – dann fällt das grundsätzlich alles in den Schutzbereich des Art. 4 GG.

Zur Glaubensfreiheit gehört ausdrücklich sowohl die positive als auch die negative Glaubensfreiheit. Du darfst also glauben – aber genauso darfst Du ablehnen, nicht glauben, austreten oder Dich bewusst von religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen distanzieren. Ebenso geschützt ist das Recht, Deine Überzeugung für Dich zu behalten. Niemand darf Dich zwingen, Dich religiös oder weltanschaulich zu erklären.

Was ist nun „Glaube“ im verfassungsrechtlichen Sinn? Gemeint ist jede Überzeugung, die sich mit der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten oder zu tieferen Seinsschichten befasst. Entscheidend ist dabei nicht, ob andere diese Überzeugung teilen. Auch Minderheitenpositionen – selbst innerhalb einer Religionsgemeinschaft – sind geschützt.

Allerdings: Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, ein bestimmtes Verhalten sei religiös motiviert. Sonst ließe sich praktisch alles unter Art. 4 GG ziehen. Deshalb verlangt das BVerfG, dass sich nach dem geistigen Gehalt und dem äußeren Erscheinungsbild tatsächlich eine glaubensgeleitete Handlung feststellen lässt.

Früher hat das Gericht versucht, den Schutzbereich über eine „Kulturadäquanzklausel“ zu begrenzen. Geschützt sei nur religiöses Verhalten, das sich im Rahmen historisch gewachsener sittlicher Grundanschauungen der Kulturvölker bewege. Diese Linie ist aber kaum haltbar – schon weil sich ein einheitlicher sittlicher Grundkonsens kaum bestimmen lässt. Entsprechend ist das BVerfG später davon abgerückt und hat etwa auch Anhängern der Osho-Bewegung den Schutz der Glaubensfreiheit zuerkannt. In der Praxis bedeutet das: Auch moderne, unkonventionelle oder gesellschaftlich umstrittene Glaubensformen fallen unter Art. 4 GG. So wird etwa das Tragen einer Burka regelmäßig als glaubensgeleitetes Handeln anzusehen sein. Entscheidend ist nicht, ob ein religiöser Text ein Verhalten ausdrücklich vorschreibt. Es genügt, dass die betroffene Person ihr Handeln subjektiv ernsthaft aus ihrer Glaubensüberzeugung herleitet. Genau deshalb ist auch das Tragen eines Kopftuchs durch Musliminnen vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit erfasst. Maßgeblich ist das Selbstverständnis der religiösen Gemeinschaft und des einzelnen Grundrechtsträgers.

Umstritten ist, ob sich aus Art. 4 GG ein Anspruch auf „Kirchenasyl“ ableiten lässt. Klar ist: Nach Art. 16a GG ist Asyl eine staatliche Aufgabe. Kirchen können staatliche Abschiebungen nicht rechtlich blockieren. Der Staat darf also ausländerrechtliche Maßnahmen grundsätzlich vollziehen. Wenn Gemeindemitglieder allerdings aus religiöser Überzeugung heraus Kirchenasyl gewähren, handelt es sich um glaubensgeleitetes Verhalten, das bei staatlichen Sanktionen zumindest zu berücksichtigen ist.

Ebenfalls geschützt ist etwa die religiöse Überzeugung, nur Fleisch von geschächteten Tieren essen zu dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, dass niemand gezwungen ist, überhaupt Fleisch zu konsumieren. Auch ein bloßes Verbot – etwa der Verzehr von nicht geschächtetem Fleisch – reicht aus, um ein glaubensgeleitetes Handeln anzunehmen. Ein zwingendes religiöses Gebot ist also nicht erforderlich.

Art. 4 GG schützt zudem die religiöse Vereinigungsfreiheit. Für Religionsgemeinschaften ist Art. 9 Abs. 1 GG insoweit nicht einschlägig. Nicht geschützt sind allerdings politische oder wirtschaftliche Tätigkeiten, die lediglich unter dem Deckmantel einer Religion betrieben werden. Hier kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an.

Träger der Glaubensfreiheit ist zunächst jede natürliche Person. Auch Kinder sind grundrechtsfähig, wobei ihre Glaubensfreiheit mit dem Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG in Ausgleich zu bringen ist. Auf Art. 4 GG können sich zudem Personen berufen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen – etwa Rechtsreferendarinnen – oder Beamte sind.

Darüber hinaus sind häufig auch juristische Personen und Vereinigungen grundrechtsfähig, wenn ihr Zweck in der Pflege, Förderung oder Verkündung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen liegt. Dabei spielt die Rechtsform keine Rolle. Auch Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich auf Art. 4 GG berufen und sogar Verfassungsbeschwerde erheben.

Über Art. 140 GG werden zentrale Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Grundgesetzes. Sie regeln gemeinsam mit Art. 4 GG das Verhältnis von Staat und Kirche. Das BVerfG misst dabei insbesondere dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht großes Gewicht bei – so stark, dass es faktisch wie ein verfassungsbeschwerdefähiges Recht behandelt wird. Gleiches gilt für die Kirchengutsgarantie: Wird eine Kirche zur Herausgabe ihres Eigentums verpflichtet, kann das als Eingriff in die Glaubensfreiheit verstanden werden, weil die „sächlichen Grundlagen“ religiöser Betätigung geschützt sind.

Auch der verfassungsrechtliche Schutz von Sonn- und Feiertagen ergänzt den Schutzbereich des Art. 4 GG. Er soll unter anderem die tatsächlichen Voraussetzungen für Religionsausübung sichern – und hat daneben eine sozialstaatliche Komponente, nämlich Erholung und Regeneration.

Nicht geschützt sind hingegen Vereinigungen ohne religiöse oder weltanschauliche Zwecksetzung, etwa Wirtschaftsunternehmen. Bei Religionsgemeinschaften ist der Schutzbereich allerdings weit auszulegen. Selbst wirtschaftliche Betätigungen schließen den Schutz nicht aus, solange die religiösen Zielsetzungen nicht bloß vorgeschoben sind.

Eingriff

Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn der Staat glaubensgeleitetes Verhalten regelt, erschwert oder verhindert. Das kann durch Gesetze, Verwaltungsakte oder auch faktisches Handeln geschehen.

Klassische Beispiele sind die Verpflichtung zu einem religiösen Eid, die Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften oder staatliche Symbole wie das verpflichtende Aufhängen von Kreuzen in Klassenzimmern. Gerade hier betont das BVerfG, dass der Staat nicht den Eindruck erwecken darf, sich mit bestimmten Glaubensüberzeugungen zu identifizieren. Auch die Nichteinstellung einer muslimischen Lehramtsbewerberin wegen ihres Kopftuchs stellt einen Eingriff dar. Zwar besteht kein Anspruch auf Einstellung in den Staatsdienst. Wird eine Ablehnung aber gerade wegen einer Glaubensüberzeugung ausgesprochen, ist Art. 4 GG betroffen. Gleiches gilt für Kopftuchverbote in bestimmten Ausbildungsstationen des Referendariats.

Eingriffe können sogar durch staatliche Informationen erfolgen, etwa wenn die Bundesregierung Religionsgemeinschaften öffentlich kritisch bewertet. Zwar ist der Staat zur Neutralität verpflichtet, darf sich aber sachlich mit religiösen Gruppierungen auseinandersetzen. Die Grenze ist dort erreicht, wo Äußerungen diffamierend, diskriminierend oder verfälschend wirken. Maßstab kann dabei nur die verfassungsrechtliche Werteordnung sein – nicht religiöse Kriterien.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die individuelle Glaubensfreiheit steht nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 5 Abs. 2 GG sind anwendbar. Auch die Schranke des Art. 136 Abs. 1 WRV greift hier nicht. Hintergrund ist die herausragende Bedeutung der Glaubensfreiheit im Grundrechtsgefüge. Eingriffe sind deshalb grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht zulässig.

Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen, etwa bei der Pflicht zur Offenbarung der Religionszugehörigkeit im Rahmen einer Volkszählung.

Religiöse Feiertage dürfen als gesetzliche Feiertage ausgestaltet werden, auch wenn dies Nicht-Gläubige beeinträchtigt. Verfassungsrechtlich zulässig ist das, solange kein bestimmter Glaube aufgezwungen wird, sondern lediglich ein äußerer „Ruherahmen“ geschaffen wird. Problematisch wird es dort, wo glaubensgeschützte Gegenveranstaltungen ohne ausreichende Abwägung untersagt werden.

Wo kein Gesetzesvorbehalt besteht, braucht es dennoch eine gesetzliche Grundlage für Eingriffe. So kann etwa im Schulwesen das Tragen religiöser Kleidung untersagt werden, um staatliche Neutralität und den Schutz von Kindern sicherzustellen. Als kollidierende Verfassungsgüter kommen insbesondere Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 6 Abs. 2 GG in Betracht.

Ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Sportunterricht folgt aus Art. 4 GG regelmäßig nicht, wenn eine zumutbare Teilnahme unter Beachtung religiöser Kleidungsvorschriften möglich ist.

Kopftuchverbote im öffentlichen Dienst – insbesondere im Referendariat – bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage. Ob und in welchem Umfang solche Verbote gelten sollen, liegt beim Gesetzgeber. Als Rechtfertigungsgründe nennt das BVerfG insbesondere die Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Religionsfreiheit Dritter. Besonders zweifelhaft ist dabei die Angemessenheit strenger Verbote für die kurze Ausbildungszeit im Referendariat.

Bei den Kruzifix-Fällen ist eine Rechtfertigung hingegen praktisch ausgeschlossen. Staatliche Anordnungen zur Anbringung von Kreuzen in Schulen oder Behörden sind verfassungswidrig. Das Kreuz ist das zentrale Symbol des Christentums, mit dem sich der Staat nicht identifizieren darf. Mehrheitsmeinungen ändern daran nichts. Bei ernsthaftem Widerspruch müssen Kreuze entfernt werden – konsequent wäre es, sie gar nicht erst aufzuhängen.

Auch bei der kollektiven Glaubensfreiheit ist der Gesetzesvorbehalt eingeschränkt. Innerkirchliche Angelegenheiten sind grundsätzlich gesetzesfrei. Bei sonstigen Tätigkeiten gelten die allgemeinen Gesetze, wobei das kirchliche Selbstverständnis besonders zu berücksichtigen ist. Seit dem Wegfall des Religionsprivilegs im Vereinsrecht können auch religiöse Vereinigungen verboten werden. Angesichts der Bedeutung der Glaubensfreiheit ist dies jedoch nur bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen zulässig, insbesondere bei Angriffen auf die in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundprinzipien.

Art. 4 GG wirkt durch seine objektiv-rechtliche Dimension weit in andere Rechtsgebiete hinein, vor allem ins Arbeitsrecht. Arbeitgeber dürfen keine Tätigkeiten zuweisen, die Arbeitnehmer in vermeidbare Glaubenskonflikte bringen. Kirchen dürfen umgekehrt von ihren Mitarbeitern Loyalität gegenüber ihren Glaubensgrundsätzen verlangen.

Seit der Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20a GG müssen Konflikte zwischen Glaubensfreiheit und Tierschutz im Wege praktischer Konkordanz gelöst werden. Maßgeblich bleibt dabei das Selbstverständnis der Gläubigen.

Auch das Ladenschlussrecht findet seine Grenze in Art. 4 GG. Sonn- und Feiertagsöffnungen dürfen nur ausnahmsweise erlaubt werden. Eine vollständige Freigabe – etwa an allen Adventssonntagen – ist verfassungswidrig.

Gewissensfreiheit

Die Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG steht der Glaubensfreiheit nahe, ist aber ein eigenständiges Grundrecht.

Schutzbereich

Eine Gewissensentscheidung ist jede ernsthafte sittliche Entscheidung entlang der Kategorien „Gut“ und „Böse“, die für den Einzelnen zwingend bindend ist und gegen die er nicht ohne schwere Gewissensnot handeln könnte.

Geschützt ist die Bildung, das Haben, das Äußern und das Handeln nach einer Gewissensüberzeugung.

Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG garantiert ausdrücklich die Kriegsdienstverweigerung – ein klassischer Sonderfall gewissensgeleiteten Handelns.

Problematisch ist stets die Überprüfbarkeit: Eine bloße Berufung auf das Gewissen reicht nicht. Die Ernsthaftigkeit muss glaubhaft gemacht werden.

Träger der Gewissensfreiheit sind ausschließlich natürliche Personen. Juristische Personen und Vereinigungen sind nicht geschützt.

Eingriff

Eingriffe liegen vor, wenn gewissensgeleitetes Verhalten geregelt oder faktisch behindert wird. Auch die Gewissensfreiheit steht grundsätzlich nicht unter Gesetzesvorbehalt und kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt werden.

Das Recht der Kriegsdienstverweigerung unterliegt ebenfalls keinem echten Gesetzesvorbehalt. Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG erlaubt nur verfahrensmäßige Ausgestaltung, keine inhaltlichen Beschränkungen. Auch die verfassungsrechtliche Entscheidung für die Landesverteidigung rechtfertigt keine Einschränkung.
Nach der Rechtsprechung kann sich sogar ein Soldat auf Art. 4 GG berufen, wenn ein militärischer Befehl sein Gewissen verletzt.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Einschränkungen sind im Wege praktischer Konkordanz vorzunehmen, gegebenenfalls durch Entbindung von der Aufgabe.

Ob sich damit militärische Effektivität dauerhaft vereinbaren lässt, ist allerdings mehr als zweifelhaft.