Die Bundesregierung ist eines der obersten Verfassungsorgane des Bundes. Sie steht also ganz oben im staatlichen Gefüge – jedenfalls auf der Seite der Exekutive. Ihre Aufgabe ist die materielle Staatsleitung: Sie lenkt die politische Entwicklung, setzt Schwerpunkte und sorgt zugleich dafür, dass die Verwaltung läuft. Kurz gesagt: Politik machen und Gesetze umsetzen.
Damit nimmt die Bundesregierung eine zentrale Rolle in der Exekutive ein. Besonders deutlich wird das bei ihren gubernativen Aufgaben, also dort, wo sie eigenständig politische Entscheidungen trifft. Das betrifft vor allem die Außen- und Europapolitik (Art. 23 Abs. 2-7 GG, Art. 32 Abs. 1 GG, Art. 59 GG). Hier entscheidet die Bundesregierung nicht nur ausführend, sondern gestaltend.
Ganz ohne Kontrolle geht das natürlich nicht. Bundestag und Bundesrat überwachen die Bundesregierung. Diese Kontrolle hat allerdings Grenzen: Es gibt einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der dem parlamentarischen Zugriff entzogen ist. Dazu zählen insbesondere interne Willensbildungsprozesse – Initiativen, Beratungen und vorbereitende Handlungen. Oder, wie es das BVerfG formuliert: ein Bereich, der „grundsätzlich nicht ausforschbar“ ist.
Hinzu kommt: Die Bundesregierung hat erheblichen Einfluss auf den Vollzug der Gesetze. Das gilt sowohl für die Bundesverwaltung selbst (Art. 86-89 GG) als auch dann, wenn die Länder Bundesgesetze ausführen (Art. 83-85 GG). Wer hier den Überblick verliert, unterschätzt schnell die Machtstellung der Bundesregierung im Verfassungsgefüge. Umso erstaunlicher ist, dass sich diese Bedeutung in den Art. 62-69 GG nur vergleichsweise knapp widerspiegelt.
Nach Art. 62 GG ist die Bundesregierung als Kollegialorgan ausgestaltet. Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. In der Praxis spricht man bei ihren gemeinsamen Sitzungen vom Bundeskabinett.
Wichtig für Klausuren: Parlamentarische Staatssekretäre gehören nicht zur Bundesregierung. Sie unterstützen zwar politisch, sind aber keine Regierungsmitglieder im Sinne des Art. 62 GG.
Regierungsbildung
Die Bildung der Bundesregierung ist ein zentraler Baustein demokratischer Legitimation. Sie läuft zweistufig ab (Art. 63, 64 GG): Der Bundestag wählt den Bundeskanzler, welcher dann die Bundesminister bestimmt. Eine Wahl der Minister durch den Bundestag? Fehlanzeige. Der Kanzler ist das legitimatorische Bindeglied für die gesamte Bundesregierung.
Wahl des Bundeskanzlers
Der Bundeskanzler wird zu Beginn jeder Wahlperiode vom neu gewählten Bundestag gewählt (Art. 69 Abs. 2, Art. 39 GG). Art. 63 GG hält dafür ein gestuftes Verfahren bereit: eine Regelvariante und zwei Ausweichlösungen.
Wahl auf Vorschlag des Bundespräsidenten
Regelfall: Der Bundespräsident schlägt einen Kandidaten vor (Art. 63 Abs. 1 GG). Fristen gibt es dafür nicht. Er muss aber tätig werden – egal, ob Koalitionsverhandlungen erfolgreich waren oder gescheitert sind.
Formell ist der Bundespräsident dabei frei: Er ist weder an Koalitionsverträge noch an politische Erwartungen gebunden. Praktisch wird er jedoch den Kandidaten der (voraussichtlichen) Mehrheitsfraktion oder -koalition vorschlagen. Alles andere hätte kaum Erfolgsaussichten – und wäre für das Amt politisch heikel.
Gewählt wird ohne Aussprache, also ohne öffentliche Personaldebatte im Plenum. Gewählt ist, wer die Kanzlermehrheit erreicht, also die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages (Art. 63 Abs. 2 S. 1 GG i. V. m. Art. 121 GG).
Wahl auf Initiative des Bundestages mit Kanzlermehrheit
Scheitert der Vorschlag des Bundespräsidenten, ist der Bundestag am Zug. Innerhalb von 14 Tagen kann er aus eigener Initiative einen Kanzler wählen (Art. 63 Abs. 3 GG). Der Bundespräsident hat sein Vorschlagsrecht verloren.
Beliebig viele Wahlgänge sind möglich. Auch hier gilt: Gewählt ist nur, wer die Kanzlermehrheit erreicht.
Wahl mit einfacher oder relativer Mehrheit
Kommt auch innerhalb der 14 Tage keine Kanzlermehrheit zustande, folgt ein letzter Wahlgang. Jetzt reicht – je nach Kandidatenzahl – die einfache oder sogar nur die relative Mehrheit (Art. 63 Abs. 4 GG).
Ernennung des Bundeskanzlers
Wird ein Kandidat mit Kanzlermehrheit gewählt, muss der Bundespräsident ihn ernennen. Anders bei nur einfacher oder relativer Mehrheit: Dann hat der Bundespräsident ein Wahlrecht:
- Er kann entweder den Kandidaten ernennen (Minderheitskanzler) oder
- den Bundestag auflösen und Neuwahlen auslösen (Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG).
Ernennung der Bundesminister
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 64 Abs. 1 GG). Klingt eindeutig – ist es aber nicht ganz.
Der Bundespräsident hat kein politisches Prüfungsrecht. Ob ein Minister „geeignet“ ist, entscheidet allein der Kanzler. Anders liegt es bei rechtlichen Voraussetzungen: Amtsfähigkeit, Inkompatibilitäten oder gesetzliche Ausschlussgründe darf – und muss – der Bundespräsident prüfen. Niemand kann gezwungen werden, an offenkundig rechtswidrigem Handeln mitzuwirken.
Amtszeit des Bundeskanzlers
Die Amtszeit endet regelmäßig mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG). Jeder Bundestag hat also „seinen“ Kanzler.
Ein Rücktritt ist jederzeit möglich – rechtlich als Entlassungsgesuch an den Bundespräsidenten zu verstehen. Gleiches gilt bei Tod des Kanzlers.
Misstrauensvotum
Das schärfste Schwert des Bundestages (Art. 67 GG). Spricht er dem Kanzler erfolgreich das Misstrauen aus, verliert dieser sein Amt.
Aber: Das GG kennt kein destruktives Misstrauensvotum, denn der Bundestag kann den Kanzler nur stürzen, indem er gleichzeitig einen neuen wählt (konstruktives Misstrauensvotum). Das verhindert Machtvakuum und Regierungschaos – eine klare Lehre aus der Weimarer Republik.
Vertrauensfrage
Die Vertrauensfrage (Art. 68 GG) geht vom Kanzler aus. Er fragt: Steht ihr noch hinter mir?
- Erfolg: politischer Rückenwind, rechtlich folgenlos.
- Scheitern: mehrere Optionen – Minderheitsregierung, Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG), Rücktritt (inkl. Neuwahlen, Art. 63 GG) oder Antrag auf Auflösung des Bundestages (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG).
Besonders examensrelevant ist die unechte Vertrauensfrage, also die gezielte Herbeiführung einer Niederlage, um Neuwahlen zu ermöglichen. Diese ist nur zulässig, wenn tatsächlich eine materielle Auflösungslage vorliegt (denn der Bundestag soll kein Selbstauflösungsrecht haben – vielmehr muss sich der Kanzler des Vertrauens des Bundestages tatsächlich nicht sicher sein). Der Kanzler hat dabei zwar einen Einschätzungsspielraum – der ist aber nicht grenzenlos (umgekehrt ist die unechte Vertrauensfrage aber nur dann verfassungswidrig, wenn keinerlei Anhaltspunkte für den Verlust der Handlungsfähigkeit der Bundesregierung ersichtlich gewesen sind).
Geschäftsführende Bundesregierung
Deutschland darf nie ohne Regierung sein. Deshalb bleibt der Kanzler auf Ersuchen des Bundespräsidenten geschäftsführend im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist (Art. 69 Abs. 3 GG).
Gleiches gilt für die Minister.
Bundesminister
Die Amtszeit der Minister hängt am Kanzler. Endet dessen Amt, endet auch ihres.
Ein Misstrauensvotum gegen einzelne Minister gibt es nicht. Kontrolle läuft allein über den Kanzler.
Aufgaben und interne Organisation
Schauen wir uns zum Schluss die Bundesregierung noch stichwortartig im Detail an:
Bundeskanzler
- Geschäftsleitung: Leitung der Regierungsgeschäfte (Art. 65 S. 4 GG i. V. m. §§ 2, 6, 22 Abs. 1 GO-BReg)
- Kabinettsbildungsrecht: Zuschnitt der Ministerien (Art. 64 Abs. 1 GG i. V. m. § 9 S. 1 GO-BReg)
- Richtlinienkompetenz: Bestimmung der politischen Leitlinien (Art. 65 S. 1 GG)
Bundesminister
Sie leiten ihre Ressorts eigenverantwortlich (Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG). Weisungsfrei – bis zur Grenze der Kanzlerrichtlinien.
Einzelfallweisungen durch den Bundeskanzler sind nur in politisch besonders gewichtigen Situationen zulässig.
Bundesregierung als Kollegium
Das Kabinett entscheidet bei Konflikten zwischen Ministern und nimmt zahlreiche Kompetenzen gemeinsam wahr: Gesetzesinitiativen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Organstreitverfahren u. v. m.
Staatssekretäre
Sie sind keine Regierungsmitglieder, aber wichtige Scharniere (Art. 62 GG):
- Beamtete Staatssekretäre: Verwaltungschefs im Ministerium
- Parlamentarische Staatssekretäre: politische Verbindung zum Parlament
