Wenn Du Dich heute mit Ansprüchen auf öffentliche Ersatzleistungen beschäftigst, merkst Du schnell: Ein schön sortiertes System mit klaren Nummern und Überschriften gibt es hier nicht. Stattdessen blickst Du auf ein historisch gewachsenes Sammelsurium, das sich je nach Bedarf entwickelt hat, stark vom Richterrecht geprägt ist und eher an ein Patchwork erinnert als an ein geschlossenes Regelungskonzept. Dass der Gesetzgeber das alles irgendwann einmal ordentlich zusammenfasst, ist zwar seit Jahren ein politisches Dauerversprechen – sogar regelmäßig in Koalitionsverträgen zu finden –, realistisch ist das aber auf absehbare Zeit nicht. Als wäre das nicht schon kompliziert genug, kommt noch etwas dazu: Das Staatshaftungsrecht leidet an einer echten Rechtswegspaltung. Je nach Anspruch landest Du nämlich mal vor dem Zivilgericht und mal vor dem Verwaltungsgericht. Willkommen im Dschungel.

Um wenigstens ein bisschen Ordnung in dieses Dickicht zu bringen, kannst Du die Ansprüche zunächst funktional sortieren. Die erste große Gruppe betrifft Fälle, in denen der Staat einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Hier geht es also um Haftung für Unrecht – man spricht von Unrechtshaftung. Die zweite Gruppe erfasst dagegen Situationen, in denen der Staat zwar rechtmäßig handelt, den Einzelnen aber in besonderer Weise belastet. Dann soll ein Ausgleich dafür her, dass jemand ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht hat. Das ist die Sonderopferentschädigung.

Zur Unrechtshaftung zählen insbesondere die Folgenbeseitigungsansprüche, mit denen rechtswidrige Zustände wieder beseitigt werden sollen, die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche, die Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch sowie Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen. All diese Institute reagieren darauf, dass staatliches Handeln die Rechtsordnung verletzt hat.

Ganz anders gelagert ist die Sonderopferentschädigung. Hier geht es nicht um Rechtswidrigkeit, sondern um Übermaß. Typische Fälle sind die eigentumsspezifischen Ansprüche wie die Enteignungsentschädigung, der enteignende und der enteignungsgleiche Eingriff. Hinzu kommen der Ausgleich für Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG sowie der allgemeine Aufopferungsanspruch. Die Idee dahinter ist simpel: Wenn der Staat im Interesse der Allgemeinheit besonders tief in Deine Rechtspositionen eingreift, sollst Du nicht allein auf den Kosten sitzen bleiben.

Ein weiterer sinnvoller Blickwinkel ist die Frage nach dem Verschulden. Musst Du dem handelnden Amtswalter oder Hoheitsträger persönliches Fehlverhalten vorwerfen können? Die Antwort überrascht: Ein Verschulden ist nur dort erforderlich, wo die Unrechtshaftung vor die Zivilgerichte gehört – also vor allem bei der Amtshaftung und bei der Haftung aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen. Genau diese beiden Institute nehmen deshalb im Staatshaftungsrecht eine Sonderrolle ein. Sie stammen gedanklich aus dem Zivilrecht und ziehen auch deutlich weitergehende Rechtsfolgen nach sich: echten Schadensersatz nach den Grundsätzen der Totalreparation und Naturalrestitution.

Die Sonderopferhaftung kommt dagegen völlig ohne Verschulden aus – und ebenso alle sonstigen Ansprüche auf öffentliche Ersatzleistungen, die vor den Verwaltungsgerichten verhandelt werden. Systematisch betrachtet ist das Kriterium der persönlichen Vorwerfbarkeit im öffentlichen Haftungsrecht also eher die Ausnahme als die Regel. Kein Wunder, dass es gerade im Bereich der Amtshaftung im Laufe der Zeit immer weiter objektiviert und „entschärft“ worden ist.

Spannend – und klausurträchtig – wird es beim Rechtsweg. Eigentlich könnte man denken: Alles, was durch hoheitliches Handeln verursacht wurde und öffentlich-rechtliche Rechts- oder Vermögenszustände korrigieren soll, gehört auch vor die Verwaltungsgerichte. Die Realität sieht anders aus. Das Staatshaftungsrecht ist von Sonderzuweisungen durchzogen, die große Teile des Streitstoffs zu den ordentlichen Gerichten verschieben. Das Stichwort lautet hier: Rechtswegspaltung.

Die wichtigste Vorschrift ist § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO. Sie weist insbesondere die Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG den Zivilgerichten zu. Diese Zuweisung ist sogar verfassungsrechtlich abgesichert, denn Art. 34 S. 3 GG verlangt genau das. § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO bleibt aber nicht bei dieser verfassungsrechtlichen Pflicht stehen, sondern geht deutlich weiter. Er drängt generell vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl, aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung nichtvertraglicher öffentlich-rechtlicher Pflichten in den ordentlichen Rechtsweg. Konkret landen damit vor den Zivilgerichten Streitigkeiten aus der Amtshaftung, dem allgemeinen Aufopferungsanspruch, dem enteignenden Eingriff, dem enteignungsgleichen Eingriff (wobei hier bekanntlich gestritten wird, ob Alt. 1 oder Alt. 3 einschlägig ist), aus nichtvertraglichen Verwaltungsschuldverhältnissen sowie aus der unionsrechtlichen Amtshaftung deutscher Hoheitsträger. Zusätzlich entscheiden die Zivilgerichte auch über Streitigkeiten zur Höhe einer Enteignungsentschädigung – hier sorgt Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG selbst für die Sonderzuweisung. Wichtig ist dabei eine Einschränkung: § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO greift nur, wenn der Anspruchsgegner ein Hoheitsträger ist. Ansprüche des Staates gegen den Bürger fallen also nicht darunter. Der Grund liegt in der Entstehungsgeschichte der Norm. Man wollte Streitigkeiten bündeln, die inhaltlich eng mit der Amtshaftung und der Enteignungsentschädigung verwandt sind. Bei Ansprüchen des Staates gegen den Bürger fehlt dieser Sachzusammenhang. Trotzdem bleibt festzuhalten: In der Praxis wird ein erheblicher Teil des staatshaftungsrechtlichen Streitstoffs zu den Zivilgerichten verlagert.

Was bleibt dann noch für die Verwaltungsgerichte? § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO nimmt Ausgleichsansprüche für Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ausdrücklich aus. Für sie gilt also die Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO – der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Damit verbleiben vor den Verwaltungsgerichten vor allem die Folgenbeseitigungsansprüche, die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche sowie die Ausgleichsansprüche für Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Wenn Du Dir diese Verteilung einmal sauber klargemacht hast, wirkt das Staatshaftungsrecht zwar immer noch unübersichtlich – aber zumindest nicht mehr völlig chaotisch.