Erstattungsansprüche ticken anders als Folgenbeseitigungs– oder Entschädigungsansprüche. Während es dort darum geht, beim Anspruchsteller ein Minus auszugleichen – also eine Einbuße an Geld, Sachen oder sonstigen Rechtsgütern –, setzen Erstattungsansprüche an der anderen Seite an: Sie zielen auf ein Plus beim Anspruchsgegner. Es geht also nicht darum, einen Schaden zu kompensieren, sondern darum, etwas wieder herauszuholen, was dort eigentlich nicht hätte landen dürfen. Kurz gesagt: Rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen sollen rückabgewickelt werden. Genau darin liegt ihre Funktion. Im Ergebnis sind sie damit das öffentlich-rechtliche Gegenstück zu den Bereicherungsansprüchen aus §§ 812 ff. BGB.

Das öffentliche Recht hält dafür vor allem den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bereit. Durchgesetzt wird er – ganz unspektakulär – regelmäßig mit der allgemeinen Leistungsklage. Das gilt ohne größere Einschränkungen für Ansprüche des Bürgers gegen den Staat und auch für Rückabwicklungen zwischen Hoheitsträgern. Etwas genauer hinschauen musst Du allerdings, wenn der Staat Geld vom Bürger zurückhaben will. Dann kommt eine „behördliche“ Leistungsklage nur in Betracht, wenn der Verwaltung keine Verwaltungsaktbefugnis zusteht. Gibt es eine solche Befugnis, fehlt der Klage sonst schlicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Woher dieser Anspruch eigentlich kommt, ist dogmatisch nicht ganz unumstritten. Teilweise wird er als Analogie zu den §§ 812 ff. BGB verstanden. Die herrschende Meinung sieht ihn aber als eigenständiges öffentlich-rechtliches Institut, das entweder im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelt oder zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Für die Klausur kannst Du an dieser Stelle entspannt bleiben: Über Existenz und Voraussetzungen des Anspruchs besteht Einigkeit. Der Streit zur Herleitung muss nicht entschieden werden.

Erstattung nach § 49a Abs. 1 VwVfG

Bevor Du Dich aber auf den allgemeinen Erstattungsanspruch stürzt, gilt wie so oft: erst Spezialregelungen prüfen. Vorrangig sind die gesetzlich geregelten Ausprägungen des Erstattungsanspruchs. Ganz vorne dabei ist § 49a Abs. 1 VwVfG. Die Norm regelt die Rückforderung von Leistungen, deren Rechtsgrund ein Verwaltungsakt war, der später zurückgenommen oder widerrufen wurde oder aufgrund einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Daneben existieren spezielle Rückabwicklungsregeln etwa im Beamtenrecht (z.B. §§ 12 Abs. 2 BBesG, 52 Abs. 2 BeamtVG, 84a BBG) oder im Ausbildungsförderungsrecht (§ 20 BAföG). In all diesen Fällen bleibt für den allgemeinen Erstattungsanspruch kein Platz – er ist eben nur lex generalis.

Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Greift § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht, richtet sich der Blick auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Typischerweise macht ihn der Staat gegen einen Bürger geltend, dem zu Unrecht öffentliche Mittel zugeflossen sind. Genauso gut denkbar sind aber auch Ansprüche des Bürgers gegen den Staat oder Rückabwicklungen zwischen zwei Hoheitsträgern.

Der Anspruch besteht, wenn im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat und kein Ausschlussgrund eingreift.

Vermögensverschiebung

Zunächst brauchst Du einen Vermögenszuwachs beim Anspruchsgegner, der unmittelbar und gleichsam spiegelbildlich mit einer Vermögensminderung beim Anspruchsteller einhergeht. Anders als im Zivilrecht musst Du hier nicht streng zwischen Leistungs– und Nichtleistungskondiktionen trennen – das öffentliche Recht ist an dieser Stelle weniger dogmatisch.

Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung

Die Vermögensverschiebung muss im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung erfolgt sein. Ist das nicht der Fall, bist Du sofort im Zivilrecht und bei §§ 812 ff. BGB. Entscheidend ist dabei die – auch nur vermeintliche – öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsgrundes (Stichwort: Kehrseitentheorie). Bei Zahlungen auf Grundlage eines Bewilligungsbescheids gibt es regelmäßig kein Problem.

Knifflig wird es bei fehlgeleiteten Zahlungen an Dritte. Klassiker: Der Dienstherr zahlt Beihilfeleistungen an den Erben eines Beamten aus. Zum Beamten selbst bestand zwar eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung, zum Erben aber gerade nicht. Eine Ansicht ordnet das deshalb dem Privatrecht zu. Die Gegenauffassung stellt darauf ab, dass die Zahlung auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhte und einem öffentlichen Leistungszweck diente. Dafür spricht auch ein ganz praktisches Argument: So vermeidest Du, dass Leistungs- und Rückforderungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtswegen verhandelt werden müssen.

Ohne Rechtsgrund

Weiter muss die Vermögensverschiebung sine causa, also ohne Rechtsgrund erfolgt sein. In der Praxis geht es meist um die anfängliche oder nachträgliche Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts – soweit nicht bereits § 49a Abs. 1 VwVfG greift – oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.

Anspruchsumfang und Ausschlussgründe

Grundsätzlich richtet sich der Erstattungsanspruch auf die Herausgabe des Erlangten in natura, einschließlich gezogener Nutzungen.

Spannend wird es beim Wegfall der Bereicherung nach dem Rechtsgedanken des § 818 Abs. 3 BGB. Für den Staat als Schuldner ist dieser Einwand tabu – er würde der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widersprechen. Aber auch gegenüber dem Bürger ist der Entreicherungseinwand nach herrschender Meinung ausgeschlossen. Zwar verweisen viele spezialgesetzliche Erstattungsnormen ausdrücklich auf § 818 Abs. 3 BGB. Im öffentlichen Recht übernimmt jedoch der Vertrauensschutz diese Funktion. Begünstigende Verwaltungsakte sind nur unter engen Voraussetzungen aufhebbar (§§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG). Wo ein Verwaltungsakt Grundlage der Leistung war, ist damit ausreichend Schutz gewährt. Für einen zusätzlichen Entreicherungseinwand bleibt kein Raum.

Der Anspruch verjährt analog §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren.

Durchsetzung per Verwaltungsakt

Die Rechtsprechung bejaht eine Verwaltungsaktbefugnis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, wenn entweder ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis besteht oder die rückabzuwickelnde Vermögensverschiebung selbst durch Verwaltungsakt festgesetzt wurde (actus contrarius– bzw. Kehrseitentheorie). Teile der Literatur sehen das kritischer und verlangen stets eine besondere formell-gesetzliche Ermächtigung für diese belastende Handlungsform.