In diesem Kapitel geht es um den Bürgermeister und seine Beigeordnete.
Bürgermeister
Schauen wir uns zuerst einen Bürgermeister im Saarland (KSVG) an.
Rechtsstellung und Wahl
Neben dem Gemeinderat ist er das zweite Hauptorgan der Gemeinde. Und das ist nicht bloß ein Titel: Der Bürgermeister ist Hauptverwaltungsbeamter und hat gesetzlich fest zugewiesene Aufgaben, die weisungsfrei und unentziehbar sind (§ 29 Abs. 1 KSVG). Kurz gesagt: Bestimmte Dinge gehören ihm – Punkt.
In Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern trägt er übrigens den Titel Oberbürgermeister (§ 29 Abs. 3 KSVG). Inhaltlich ändert das wenig, fürs Stadtmarketing aber eine Menge.
Rechtlich ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit (§ 30 Abs. 2 S. 1 KSVG). Gewählt wird er im Regelfall direkt durch die Bürger, meist gleichzeitig mit dem Gemeinderat, und zwar für zehn Jahre gem. §§ 31 Abs. 2, 56 Abs. 1 KSVG. Damit ist er ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter (§ 120 SBG). Das klassische Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) wird hier gesetzlich etwas zurechtgebogen (§ 6 Hs. 2 BeamtStG, § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SBG durch § 54 KSVG) – was zulässig ist, weil das Kommunalrecht insoweit Sonderregeln vorsieht.
In größeren Gemeinden (über 20.000 Einwohner) kommt noch ein Qualifikationsfilter dazu: Der Bürgermeister – oder ersatzweise ein hauptamtlicher Beigeordneter oder leitender Beamter – muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben (§ 54 Abs. 3 KSVG). Kommunalpolitik ist also nichts für völlige Verwaltungs-Laien.
Daneben gelten die formalen Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 54 Abs. 1 KSVG): Du musst Deutscher (Art. 116 GG) oder Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV) sein, am Wahltag mindestens 25 Jahre alt und zum Bundestag oder EU-Parlament wählbar. Auch eine Höchstaltersgrenze ist zulässig – verfassungsrechtlich kein Problem.
Die Stelle selbst muss spätestens drei Monate vor der Wahl öffentlich ausgeschrieben werden (§ 55 KSVG). Im Wahlkampf gilt: Sachlichkeit und Neutralität. Der amtierende Bürgermeister darf zwar kandidieren und auch seinen Titel verwenden – aber bitte sauber getrennt zwischen Amt und Privatperson.
Spenden im Wahlkampf? Ja, grundsätzlich erlaubt – solange sie nicht an konkrete Projekte oder Leistungen gekoppelt sind. Gewonnen hat, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen bekommt. Gelingt das niemandem, kommt es zur Stichwahl nach § 72 Abs. 2 KWG zwischen den beiden Bestplatzierten. Dass diese Direktwahl teuer ist und oft nur wenige Menschen zur Wahl gehen, hat übrigens immer wieder Diskussionen über ihre Abschaffung ausgelöst.
Die Wahl kann angefochten werden, etwa durch Mitbewerber (§ 47 KWG). Entscheidend ist aber: Nur wesentliche Wahlfehler, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten, zählen. Selbst wenn ein Wahlprüfungsverfahren läuft, hat der gewählte Bürgermeister trotzdem Anspruch auf Ernennung und Amtseinführung.
Und falls die Bürger genug haben? Dann können sie ihn ohne Begründung abwählen. Das vom Gemeinderat initiierte Abwahlverfahren ist dagegen deutlich komplizierter (§ 58 Abs. 1, 2 KSVG). Wichtig für die Klausur: Die Abwahl ist kein Verwaltungsakt. Rechtsschutz gibt’s daher nur über eine Feststellungsklage. Gibt der Bürgermeister nach Einleitung des Verfahrens auf, gilt das rechtlich als Abwahl (§ 58 Abs. 4 KSVG). Außerdem kann er – mit Zweidrittelmehrheit des Rates – bei Vertrauensverlust selbst die Versetzung in den Ruhestand beantragen.
Organkompetenzen
Nun zu den Aufgabenkategorien.
Gesetzlicher Vertreter und Leiter der Verwaltung
Nach außen ist der Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der Gemeinde – und zwar ohne inhaltliche Beschränkungen (§§ 29, 59 Abs. 1 KSVG). Intern mag es Zuständigkeiten geben, nach außen zählt nur: Er handelt für die Gemeinde.
Außer bei Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 59 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 KSVG) gilt bei Verpflichtungs- und Verzichtserklärungen meist Schriftform mit Unterschrift, Amtsbezeichnung und Dienstsiegel (§ 62 Abs. 1 KSVG). Fehlt das, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam – kann aber geheilt werden. Interessant: Fehlt nur das Dienstsiegel, sind Verträge regelmäßig trotzdem wirksam. Verwaltungsakte selbst sind dagegen grundsätzlich formfrei (§ 35 VwVfG).
Bei der Frage, wer innerhalb der Gemeinde etwas „weiß“, kommt es nicht auf den Bürgermeister persönlich an, sondern auf die zuständige Organisationseinheit. Wissenszurechnung läuft also intern-strukturell, nicht personalisiert.
Öffentliche Äußerungen des Bürgermeisters – politische Stellungnahmen, Aufrufe, Interviews – unterliegen dem Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Sie gelten als Gemeindehandeln und dürfen die kommunale Zuständigkeit nicht überschreiten (§ 5 Abs. 1, 2 KSVG). Wenn jemand dagegen vorgehen will, richtet sich das nicht gegen den Bürgermeister persönlich, sondern gegen die Gemeinde.
Zur Leitungsbefugnis nach § 59 Abs. 2 S. 1 KSVG gehört das volle Programm: Aufbau und Ablauf der Verwaltung, Geschäftsverteilung, Personaleinsatz. Typischerweise ist eine Gemeindeverwaltung in Bereiche wie Personal, Finanzen, Ordnung, Soziales, Bau, Kultur oder Wirtschaft gegliedert. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde (§ 59 Abs. 5 KSVG) – personalvertretungsrechtlich liegt diese Rolle allerdings beim Gemeinderat. Auch Umsetzungen, also das Zuweisen anderer Aufgaben ohne Statusänderung, fallen in seine Zuständigkeit.
Im Bereich der Fremdverwaltung ist der Bürgermeister sogar alleiniger Akteur (§§ 6 Abs. 1, 59 Abs. 4 KSVG; § 76 Abs. 2 SPolG).
Ein echtes Klassiker-Thema sind die Geschäfte der laufenden Verwaltung (ausschließlich Selbstverwaltungsangelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung). Die führt der Bürgermeister eigenständig, gesetzesunmittelbar und unentziehbar. Gemeint sind regelmäßig wiederkehrende, nicht grundsätzliche Angelegenheiten ohne größere finanzielle Tragweite – echte „Routinesachen“. Ob etwas darunter fällt, hängt stark von Größe und Finanzkraft der Gemeinde ab. Der Vollzug von Satzungen gehört immer dazu, ihr Erlass aber nie.
Gegenüber Presse und Rundfunk ist der Bürgermeister auskunftspflichtig (§60 SBG), korrespondierend haben Medien einen Informationsanspruch (§ 5 Abs. 2 SMG). Bei laufenden Verfahren kann der eingeschränkt sein. Auch kommunale Unternehmen gelten häufig als auskunftspflichtige „Behörden“ im Sinne von § 5 Abs. 1 SMG. Daneben existieren unabhängig davon Informationsansprüche nach Umwelt- und Informationsfreiheitsrecht.
Funktionen mit Wirkung auf den Rat
Eigentlich sind Rat und Bürgermeister strikt getrennt – aber ein paar Brücken gibt es. Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat, bereitet Beschlüsse vor und setzt sie um (§§ 29 Abs. 1, 42 Abs. 1, 59 Abs. 2 S. 2 KSVG). Der gesamte Kontakt zwischen Verwaltung und Rat läuft über ihn.
In echten Eilfällen darf er sogar anstelle des Rates handeln gem. § 61 Abs. 1 S. 1 KSVG. Diese Notzuständigkeit kann der Rat gerichtlich im Kommunalverfassungsstreitverfahren überprüfen lassen – einzelne Ratsmitglieder oder Fraktionen aber nicht.
Als eine Art interne Rechtsaufsicht muss der Bürgermeister rechtswidrigen Ratsbeschlüssen widersprechen (§ 60 Abs. 1 KSVG). Danach hat der Rat die Chance zur Selbstkorrektur. Bleibt der Konflikt bestehen, entscheidet die Kommunalaufsicht (§ 131 Abs. 1 KSVG). Widerspruch und Vorlage haben aufschiebende Wirkung (§ 60 Abs. 3 KSVG).
Klagen nach außen kann allerdings immer nur die Gemeinde selbst, vertreten durch den Bürgermeister als gesetzlichen Vertreter (§ 59 Abs. 1 KSVG).
Frauenbeauftragte
Größere Gemeinden müssen eine hauptamtliche Frauenbeauftragte bestellen (§ 79a Abs. 1 KSVG). Das ist mit der kommunalen Organisationshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Nebenamtliche Lösungen reichen nicht aus, zusätzliche Aufgaben aber schon.
Die Frauenbeauftragte arbeitet unabhängig und weisungsfrei. Wird sie nicht rechtzeitig beteiligt, kann sie widersprechen – mit der Folge einer erneuten Entscheidung. Auffällig ist, dass ihr das Gesetz organähnliche Rechte in der Ratsarbeit einräumt: Teilnahme an Sitzungen, Einsicht in Vorlagen, Mitwirkung an der Tagesordnung und begrenzte Rederechte.
Ihre Tätigkeit nach außen ist Gemeindehandeln. Ein allgemein-politisches Mandat hat sie nicht, wohl aber besondere Befugnisse zur Öffentlichkeitsarbeit.
Ergänzend gilt das Landesgleichstellungsgesetz: Frauenförderpläne, Quotenregelungen, Vorgaben für Auswahlverfahren. Vieles davon ist praktisch umstritten, insbesondere dort, wo es mit parteipolitischem Proporz oder geheimer Abstimmung kollidiert. Auf europäischer Ebene steht dahinter der Gedanke des Gender Mainstreaming.
Datenschutzbeauftragter
Behörden müssen nach § 37 Abs. 1 lit. a DSGVO einen Datenschutzbeauftragten benennen – intern oder extern. Kern seiner Stellung ist die Unabhängigkeit: keine Weisungen, Schutz vor Benachteiligung, Anspruch auf Unterstützung und Ausstattung. Er ist direkt dem Behördenleiter unterstellt, hat aber keine eigene Weisungsbefugnis.
Sonstige Beauftragte
Daneben gibt es zahlreiche weitere Beauftragte, etwa für Senioren, Migration, Energie oder Inklusion. Sie unterstützen fachlich, meist ohne klar umrissenes gesetzliches Mandat.
Beigeordnete
Jede Gemeinde hat ein oder zwei Beigeordnete, durch Ratsbeschluss können es – je nach Größe – auch mehr werden (§ 64 KSVG). Sie vertreten den Bürgermeister und sorgen für arbeitsteilige Verwaltung. Es gibt sie ehrenamtlich und hauptamtlich (§§ 65, 68 KSVG).
Ehrenamtliche Beigeordnete stammen aus dem Gemeinderat, werden für die Wahlperiode gewählt und in einer festen Reihenfolge als Vertreter bestimmt (§§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 S. 2 KSVG). Der erste Stellvertreter heißt „Erster Beigeordneter“, in größeren Städten sogar „Bürgermeister“ (§ 63 Abs. 1 S. 2 KSVG). Der Rat kann sie jederzeit abwählen (§ 65 Abs. 3 KSVG).
Hauptamtliche Beigeordnete sind dagegen Beamte auf Zeit, ebenfalls für zehn Jahre (§§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2, 68 KSVG). Auch sie haben im Rat kein Stimmrecht. Voraussetzung ist mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst oder entsprechende Leitungserfahrung (§ 54 Abs. 2 KSVG). Im Konkurrentenstreit um die Stellenbesetzung prüfen Gerichte nur, ob das Anforderungsprofil eingehalten und die Auswahl vertretbar ist. Auch sie können – formal aufwendig, aber ohne Gründe – abgewählt werden.
Die eigentliche Idee dahinter: Bestimmte Geschäftsbereiche werden dauerhaft auf Beigeordnete übertragen. Diese Aufgaben sind nicht weisungsfest – Bürgermeister und Rat müssen sich darüber einig sein.
