Ziel der in § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO genannten „vermögensrechtlichen Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl“ ist es, einen Ausgleich für ein Sonderopfer zu schaffen. Gemeint ist die Situation, in der jemand durch einen staatlichen Eingriff in bestimmte immaterielle Rechtsgüter eine besondere Belastung erleidet, die über das hinausgeht, was die Allgemeinheit hinnehmen muss. Der Staat greift also im Interesse aller ein – und ein Einzelner zahlt dafür einen ungewöhnlich hohen Preis. Genau hier setzt der Aufopferungsgedanke an.
In der Praxis begegnet Dir dieser Anspruch allerdings nur noch selten. Der Grund: Viele dieser Konstellationen sind inzwischen spezialgesetzlich geregelt. Typische Beispiele sind die polizeirechtlichen Entschädigungsansprüche von in Anspruch genommenen Nichtstörern, die §§ 1 ff. StrEG bei Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen oder § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG zum Ausgleich von Impfschäden. Wo solche Spezialregelungen greifen, treten sie dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch vor. Der allgemeine Anspruch bleibt damit eher ein Lückenfüller für atypische Fälle.
Anspruchsgrundlage
Dogmatisch wird der Aufopferungsanspruch überwiegend aus dem historischen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 64 ff. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten hergeleitet. Daneben wird er auch grundrechtlich unterfüttert. Spätestens seine gewohnheitsrechtliche Anerkennung ist heute unstreitig – der Anspruch ist also fest im öffentlichen Recht verankert, auch ohne moderne Kodifikation.
Hoheitlicher Eingriff in ein immaterielles Rechtsgut
Erste Voraussetzung ist ein hoheitlicher Eingriff in ein nichtvermögenswertes Rechtsgut. Klassische Fälle betreffen die in Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Positionen, also Leben, körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Fortbewegung. Ob der Anspruch auch bei Eingriffen in andere immaterielle Grundrechtsgüter – etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Berufsfreiheit – greift, ist umstritten. Teile der Literatur befürworten das, die Rechtsprechung ist hier bislang aber zurückhaltend.
Wichtig für Dich: Ein Eingriff setzt nicht zwingend körperliche Zwangsmaßnahmen voraus. Bereits psychische Einwirkungen des Staates können genügen, wenn sie den Betroffenen zu dem schädigenden Verhalten veranlasst haben. Genau so hat die Rechtsprechung schon vor der ausdrücklichen Regelung im IfSG Ersatzansprüche für Gesundheitsschäden aus Impfungen anerkannt, für die staatlicherseits aktiv geworben worden war.
Gemeinwohlbezug
Der staatliche Eingriff muss außerdem dem Allgemeinwohl dienen. Handelt der Staat überwiegend zur Förderung privater Interessen, scheidet ein Aufopferungsanspruch von vornherein aus. Entscheidend ist also die Zielrichtung der Maßnahme, nicht ihre Nebenwirkungen.
Unmittelbarkeit der Eingriffsfolgen
Weiter müssen die schädigenden Folgen dem Eingriff unmittelbar zuzurechnen sein. Neben der Kausalität verlangt die Rechtsprechung vor allem, dass sich ein Risiko realisiert hat, das gerade aus der Eigenart der staatlichen Maßnahme folgt.
Nicht erfasst sind dagegen Schäden aus dem allgemeinen Lebensrisiko oder Gefahren, die Dritte lediglich „bei Gelegenheit“ des Eingriffs gesetzt haben.
Sonderopfer
Kernstück des Anspruchs ist schließlich das Sonderopfer. Der Betroffene muss durch den Eingriff besonders schwer und im Vergleich zu anderen ungleich belastet worden sein.
Bei rechtswidrigen Maßnahmen ist dieses Sonderopfer regelmäßig indiziert.
Bei rechtmäßigen Eingriffen ist hingegen eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Maßgeblich ist dabei vor allem die Frage, ob die konkreten Folgen noch als vom Gesetzgeber gewollt und verlangt angesehen werden können – oder ob sie die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten.
Daran siehst Du übrigens auch: Die Rechtmäßigkeit des Eingriffs ist keine eigene Anspruchsvoraussetzung. Zwar unterscheidet ein Teil der Literatur terminologisch zwischen Aufopferungsanspruch (bei rechtmäßigem Handeln) und aufopferungsgleichem Anspruch (bei Rechtswidrigkeit). Die Rechtsprechung macht diese Unterscheidung jedoch nicht mit und spricht einheitlich vom Aufopferungsanspruch.
Rechtsfolge
In der Rechtsfolge führt der Anspruch zu einer angemessenen Entschädigung, nicht zu Schadensersatz nach dem Prinzip der Totalreparation.
Erstattungsfähig sind insbesondere Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall. Nach neuerer Rechtsprechung kann darüber hinaus auch Schmerzensgeld verlangt werden.
Allerdings musst Du § 254 BGB analog im Blick behalten: Ein Mitverschulden des Betroffenen kann die Entschädigung mindern. Wer schuldhaft Rechtsmittel nicht nutzt, riskiert sogar den vollständigen Anspruchsverlust. Hier schlägt also der Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes deutlich durch.
Beweislast
Zuletzt noch ein Klassiker: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sonderopfers trägt grundsätzlich der Anspruchsteller selbst.
