In jeder Gemeinde gibt es zwei zentrale Organe: den Bürgermeister und den Gemeinderat. In größeren Städten heißt der Rat einfach Stadtrat (§ 29 Abs. 1, 2 KSVG).
Der Rat ist quasi die Volksvertretung auf kommunaler Ebene – also die direkte Schnittstelle zwischen Bürgern und Verwaltung (§ 28 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 121 SVerf). Die Mitglieder sind keine Einzelkämpfer, sondern Organteile – wichtige Rädchen im Getriebe.
Zwischen Bürgermeister und Rat herrscht das Prinzip der Funktionstrennung: Beide stehen rechtlich gleichberechtigt da, haben aber klar abgegrenzte Aufgaben (§§ 34 ff.; §§ 59 ff. KSVG). Wenn es mal knirscht, wird das in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren geklärt.
Zusammensetzung und Wahl
Alle fünf Jahre wählen die Bürger ihre Vertreter – geheim, direkt, frei und gleich (§ 32 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 18 Abs. 2 KSVG; Art. 22 Abs. 1 AEUV).
Wer gewählt werden möchte, muss mindestens sechs Monate in der Gemeinde wohnen. Jede Stimme zählt gleich, seit die alte 5 %‑Sperrklausel wegfiel.
Die Zahl der Ratsmitglieder hängt von der Einwohnerzahl ab (§ 32 Abs. 2 KSVG). Interessant: Die Zahl wird oft ungerade gewählt, damit einfache Mehrheiten leichter zustande kommen, und durch drei teilbar, um das Wahlsystem sauber zu gestalten. Parteien und Wählergruppen dürfen Wahlvorschläge einreichen – kleinere Gruppen müssen Unterstützungsunterschriften sammeln (§ 22 Abs. 2 KWG). Kumulieren oder Panaschieren geht hier nicht, die Stimmen werden neutral gezählt. Die Wahl erfolgt nach dem d’Hondt-Verfahren, also Verhältniswahl.
Besondere Regeln gelten sechs Wochen vor der Wahl: Gemeinden müssen auf öffentlichen Plätzen Wahlsichtwerbung zulassen (§ 18 SaarlStrG).
Nicht jeder kann gewählt werden: Beamte oder Arbeitnehmer der Gemeinde dürfen nicht in den Rat (§ 17 Abs. 1 KWG), körperlich tätige Beschäftigte dagegen schon. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, Rotationen gibt es nicht. Wer nicht mehr wählbar ist, wird vom Rat per Beschluss aus dem Spiel genommen (§§ 30 Abs. 4, 35 Nr. 4 KSVG).
Wahlfehler? Nur Verstöße, die die Sitzverteilung beeinflussen könnten, werden geprüft (Wahlanfechtungsverfahren, § 47 KWG). Manipulative Äußerungen oder Scheinkandidaturen können eine Wahl ungültig machen – der Bürgermeister und Ortsvorsteher sind hier besonders vorsichtig zu beobachten.
Rechtsstellung der Ratsmitglieder
Sehen wir uns noch gemeinsam die Rechtsstellung der Ratsmitglieder an.
Status und Pflichten
Ratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich – kein Amtsträger im strafrechtlichen Sinn, aber verantwortlich für ein gesetzmäßiges Verhalten (Art. 34 GG, § 839 BGB). Ein imperatives Mandat gibt es nicht: Sie handeln frei, orientieren sich idealtypisch am Gemeinwohl (§ 30 Abs. 1 KSVG). Fraktionszwang oder Schmiergeld? Absolut verboten (§ 108e StGB).
Ratsmitglieder müssen an Sitzungen teilnehmen (§ 33 Abs. 1 KSVG) und dürfen nicht im Namen anderer handeln (Vertretungsverbot gem. § 30 Abs. 1, § 26 Abs. 2 KSVG). Vertrauliche Infos? Verschwiegenheit ist Pflicht (§ 26 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 40 I KSVG). Interessenkonflikte werden ernst genommen: Wer selbst profitiert oder Nachteile hat, darf nicht mitberaten oder abstimmen (Interessenwiderstreit und Mitwirkungsverbot nach §§ 27, 30 Abs. 1 KSVG).
Rechte
Für den Aufwand gibt es Grundbeträge für Fahrten, Verpflegung, Kommunikation und Kleidung (§ 51 Abs. 1 KSVG). Sitzungsgelder, Verdienstausfall und Kosten für Kinderbetreuung werden ebenfalls erstattet (§ 51 Abs. 4 KSVG). Alles klar geregelt, Abweichungen per Satzung sind nicht erlaubt.
Ratsmitglieder haben Mitgliedschaftsrechte: Rede-, Stimm- und Antragsrechte, Akteneinsicht (§§ 33, 37, 48 KSVG) und die Teilnahme an Ausschüssen. Verletzungen dieser Rechte lassen sich über das Kommunalverfassungsstreitverfahren klären.
Ratsfraktionen
Fraktionen sind Parteigruppen innerhalb des Rates, arbeiten inhaltlich eng zusammen (§ 30 Abs. 5 KSVG).
Sie dürfen Tagesordnungspunkte vorschlagen, ihre Anliegen mündlich erläutern und haben Rechte auf Raum- und Sachausstattung.
Ein starrer Fraktionszwang ist verboten, Disziplin nur in Maßen (§ 30 Abs. 5 S. 2 KSVG).
Finanzierung erfolgt durch den Rat, abgestuft nach Fraktionsgröße, aber fair (§ 3 Abs. 1 GG). Für Wahlkampf oder Parteiarbeit darf das Geld nicht missbraucht werden. Die Rechte der Fraktionen sind eigenständig, nicht die des Rates oder der Bürgermeister.
Zuständigkeiten und Ausschüsse
Der Rat entscheidet über die wichtigsten Selbstverwaltungsaufgaben (§ 35 KSVG): Personalentscheidungen, Satzungen, öffentliche Abgaben, Einrichtungen, wirtschaftliche Unternehmen. Alles, was nicht ausdrücklich dem Bürgermeister vorbehalten ist, kann per Geschäftsordnung an Ausschüsse delegiert werden (§§ 34, 39 KSVG).
Ratsausschüsse sind wie Mini-Räte: vorberatend oder beschließend, Pflicht sind Finanz-, Personal-, Natur-/Umweltschutz- und Rechnungsprüfungsausschuss. Die Besetzung erfolgt nach Fraktionsstärke (§48 Abs. 2 KSVG). Alle Regeln des Rates gelten auch hier, nur mit kleinen Anpassungen.
Ratssitzung
Der Bürgermeister lädt schriftlich ein (§ 41 Abs. 1 KSVG) und leitet die Sitzung unparteiisch (§ 42 Abs. 1 KSVG). Tagesordnung, Ort, Zeit – alles öffentlich, Beschlussvorlagen bleiben intern. Nur der Rat entscheidet, nicht der Bürgermeister über Dinge, die nicht zu seinen Aufgaben gehören.
Die Beschlussfähigkeit liegt bei mehr als der Hälfte der Mitglieder (§ 44 Abs. 1 KSVG). Alles transparent, alles geregelt. Bei besonderen Situationen – Pandemien etc. – sind auch Videokonferenzen möglich (§ 51a Abs. 1, 4 KSVG).
Niederschrift? Pflicht, damit alles nachvollziehbar bleibt (§ 47 KSVG). Ratsmitglieder können verlangen, dass ihre Anträge und Meinungen aufgenommen werden. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen bleiben privat.
Der Rat hat Kontroll- und Auskunftsrechte gegenüber dem Bürgermeister (§ 37 Abs. 1 KSVG). Einzelne Mitglieder können Unterlagen einsehen, Sachverständige und externe Gruppen anhören (§§ 49, 49a KSVG). Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen dürfen angemessen beteiligt werden (§§ 49a, 50a KSVG).
