Nun lass uns die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG genauer anschauen.

Schutzbereich

Die Pressefreiheit ist – ähnlich wie die Meinungsfreiheitzentrale Voraussetzung einer freiheitlich-demokratischen Ordnung. Ohne freie Presse keine öffentliche Kontrolle, keine Transparenz, keine demokratische Willensbildung.

Presse sind alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmten Druckerzeugnisse. Dazu gehören insbesondere Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Plakate, Flugblätter und Handzettel.

Entscheidend ist, dass eine Vervielfältigung stattfindet. Ein einzelnes, handgeschriebenes Plakat ist daher kein Presseerzeugnis.

„An die Allgemeinheit“ bedeutet wiederum: Der Adressatenkreis ist unbestimmt. Auch gruppeninterne Publikationen wie Werkszeitungen fallen darunter.

Nicht von der Pressefreiheit erfasst sind Online-Zeitungen, da es an einem Druckerzeugnis fehlt.

Inhaltlich gibt es keine Qualitätsanforderungen: Auch Klatsch- und Sensationsblätter genießen den Schutz der Pressefreiheit. Geschützt ist ebenfalls der Anzeigenteil.

Ganz entscheidend: Die Pressefreiheit schützt alle Tätigkeiten, die mit Pressearbeit zusammenhängen. Das beginnt bei der Beschaffung der Information, reicht über Redaktion und Gestaltung und endet bei der Verbreitung von Nachricht und Meinung. Woher die Informationen stammen, ist egal – sie müssen nicht allgemein zugänglich sein. Besonders wichtig ist der Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Dazu gehören das Vertrauensverhältnis zu Informanten, der Schutz der Quelle und das Chiffregeheimnis. Zuschriften dürfen daher anonym veröffentlicht werden.

Nicht geschützt ist die rechtswidrige Beschaffung von Informationen, wohl aber grundsätzlich deren Verbreitung, selbst wenn sie rechtswidrig erlangt wurden.

Die Pressefreiheit umfasst auch das Recht, über öffentliche Gerichtsverhandlungen zu berichten.

Die im Presseerzeugnis enthaltene Meinung steht allerdings unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, nicht der Pressefreiheit.

Dogmatisch wird die Pressefreiheit institutionell verstanden: Geschützt wird die Funktion der Presse im Kommunikationsprozess. Dazu gehört auch die Wiedergabe fremder Meinungen.

Grundrechtsträger sind alle Personen oder Unternehmen, die organisatorisch mit der Pressearbeit verbunden sind. Das können auch juristische Personen oder Vereinigungen sein. Das BVerfG lässt auch Mitarbeiter von Presseverlagen die Pressefreiheit geltend machen (Spiegel-Urteil). Das geht allerdings zu weit. Überzeugend ist es, den Schutz auf diejenigen zu beschränken, die unmittelbar redaktionell tätig sind.

Die Pressefreiheit ist ein Abwehrrecht gegen den Staat. Eine „innere Pressefreiheit“, also Rechte des Redakteurs gegenüber Herausgeber oder Verleger, garantiert Art. 5 Abs. 1 GG nicht.

Eingriff

Eingriffe sind etwa Berufsverbote für Redakteure, Beschlagnahmen von Zeitungen oder Redaktionsunterlagen, Durchsuchungen von Redaktionsräumen, Hinweise in Verfassungsschutzberichten oder selektive Subventionierung bestimmter Presseorgane.

Unzulässig ist es insbesondere, wenn Strafverfolgungsbehörden allein aus der Veröffentlichung von Dienstgeheimnissen auf eine Beihilfe zum Geheimnisverrat schließen und diesen Verdacht nutzen, um durch Durchsuchungen die „undichte Stelle“ zu ermitteln.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Auch die Pressefreiheit unterliegt der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG.

Ein Gesetz ist im presserechtlichen Kontext dann allgemein, wenn es sich nicht speziell gegen die Presse richtet, sondern dem Schutz eines anderen Rechtsgutes dient.