Kaum ein Grundrecht ist so stark durch die Rechtsprechung des BVerfG geprägt wie die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG). In ihrer heutigen Ausgestaltung ist sie nahezu eine Schöpfung des Gerichts selbst.

Zentral ist dabei der Gedanke der Vielfaltssicherung. Der Gesetzgeber muss eine Rundfunkordnung schaffen, in der die bestehenden Meinungen möglichst breit und vollständig zur Geltung kommen. Deshalb gibt es pluralistisch besetzte Gremien wie Rundfunk- oder Fernsehräte.

Deutschland kennt eine duale Rundfunkordnung: öffentlich-rechtlicher Rundfunk (ARD, ZDF, Deutschlandradio) und privater Rundfunk (RTL, ProSiebenSat.1 etc.). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfüllt einen verfassungsrechtlichen Programmauftrag zu ausgewogener Berichterstattung und wird durch Rundfunkbeiträge finanziert. Diese Finanzierung soll Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Einflüssen sichern. Private Anbieter finanzieren sich über Werbung. Nach Auffassung des BVerfG kann die verfassungsrechtlich gebotene Meinungsvielfalt nur durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewährleistet werden, weil private Anbieter marktwirtschaftlichen Anreizen folgen. Zur Vielfaltssicherung müssen die Gremien binnenpluralistisch und staatsfern ausgestaltet sein. Der Einfluss staatlicher oder staatsnaher Mitglieder darf ein Drittel nicht überschreiten.

Die Rundfunkfreiheit umfasst auch eine Entwicklungsgarantie: Der Gesetzgeber muss technische, organisatorische, personelle und finanzielle Voraussetzungen sichern. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags darf nicht zur politischen Einflussnahme missbraucht werden und muss auf objektiver Bedarfsermittlung beruhen (KEF: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks).

Schutzbereich

Rundfunk ist die Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen für die Allgemeinheit mittels elektromagnetischer Wellen. Entscheidend ist der technische Verbreitungsweg. Zum Rundfunk zählen auch moderne Dienste wie Pay-TV, Videotext und elektronische Abrufdienste.

Auf den Inhalt kommt es nicht an – auch Werbung ist geschützt. Geschützt sind sämtliche rundfunkbezogenen Tätigkeiten: von der Informationsbeschaffung über Produktion bis zur Ausstrahlung, einschließlich der medientypischen Formen (Kameras, Mikrofone). Die Rundfunkfreiheit schützt außerdem das Redaktionsgeheimnis und die Informationssammlung.

Besonderheit: Das BVerfG versteht die Rundfunkfreiheit nicht primär als Abwehrrecht, sondern als dienendes Grundrecht zugunsten freier Meinungsbildung. Der Gesetzgeber hat daher eine aktive Gestaltungsverantwortung. Gerade deshalb ist es problematisch, Online-Zeitschriften dem Rundfunk zuzuordnen. Für sie gelten überzeugenderweise die Regeln der Pressefreiheit.

Heute gilt: Grundrechtsträger ist jede natürliche oder juristische Person nach allgemeinen Grundsätzen – unabhängig davon, ob sie bereits Rundfunk betreibt oder dies erst beabsichtigt.

Eingriff

Jede staatliche Maßnahme, die die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten beeinträchtigt, stellt einen Eingriff dar – insbesondere Einflussnahmen auf Programmauswahl oder -gestaltung.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Es gelten die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG sowie die bei den anderen Kommunikationsgrundrechten genannten Schranken-Schranken.