Auch nach EU-Recht kann es zu einer Haftung kommen – und zwar nicht nur für die Organe und Bediensteten der EU selbst (Art. 340 Abs. 2 AEUV), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Mitgliedstaaten.

Nichtumsetzung von Richtlinien

Besonders relevant wird das, wenn nationale Gesetzgeber europäische Richtlinien entweder gar nicht oder fehlerhaft umsetzen. Praktisch heißt das: Schäden, die durch so ein legislatives Versäumnis entstehen, werden in Deutschland normalerweise nicht durch den klassischen Amtshaftungsanspruch abgedeckt.

Interessanterweise greift der unionsrechtliche Haftungsanspruch aber nicht nur bei gesetzgeberischem Versagen, sondern auch dann, wenn Exekutive oder Judikative gegen EU-Recht verstoßen.

Rechtsweg

Wie man einen solchen Anspruch geltend macht, hängt im Wesentlichen vom nationalen Verfahren ab – das nennt sich im Fachjargon das Prinzip der Äquivalenz und Effektivität. Konkret heißt das in Deutschland: Der Anspruch wird wie der nationale Amtshaftungsanspruch vor den Zivilkammern der Landgerichte geltend gemacht (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und geht im Regelfall über eine zivilprozessuale Leistungsklage. Auch hier gilt: Wer seine Rechte nach EU-Recht durchsetzen will, bewegt sich im bewährten Rahmen des ordentlichen Rechtswegs (Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO).