Widmen wir uns nun der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Schutzbereich

Art. 13 GG garantiert Dir die Unverletzlichkeit der Wohnung. Klingt erst einmal simpel – ist es aber nur auf den ersten Blick. Entscheidend ist nämlich, was unter einer „Wohnung“ im verfassungsrechtlichen Sinne überhaupt zu verstehen ist. Wohnung meint alle Räume, die räumlich abgeschottet sind und der privaten Lebensgestaltung dienen. Es geht also nicht darum, ob dort geschlafen wird, sondern ob der Raum der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen ist und Dir als Rückzugsort dient. Klassische Wohnungen fallen darunter natürlich ohne Weiteres. Geschützt sind aber auch Nebenräume wie Keller, Dachböden oder abgeschlossene Höfe. Selbst ein Hotelzimmer genießt diesen Schutz – jedenfalls für die Dauer, in der Du es berechtigt nutzt.

Jetzt wird’s examensrelevant: Nach herrschender Meinung zählen auch Arbeits-, Betriebs– und Geschäftsräume zum Wohnungsbegriff des Art. 13 GG. Das ist dogmatisch nicht ganz sauber, aber gefestigte Rechtsprechung. Konsequenz: Auch öffentlich zugängliche Räume können in den Schutzbereich fallen, etwa eine als Vereinslokal genutzte Teestube, selbst wenn dort grundsätzlich jeder hereinkommen darf.

Worum geht es dem Grundgesetz dabei eigentlich? Die Zielrichtung ist klar: Dir soll ein elementarer Lebensraum gesichert werden, in dem Du „in Ruhe gelassen“ wirst. Art. 13 GG schützt also Deine private Sphäre und ist damit ein spezieller Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Innerhalb seines Anwendungsbereichs verdrängt Art. 13 GG dieses sogar. Beide Grundrechte können aber nebeneinander relevant werden, etwa wenn staatliche Maßnahmen nicht nur den Wohnungsinhaber, sondern auch andere Personen betreffen – zum Beispiel beim Abhören einer Wohnung.

Grundrechtsträger ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume ausübt, also unmittelbarer Besitzer ist. Eigentum brauchst Du dafür nicht. Entscheidend ist allein, dass Dein Besitz rechtmäßig ist oder zumindest vom Berechtigten geduldet wird.

Achtung: Wer sich unbefugt Zugang verschafft, kann sich nicht auf Art. 13 GG berufen.

Zum geschützten Personenkreis gehören außerdem auch juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts – wieder ein typischer Klausurklassiker.

Eingriff

Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn der Staat die Privatheit der Wohnung beeinträchtigt. Das klassische Beispiel ist das körperliche Eindringen, also etwa das Betreten der Räume gegen Deinen Willen. Der Eingriff endet aber nicht an der Türschwelle: Auch das Abhören von Wohnräumen – insbesondere durch technische Mittel – oder eine optische Überwachung greifen in Art. 13 GG ein.

Bist Du mit dem Betreten einverstanden, fehlt es grundsätzlich am Eingriff. Aber Vorsicht: Die Einwilligung muss frei erfolgen. Wurde sie durch Täuschung oder Drohung erschlichen, hilft sie dem Staat nicht weiter.

Bei Geschäfts– und Betriebsräumen wird es etwas widersprüchlich. Zwar zieht die herrschende Meinung Geschäfts- und Betriebsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG hinein, gleichzeitig wird dieser Schutz aber deutlich abgeschwächt. Behörden dürfen solche Räume überwachen oder betreten, ohne dass stets die strengen Rechtfertigungsanforderungen der Art. 13 Abs. 2-7 GG greifen. Solche Betretungen sind zulässig, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes).
  • Betreten muss einem legitimen Zweck dienen und zur Zweckerreichung erforderlich sein (Übermaßverbot).
  • Das Gesetz muss Zweck, Gegenstand und Umfang der Maßnahme hinreichend bestimmen (Bestimmtheitsgebot).
  • Die Räume dürfen nur zu Zeiten betreten werden, in denen sie üblicherweise geschäftlich genutzt werden.

Klausurbeispiel: Gaststättenbesichtigung. Die Gewerbeaufsicht will nach einer Kundenbeschwerde die Küche des Gastwirts G kontrollieren. Ein Mitarbeiter erscheint mittags und schaut sich alles an. Problematisch? Zunächst ja: Die Küche ist Teil der Betriebsräume und fällt nach herrschender Meinung in den Schutzbereich des Art. 13 GG. Die Besichtigung stellt grundsätzlich auch einen Eingriff dar. Da es sich aber um Betriebsräume mit reduziertem Schutz handelt, entfällt der Eingriff, wenn eine spezielle gesetzliche Ermächtigung vorliegt. § 22 Abs. 2 GastG erlaubt genau solche Kontrollen. Da auch Zweck, Zeit und Umfang passen, liegt kein Grundrechtsverstoß vor.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Nun zur Rechtfertigung.

Durchsuchungen

Art. 13 Abs. 2 GG regelt die Durchsuchung. Gemeint ist das zielgerichtete Suchen staatlicher Stellen nach Personen oder Sachen oder zur Aufklärung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, das Du nicht freiwillig herausgeben würdest.

Zentral ist hier der Richtervorbehalt. Nur bei Gefahr im Verzug darf ausnahmsweise ein anderes Organ anordnen. Gefahr im Verzug liegt aber nur vor, wenn die Einschaltung des Richters den Erfolg der Maßnahme konkret gefährden würde. Bloße Vermutungen oder kriminalistische Alltagserfahrungen reichen nicht. Der Begriff ist eng auszulegen. Wichtig für die Klausur: Auch wenn die Exekutive in Eilfällen handeln darf, muss organisatorisch sichergestellt sein, dass der Richtervorbehalt grundsätzlich eingehalten wird. Staatsanwaltschaft oder Polizei dürfen nicht zur Regelinstanz werden. Außerdem muss jede Durchsuchung verhältnismäßig sein – und zwar im Einzelfall.

Klassiker: Veralteter Durchsuchungsbeschluss. Ein Durchsuchungsbeschluss wird erlassen, aber erst zwei Jahre später vollzogen. Problem: Der Richtervorbehalt dient dazu, dass der Richter Verantwortung für Ziel, Umfang und Grenzen der Maßnahme übernimmt. Nach spätestens einem halben Jahr verliert der Beschluss diese rechtfertigende Kraft. Die Durchsuchung ist dann nicht mehr von Art. 13 Abs. 2 GG gedeckt und damit verfassungswidrig.

Großer Lauschangriff

Seit der Grundgesetzänderung von 1998 erlaubt Art. 13 GG unter engen Voraussetzungen auch technische Überwachungsmaßnahmen in Wohnungen. Verfassungsgemäß ist das aber nur bei strikter, grundrechtsfreundlicher Auslegung.

Strafverfolgung

Zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten darf die Wohnung akustisch überwacht werden. Voraussetzung ist eine Anordnung durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Nur bei Gefahr im Verzug darf ein Einzelrichter entscheiden. Exekutive Anordnungen sind ausgeschlossen. Außerdem braucht es stets eine einfachgesetzliche Grundlage.

Ganz entscheidend: Aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) ergeben sich ungeschriebene Eingriffsgrenzen. Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung darf niemals angetastet werden. Ist absehbar, dass sich nur engste Vertraute in der Wohnung aufhalten, muss die Überwachung unterbleiben. Werden dennoch entsprechende Inhalte erfasst, ist die Maßnahme sofort abzubrechen und das Material zu löschen.

Gefahrenabwehr

Art. 13 Abs. 4 GG erlaubt Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, etwa bei gemeiner Gefahr oder Lebensgefahr für Einzelne. Hier sind auch optische Überwachungen zulässig. Erforderlich ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung, die bei Gefahr im Verzug nachgeholt werden muss. Auch hier gilt: Ohne gesetzliche Grundlage geht nichts – und der Kernbereichsschutz bleibt tabu.

Zusätzlich erlaubt das Grundgesetz Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Einsatzkräften. Die gewonnenen Erkenntnisse unterliegen dann allerdings einem beschränkten Verwertungsverbot.

Für alle diese Maßnahmen besteht eine besondere Berichtspflicht gegenüber dem Parlament (Art. 13 Abs. 6 GG).

Sonstige Eingriffe

Art. 13 Abs. 7 GG ist die Auffangnorm für alle Eingriffe, die keine Durchsuchung, Überwachung oder bloße Besichtigung sind. Auch hier gilt im Ergebnis: Ein formelles Gesetz ist erforderlich. Materiell rechtmäßig ist die Maßnahme nur, wenn sie zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn eine Vielzahl von Personen oder Sachen bedroht ist – etwa bei Bränden oder Überschwemmungen. Daneben erlaubt die Verfassung auch Beschränkungen zur Verhütung dringender Gefahren, etwa bei Seuchengefahr, Wohnraummangel oder zum Schutz Jugendlicher. Die Gefahr muss noch nicht eingetreten sein – es reicht, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht.