Stell Dir vor, es kracht innerhalb der Kommune. Nicht Bürger gegen Behörde, sondern Rat gegen Bürgermeister. Oder eine Ratsminderheit gegen die Mehrheit. Genau hier sind wir beim Kommunalverfassungsstreit.

Begrifflich geht es um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit zwischen Organen, Organteilen oder sonstigen Gliederungen einer kommunalen Gebietskörperschaft. Gestritten wird über Entscheidungs-, Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte.

Zwei typische Konstellationen:

  • interorganschaftlich: etwa Rat gegen Bürgermeister.
  • organintern: etwa Minderheit gegen Mehrheit innerhalb des Rates.

Schon hier lohnt es sich, kurz innezuhalten: Es geht also nicht um „Außenrecht“, sondern um Konflikte im Inneren der Kommune.

Die eigentliche Besonderheit: Im Kommunalverfassungsstreit werden keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht. Stattdessen geht es um organschaftliche Rechtspositionen, also Innen- oder Binnenrechte.

Auch wenn der Name etwas anderes vermuten lässt: Wir haben es nicht mit einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit zu tun. Warum? Ganz einfach: Die Streitgrundlage sind verwaltungsrechtliche Normen, insbesondere aus dem Kommunalrecht (z. B. dem KSVG). Deshalb läuft das Ganze unter § 40 Abs. 1 VwGO – Verwaltungsrechtsweg, nicht Verfassungsgericht.

Der Kommunalverfassungsstreit ist keine eigene Klageart. Du greifst ganz normal auf die bekannten Werkzeuge der VwGO zurück – je nach Klageziel:
Allgemeine Leistungsklage, wenn ein Tun oder Unterlassen begehrt wird (Beispiel: Ein Tagesordnungspunkt soll aufgenommen werden). Oder: Ein Beschluss soll gerade nicht vollzogen werden – Unterlassungsantrag. Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO), wenn es um die Klärung von Kompetenzkonflikten geht – auch dann, wenn sich die Sache faktisch bereits erledigt hat.

Wichtig: Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gilt analog. Auch hier brauchst Du also eine wehrfähige Rechtsposition – nur eben keine subjektive.

Die Kostenentscheidung richtet sich zwar formal nach §§ 154 ff. VwGO. In der Praxis wird der Verfahrensaufwand aber – außer bei Mutwilligkeit – aus dem kommunalen Haushalt getragen. Über einen Kostenerstattungsanspruch eines Organs oder Organteils entscheidet der Rat durch Beschluss, nicht der Bürgermeister per Verwaltungsakt.

Zulässigkeit

Die Klage muss wie immer zulässig sein.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit, weil: keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt und keine Staatsorgane über Verfassungsrecht streiten, sondern kommunale Verwaltungsorgane über kommunalrechtliche Kompetenzen.

Die früher vertretene Impermeabilitätstheorie (Stichwort: „bloßes Innenrecht, nicht justiziabel“) solltest Du kennen – aber ablehnen. Sonst wäre die Prüfung an dieser Stelle schon zu Ende, und das will in der Klausur niemand sehen.

Statthafte Klageart

Wie schon gesagt: Es gelten die allgemeinen Regeln.

  • Leistungsklage, wenn ein Handeln oder Unterlassen begehrt wird.
  • Feststellungsklage, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Organhandelns geklärt werden soll.

Mehr ist es nicht – aber genau das musst Du sauber benennen.

Klagebefugnis

Jetzt wird’s klassisch: § 42 Abs. 2 VwGO analog. Du prüfst, ob die Möglichkeit der Verletzung organschaftlicher Rechte besteht. Gemeint sind etwa Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte des Organs oder Organteils. Der Kläger braucht also eine wehrfähige Innenrechtsposition. Diese kann sich ergeben aus:

  • dem Kommunalverfassungsrecht,
  • einer kommunalen Satzung oder
  • der Geschäftsordnung.

Benenn das mögliche Recht kurz und konkret. Und ganz wichtig: Grundrechte scheiden aus. Die passen hier schlicht nicht.

Will jemand die objektive Rechtmäßigkeit einer Satzung oder Geschäftsordnung überprüfen lassen? Dann bist Du nicht hier, sondern bei der Normenkontrolle nach § 47 VwGO.

Beteiligtenfähigkeit

Auch die Beteiligtenfähigkeit musst Du ansprechen.

  • Kollegialorgane wie der Rat: § 61 Nr. 2 VwGO
  • Einzelorgane oder Organteile (Bürgermeister, Fraktionen, einzelne Ratsmitglieder): § 61 Nr. 2 VwGO analog. § 61 Nr. 1 VwGO greift nicht – es geht nicht um persönliche Rechtsstellung natürlicher oder juristischer Personen.. § 61 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht – die Organe handeln hier nicht nach außen für die Kommune.

Zur Prozessfähigkeit gibt es Streit: Teilweise wird sie direkt aus § 62 Abs. 3 VwGO hergeleitet – Vertretung durch den jeweiligen Organwalter. Andere behelfen sich mit § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Beides ist vertretbar – Hauptsache, Du entscheidest Dich und begründest sauber.

Richtiger Klagegegner

§ 78 VwGO hilft Dir hier nicht weiter. Weder direkt noch analog. Warum? Weil es nicht um ein Recht der gesamten Kommune geht, sondern um Rechte einzelner Organe oder Organteile. Klagegegner ist deshalb unmittelbar das angegriffene Organ oder der Organteil.

Begründetheit

In der Begründetheit fragst Du ganz klassisch: Besteht ein Anspruch auf das begehrte Handeln oder Unterlassen? Welche Ansprüche in Betracht kommen, hängt stark vom jeweiligen Landesrecht ab. Typische Problemfelder sind:

  • Einberufung einer Sitzung
  • Ergänzung oder Streichung von Tagesordnungspunkten
  • Herstellung oder Ausschluss der Öffentlichkeit
  • Akteneinsicht gegenüber dem Bürgermeister
  • Ordnungsmaßnahmen innerhalb des Organs (innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch)