Blätterst Du im Grundgesetz, suchst Du das allgemeine Persönlichkeitsrecht erst einmal vergeblich. Es steht dort nicht ausdrücklich drin. Und trotzdem ist es eines der zentralen Grundrechte unserer Verfassungsordnung. Warum? Weil das BVerfG es über Jahrzehnte hinweg selbst entwickelt hat – ganz ähnlich wie das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht aus § 823 Abs. 1 BGB im Zivilrecht richterrechtlich entstanden ist.

Dogmatisch wird das Ganze aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Der Sinn dahinter ist schnell erklärt: Das Grundgesetz sollte die menschliche Persönlichkeit auch vor neuen Gefährdungen schützen – solchen, die die Verfassungsväter noch gar nicht auf dem Schirm haben konnten. Stichwort: Digitalisierung, Datenverarbeitung, Internet. Man kann sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht als eine Art Zwitter vorstellen: Anders als die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ist es einschränkbar, also nicht absolut. Gleichzeitig wiegt es deutlich schwerer als die bloße allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wirkt weit ins Privatrecht hinein. Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht ist letztlich die einfachrechtliche Umsetzung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags. Medienrechtliche Instrumente wie das Gegendarstellungsrecht erfüllen dabei staatliche Schutzpflichten (objektiv-rechtliche Dimension). Wahre Tatsachenbehauptungen verletzen das Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht – selbst wenn sie unangenehm sind. In Ausnahmefällen kann aber die Persönlichkeitsentfaltung überwiegen, etwa bei Stigmatisierung.

Aus dem Persönlichkeitsrecht folgen etwa: Ansprüche auf Einsicht in Krankenakten und das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Besonders heikel ist die Feststellung der Vaterschaft. Heimliche Gentests dürfen vor Gericht nicht verwertet werden. Gleichzeitig muss dem rechtlichen Vater ein Verfahren zur Klärung offenstehen (§ 1598a BGB).
Prominente, Medien und das Recht auf Vergessen

Nach § 23 KUG müssen Personen der Zeitgeschichte Bildveröffentlichungen grundsätzlich dulden – solange kein berechtigtes Interesse verletzt wird. Die frühere Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte ist durch die Rechtsprechung des EGMR aufgeweicht worden. Heute entscheidet eine Einzelfallabwägung:

  • Trägt die Berichterstattung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei – oder geht es nur um Neugier?
  • Kinder von Prominenten genießen dabei besonderen Schutz.
  • Fotos dürfen außerdem nicht manipuliert werden, es sei denn, die Veränderungen sind geringfügig oder als Satire klar erkennbar.

Durch Suchmaschinen sind alte Informationen dauerhaft abrufbar. Der EuGH hat früh ein Recht auf Vergessen anerkannt, heute geregelt in Art. 17 DSGVO. Auch das BVerfG sieht dieses Recht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Aber: Es gibt keinen Anspruch auf eine vollständig „saubere“ Online-Vergangenheit. Immer ist eine Abwägung mit Meinungs- und Pressefreiheit erforderlich. Letztlich handelt es sich häufig um Fragen der Drittwirkung von Grundrechten.

Schutzbereich

Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht abschließend festgelegt. Und das ist Absicht. Die Rechtsprechung arbeitet mit Fallgruppen, die sie voneinander abgrenzt – und erweitert sie, wenn technische oder gesellschaftliche Entwicklungen das nötig machen. Wichtig für Deine Prüfung: Andere Grundrechte sind häufig spezieller und gehen vor, insbesondere das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG prüfst Du dagegen erst ganz am Ende – sie ist das klassische Auffanggrundrecht.

Informationelle Selbstbestimmung

Ein zentrales Element des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Gedanke ist simpel: Du entscheidest grundsätzlich selbst, wer was über Dich weiß und wofür diese Informationen verwendet werden. Das hat das BVerfG spätestens mit dem Volkszählungsurteil klargemacht – und zwar gerade im Hinblick auf die Möglichkeiten automatisierter Datenverarbeitung. Geschützt sind zum Beispiel Personalakten, Tagebücher und private Aufzeichnungen, Krankenakten und Steuerdaten. Und ja: Auch wenn Internetkonzerne Nutzerprofile erstellen und diese oft ziemlich intransparent verwenden, ist das ein Thema der informationellen Selbstbestimmung. Der Gesetzgeber ist hier zu Schutzvorkehrungen verpflichtet – Stichwort Datenschutzrecht und Recht auf Vergessen.

Computergrundrecht

Im Zusammenhang mit der Online-Durchsuchung hat das BVerfG noch einen draufgesetzt und ein weiteres Grundrecht entwickelt: das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, kurz: Computergrundrecht. Warum brauchte es das? Weil klassische Grundrechte wie Art. 10 Abs. 1 GG oder Art. 13 GG hier nicht vollständig greifen. Ein Trojaner kann unabhängig von einem Kommunikationsvorgang eingesetzt werden – und Dein Laptop oder Handy steht nicht zwingend in Deiner Wohnung. Das Computergrundrecht schließt genau dieses Schutzdefizit.

Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort

Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht, selbst über Deine Darstellung in der Öffentlichkeit zu entscheiden. Dazu zählen insbesondere
das Recht am eigenen Bild (also die Kontrolle über die Verbreitung von Fotos) und das Recht am gesprochenen Wort.

Geschützt ist die unbefangene Kommunikation. Du darfst selbst bestimmen, wer erfährt, was Du sagst – und ob nicht öffentlich Gesprochenes später veröffentlicht wird.

Name, Identität, Zugehörigkeit, Resozialisierung

Auch Dein Name steht unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Vor- und Nachname). Deshalb sind etwa Verbote, einen früheren Ehenamen erneut zu verwenden, ebenso unzulässig wie Wünsche nach Vornamensänderung im Rahmen einer Geschlechtsangleichung geschützt sind.

Niemand darf Dir außerdem ohne Weiteres eine Mitgliedschaft in einer Organisation zuschreiben, wenn das Dein öffentliches Persönlichkeitsbild prägt.

Besonders geschützt sind die Bereiche Sexualität sowie Ehe und Familie. Dazu gehören etwa das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und die freie Wahl der sexuellen Orientierung.

Für Strafgefangene folgt aus dem Persönlichkeitsrecht zudem ein Anspruch auf Resozialisierung.

Ebenfalls geschützt ist die geschlechtliche Identität. Daraus folgt die Pflicht des Gesetzgebers, neben „männlich“ und „weiblich“ ein drittes Geschlecht („divers“) anzuerkennen.

Und schließlich – examensrelevant und kontrovers – schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das BVerfG sagt klar: Der Einzelne darf selbst entscheiden, ob und wann er seinem Leben ein Ende setzen möchte – und darf hierfür auch die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen.

Persönlich

Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in erster Linie natürliche Personen.

Ob und in welchem Umfang sich auch juristische Personen darauf berufen können, ist nicht einheitlich geklärt. Der BGH erkennt zivilrechtlich einen Schutz an. Verfassungsrechtlich muss man differenzieren: Einige Schutzgehalte – etwa das Recht am gesprochenen Wort – hat das BVerfG auch juristischen Personen zugesprochen. Andere, wie das Recht am eigenen Bild oder der Anspruch auf Resozialisierung, scheiden wesensmäßig aus. Dogmatisch überzeugender ist es, den Schutz von Unternehmen eher über Art. 2 Abs. 1 GG oder über Spezialgrundrechte wie Art. 12 Abs. 1 GG zu lösen.

Das Andenken Verstorbener (postmortaler Persönlichkeitsschutz) wird nicht über Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt, sondern ausschließlich über die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Der Staat hat hier eine Schutzpflicht, insbesondere bei Schmähkritik. Eine gewisse Schutzlücke bleibt allerdings, wenn Verstorbene politisch instrumentalisiert werden.

Eingriff

Eingriffe erfolgen meist faktisch, etwa durch Erhebung, Speicherung oder Weitergabe personenbezogener Daten, heimliche Tonaufnahmen oder das Verlesen privater Tagebücher.

Auch der Datenaustausch zwischen Behörden ist ein Eingriff. Selbst automatisierte Kennzeichenerfassungen stellen einen Eingriff dar – auch dann, wenn Nichttreffer sofort gelöscht werden. Entscheidend ist, dass ein gezielter Kontrollvorgang ausgelöst wird.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Eingriffe brauchen eine formell-gesetzliche Grundlage. Die Rechtsprechung wendet die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG entsprechend an. Das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 2 S. 2 GG gilt hier nicht.

Ganz wichtig: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist strenger als bei Art. 2 Abs. 1 GG. Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger müssen die rechtfertigenden Interessen sein.

Zur Bestimmung der Eingriffsintensität unterscheidet man im Rahmen der Sphärentheorie:

  • Intimsphäre: absolut geschützt
  • Privatsphäre: besonders schutzwürdig
  • Sozialsphäre: geringere Anforderungen

Die Abgrenzung ist aber oft schwierig, und nicht jeder Eingriff lässt sich räumlich einer Sphäre zuordnen.

Präventive Rasterfahndung ist nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter zulässig. Im bloßen Vorfeld der Gefahrenabwehr geht das nicht.

Für Eingriffe in das Computergrundrecht gelten noch strengere Maßstäbe: Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter, richterliche Anordnung und strenger Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.