Lass uns mal über unsere Verfassung sprechen – das Grundgesetz.
Verfassungsfunktionen
Eine geschriebene Verfassung im staatsrechtlichen Sinn bündelt die grundlegenden Regeln über Organisation und Ausübung der Staatsgewalt in einer Urkunde. Alles Wichtige an einem Ort.
Ihr Hauptzweck? Macht legitimieren und verteilen. Legitimieren heißt dabei: Die Ausübung politischer Macht soll auf eine anerkennungsfähige Quelle zurückgeführt werden. Ziel ist Legitimität – also möglichst breite Akzeptanz dieser Macht als gerechtfertigt. Moderne Verfassungen erfüllen dabei eine doppelte Funktion: Sie geben den Bürgern Orientierung darüber, was der Staat darf – und den Staatsorganen, was sie dürfen und was nicht.
Am besten entfaltet sich die Verfassung im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat. Hier erkennt sie die Freiheit des Einzelnen an – und zwar nicht nur im, sondern notfalls auch gegen den Staat. Das Fundament dafür bilden die Menschen- und Bürgerrechte, im Grundgesetz als Grundrechte in den Art. 1-19 GG ausgestaltet.
Aber die Verfassung schützt nicht nur vor dem Staat. Sie ermöglicht auch Teilhabe an der Staatsgewalt. Nach dem Grundsatz der Volkssouveränität geht alle Staatsgewalt vom Volk aus (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Das Volk ist also der eigentliche Machtinhaber. Ausgeübt wird diese Macht durch Wahlen und Abstimmungen sowie durch demokratisch legitimierte Staatsorgane (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG). Und ganz wichtig: Diese Legitimation ist nicht für die Ewigkeit. Durch regelmäßige Wahlen – etwa die Bundestagswahlen nach Art. 38, 39 Abs. 1 GG – wird Staatsgewalt immer wieder neu verteilt.
Ein weiteres Herzstück jeder freiheitlichen Verfassung ist der Gedanke: Nicht Menschen sollen herrschen, sondern das Recht. Abstrakte Regeln statt Willkür. Über Jahrhunderte hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Autorität des Rechts die gerechteste Form der Herrschaft ist. Daraus folgt das Rechtsstaatsprinzip: Alle Staatsgewalt ist an Recht und Gesetz gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG).
Und weil Freiheit ohne Sicherheit wenig wert ist, gehört auch die staatliche Aufgabe dazu, grundlegende Bedürfnisse wie Sicherheit, freiheitliche Lebensgestaltung und Chancengleichheit zu gewährleisten – man denke etwa an Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Was nützen all diese Garantien, wenn sie morgen wieder verschwinden könnten? Genau deshalb braucht jede Verfassung eines ganz besonders: Kontinuität. Die Verfassung ist das Versprechen der Rechtsgemeinschaft, politisches Handeln dauerhaft in einer verbindlichen Rahmenordnung zu halten. Sie bewahrt die gewachsene Rechtskultur und fungiert damit als das „Gedächtnis der Demokratie und des Rechtsstaats“.
Verfassungsautorität
Wer darf eigentlich die Verfassung geben und ändern?
Verfassungsgebung
Nach klassischem Verständnis wählt das Volk eine verfassungsgebende Versammlung, die die Verfassung ausarbeitet, beschließt und verkündet. Erst mit ihrem Inkrafttreten entstehen die Verfassungsorgane – und damit die verfasste Staatsgewalt.
Deshalb unterscheidet man sauber zwischen der verfassungsgebenden Gewalt (pouvoir constituant) und der verfassten Gewalt (pouvoirs constitués).
Verfassungsänderungen
Diese Unterscheidung wird besonders wichtig bei Änderungen der Verfassung. Wenn nur das Volk eine Verfassung schaffen darf, dann gilt das konsequenterweise auch für ihre Aufhebung. Auch grundlegende Umbauten – also Fundamentalverfassungsreformen – können nur durch das Volk erfolgen. Im Grundgesetz kommt das in Art. 146 GG zum Ausdruck. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, weshalb die Norm auch nur deklaratorischen Charakter hat.
Gleichzeitig ist die Verfassung aber auch ein Gesetz – formell und materiell. Sie kann also geändert werden, allerdings nur unter erschwerten Bedingungen. Für eine Änderung des GG braucht es nach Art. 79 Abs. 2 GG eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Politisch heißt das: Ohne Teile der Opposition geht hier nichts.
Vorrang der Verfassung
Was passiert, wenn sich Rechtsnormen widersprechen? In solchen Fällen der Normenkonkurrenz gilt: Die Verfassung steht ganz oben. Widerspricht eine einfache Rechtsnorm dem GG, ist sie nichtig – und zwar von Anfang an (ex tunc) und gegenüber jedermann (erga omnes) – das nennt man Geltungsvorrang. Das bringt die Kollisionsregel lex superior derogat legi inferiori auf den Punkt. Beispiel gefällig? Der frühere Ausschluss nichtehelicher Kinder vom gesetzlichen Erbrecht verstieß gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Die entsprechende Norm im BGB war deshalb verfassungswidrig und nichtig.
Davon zu unterscheiden ist der bloße Anwendungsvorrang. Hier bleibt eine Norm grundsätzlich gültig, wird aber im konkreten Fall verdrängt. Typisches Beispiel: das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht.
Normenhierarchie
Die Rechtsordnung ist hierarchisch aufgebaut. Ganz oben steht die Verfassung, darunter Gesetze, Verordnungen und Satzungen – jeweils auf Bundes- und Landesebene. Diese Hierarchie ermöglicht es, niedrigere Normen an höheren zu messen.
Prüfst Du ein Gesetz am GG, lautet das Ergebnis verfassungsmäßig oder verfassungswidrig. Prüfst Du unterhalb der Gesetzesebene, geht es um Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit.
Ganz wichtig fürs Examen: Über die Verfassungsmäßigkeit formeller Gesetze entscheidet ausschließlich das BVerfG. Bei Normen darunter dürfen auch andere Gerichte ran – jedenfalls inzident.
Normenkonkurrenzen
Erfüllt ein Sachverhalt mehrere Normen, liegt Normenkonkurrenz vor. Entweder passen die Rechtsfolgen zusammen – dann gelten sie nebeneinander – oder sie widersprechen sich. In letzterem Fall helfen drei klassische Kollisionsregeln:
- lex superior: Höherrangiges Recht schlägt niederrangiges.
- lex specialis: Die speziellere Norm verdrängt die allgemeine.
- lex posterior: Das jüngere Gesetz verdrängt das ältere.
Je nach Konstellation bleibt eine Norm gültig, tritt zurück oder wird verdrängt – Stichworte Konsumtion, Subsidiarität und Geltungsvorrang.
