Lass uns noch einen Blick auf den Bundespräsidenten werfen.

Rechtsstellung

Beginnen wir mit seiner Rechtsstellung.

Rechtsgrundlagen und historischer Hintergrund

Der Bundespräsident gehört zu den Verfassungs- und obersten Bundesorganen. Das sieht man schon daran, dass ihm das Grundgesetz gleich einen eigenen Abschnitt spendiert: Art. 54-61 GG. Aber Achtung: Damit ist noch lange nicht alles gesagt. Auch an ganz anderer Stelle im GG taucht das Amt immer wieder auf, etwa bei der Kanzlerwahl (Art. 63 GG), bei der Ernennung der Bundesregierung (Art. 64 GG), beim konstruktiven Misstrauensvotum (Art. 67 GG), bei der Vertrauensfrage (Art. 68 GG) oder bei der Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 GG).

Unterm Strich ist klar: Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt sich nicht aus einer einzelnen Norm, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften, insbesondere Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG.

Ein kurzer Blick zurück in die Geschichte hilft beim Verständnis. Traditionell war das Staatsoberhaupt häufig mit weitreichenden Machtbefugnissen ausgestattet. Monarchen sowieso, aber auch moderne Staatspräsidenten – man denke an die USA oder Frankreich – sind oft zentrale Akteure der Staatsleitung. In Deutschland war das in der Weimarer Republik nicht anders. Der Reichspräsident konnte den Reichstag auflösen, den Reichskanzler entlassen, Volksentscheide anordnen und war sogar Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Diese starke Stellung gilt rückblickend als einer der Faktoren, die den Weg in die nationalsozialistische Diktatur erleichtert haben. Genau daraus haben die Verfassungsväter und -mütter gelernt. Die Konsequenz im Grundgesetz: bewusste Machtzurückhaltung. Der Bundespräsident soll gerade nicht Teil der materiellen Staatsleitung sein. Diese liegt beim Bundestag und bei der Bundesregierung mit dem Bundeskanzler an der Spitze. Der Bundespräsident steht daneben – und darüber.

Wahl durch die Bundesversammlung

Der Bundespräsident wird nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt (Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG). Dieses Gremium ist ein echtes „One-Hit-Wonder“: Es kommt nur zu diesem Zweck zusammen und löst sich danach wieder auf (Art. 54 Abs. 3-5 GG).

Die Bundesversammlung setzt sich aus zwei gleich großen Gruppen zusammen: Den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Delegierten der Länder, die von den Landesparlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt werden.

Wie viele Delegierte ein Land entsendet, richtet sich nach seiner Bevölkerungszahl. Und wichtig: Diese Delegierten müssen keine Landtagsabgeordneten sein. Promis, Künstler, Sportler – alles schon dagewesen. Der föderale Gedanke dahinter ist offensichtlich: Auch die Länder sollen beim Staatsoberhaupt mitreden.

Wählbar ist nach Art. 54 Abs. 1 S. 2 GG jeder Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, der das Bundestagswahlrecht besitzt und mindestens 40 Jahre alt ist.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält (Art. 54 Abs. 6 S. 1 GG i. V. m. Art. 121 GG). Klappt das in zwei Wahlgängen nicht, reicht im dritten Durchgang die relative Mehrheit. Dann gewinnt also schlicht, wer die meisten Stimmen bekommt – selbst wenn das weniger als die Hälfte der abgegebenen Stimmen sind.

Ein häufiger Denkfehler: Die Mitglieder der Bundesversammlung haben keine Abgeordnetenrechte wie aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Ihr Recht beschränkt sich im Kern auf eines: den Bundespräsidenten zu wählen. Daraus folgen Teilnahme-, Zähl- und Gleichbehandlungsrechte – aber etwa kein verfassungsrechtlich garantiertes Rederecht.

Amtszeit und Vertretung

Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt fünf Jahre (Art. 54 Abs. 2 S. 1 GG). Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig (Art. 54 Abs. 2 S. 2 GG). Das Wort „anschließend“ ist hier entscheidend: Nach zwei Amtszeiten ist eine erneute Kandidatur nicht ausgeschlossen, wenn dazwischen jemand anderes Präsident war.

Fällt der Bundespräsident aus, übernimmt seine Aufgaben der Präsident des Bundesrates (Art. 57 GG).

Kompetenzen

Nun zu den Kompetenzen.

Repräsentation und Integration

Auch wenn der Bundespräsident keine Regierungspolitik macht, wäre es ein Fehler, ihn für politisch bedeutungslos zu halten. Das Grundgesetz konzipiert ihn als unabhängige, weisungsfreie Instanz, die über dem Tagesgeschäft steht. Seine Aufgabe ist es, Einheit zu stiften, Werte zu vermitteln und den Staat nach innen und außen zu repräsentieren.

Man spricht hier gern von Integrationsgewalt oder schlicht von Staatspflege. Reden, Mahnungen, symbolische Gesten – all das gehört dazu. Diese Funktionen sind kaum irgendwo ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich aus der traditionellen Stellung eines Staatsoberhauptes.

Aber Vorsicht: Auch der Bundespräsident übt Staatsgewalt aus (Art. 20 Abs. 2 GG). Er ist also an Grundrechte, Gesetz und Recht gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG). Das bedeutet insbesondere: politische Neutralität. Er darf keine Partei bevorzugen, nicht in Wahlkämpfe eingreifen und muss die Chancengleichheit der Parteien wahren.

Kritik ist ihm dennoch erlaubt – sogar deutliche. Wenn er gesellschaftliche Fehlentwicklungen anspricht, darf er auch Parteien benennen, die er dafür verantwortlich hält. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo er seine Integrationsfunktion offensichtlich aufgibt und willkürlich Partei ergreift, etwa durch beleidigende oder ausgrenzende Äußerungen.

Völkerrechtliche Vertretung

Nach Art. 59 Abs. 1 GG vertritt der Bundespräsident die Bundesrepublik völkerrechtlich und schließt in ihrem Namen Verträge. Das klingt mächtig, ist aber missverständlich. Der Bundespräsident betreibt keine eigene Außenpolitik.

Die politischen Entscheidungen treffen Bundesregierung und – bei wichtigen Verträgen – Bundestag. Der Bundespräsident sorgt anschließend für die formelle Vertretung und Ratifikation. Man könnte sagen: Innen wird entschieden, außen unterschrieben.

Der Grund dafür liegt im Völkerrecht: Es braucht einen klar erkennbaren Vertreter, der den Staat verbindlich verpflichten kann. Diese Rolle übernimmt der Bundespräsident.

Ernennungs- und Entlassungskompetenz

Der Bundespräsident ernennt und entlässt unter anderem den Bundeskanzler, die Bundesminister, Bundesrichter, Bundesbeamte sowie Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr.

Gerade bei Richtern, Beamten und Soldaten ist die Ernennung Voraussetzung für das jeweilige Rechtsverhältnis. Praktisch hat der Bundespräsident diese Befugnisse weitgehend delegiert (Art. 60 Abs. 3 GG). Nur bei Spitzenämtern nimmt er sie persönlich wahr.

Ein eigener Entscheidungsspielraum steht ihm dabei nicht zu. Deshalb benötigen diese Akte grundsätzlich eine Gegenzeichnung nach Art. 58 GG.

Begnadigungsrecht

Art. 60 Abs. 2 GG verleiht dem Bundespräsidenten das Begnadigungsrecht. Gemeint ist der Verzicht auf die Vollstreckung einer Strafe im Einzelfall. Dieses Recht ist ein Fremdkörper im Rechtsstaat – bewusst.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG unterliegen sowohl gewährte als auch abgelehnte Gnadenakte grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle. Art. 19 Abs. 4 GG greift hier nicht: Gnade geht vor Recht. Nur der Widerruf einer Begnadigung ist überprüfbar.

Reservebefugnisse

Für den Krisenfall hält das Grundgesetz ein paar Notfallinstrumente bereit. Wenn das parlamentarische Regierungssystem ins Stocken gerät, darf der Bundespräsident ausnahmsweise aktiv in die Staatsleitung eingreifen. Zwei Klassiker:

  • Scheitert die Kanzlerwahl, kann er entweder einen Minderheitskanzler ernennen oder den Bundestag auflösen (Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG).
  • Nach gescheiterter Vertrauensfrage kann er auf Antrag des Kanzlers den Bundestag auflösen (Art. 68 Abs. 1 GG). Umstritten ist, wann genau das zulässig ist. Nach herrschender Meinung braucht es neben der formellen auch eine materielle Auflösungslage, also echte Handlungsunfähigkeit. Der Kanzler hat hier einen Einschätzungsspielraum, der Bundespräsident unterliegt einer Missbrauchskontrolle durch das BVerfG.

Ausfertigung von Bundesgesetzen

Bevor ein Gesetz in Kraft tritt, muss es vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG). Das geschieht durch Unterzeichnung der Urschrift.
Dabei darf der Bundespräsident prüfen. Formell: umfassend. Materiell: nur auf offensichtliche Verfassungsverstöße (Evidenzkontrolle). Ein umfassendes materielles Prüfungsrecht steht ihm also nicht zu.

Vorbehalt der Gegenzeichnung

Fast alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten werden erst wirksam, wenn sie vom Bundeskanzler oder zuständigen Minister gegengezeichnet sind. Ausnahmen gelten vor allem bei Akten rund um das Kanzleramt selbst. Die Gegenzeichnung bringt politische Verantwortung ins Spiel: Der Bundespräsident soll keine eigenständige Politik machen.

Streit gibt es darüber, was genau unter „Anordnungen und Verfügungen“ fällt:

  • Enge Ansicht: nur rechtlich verbindliche, schriftliche Akte.
  • Weite Ansicht: auch politisch bedeutsame Realakte wie Reden oder Interviews.

Praktisch nähern sich beide Ansichten an. Denn selbst wenn Reden nicht unter Art. 58 GG fallen, ist der Bundespräsident über das Prinzip der Verfassungsorgantreue zur Rücksichtnahme verpflichtet.

Beispiel (klassischer Klausurstoff): Der Bundespräsident will eine kritische Grundsatzrede zur Sozialpolitik halten. Der Kanzler verlangt vorherige Billigung. Nach überwiegender Ansicht ist der Kanzler im Ergebnis im Recht: Gerade bei politisch sensiblen Grundsatzfragen ist eine politische Abstimmung geboten – sei es über Art. 58 GG oder über Verfassungsorgantreue.

Präsidentenanklage

Eine „Abwahl“ des Bundespräsidenten kennt das GG nicht. Stattdessen gibt es die Präsidentenanklage (Art. 61 GG).

Ablauf in Kurzform: Antrag durch 1/4 der Bundestagsmitglieder oder 1/4 der Bundesratsstimmen. Beschluss mit 2/3-Mehrheit. Prüfung durch das BVerfG, ob vorsätzlich das GG oder ein Bundesgesetz verletzt wurde. Mögliches Ergebnis: Amtsenthebung.