Gut, schauen wir uns als nächstes die Verpflichtungsklage an.
Zulässigkeit
Wie immer: Die Klage muss zulässig sein.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
…klar, bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs kommt’s wie gewohnt auf die öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art an. Weiter geht’s.
Statthafte Klageart
Stell Dir vor, jemand beantragt bei der Behörde eine Baugenehmigung – und bekommt ein trockenes „Nö“. Genau dann sind wir im Revier der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kern ist immer derselbe: Der Kläger will die Behörde dazu bringen, einen bislang abgelehnten oder schlicht nicht erlassenen Verwaltungsakt endlich auf den Weg zu bringen.
Ob dieses Begehren wirklich auf den Erlass eines Verwaltungsakts zielt, musst Du – ganz examensklassisch – über § 88 VwGO herausfinden. Heißt: Du liest die Klage nicht wie ein Roboter, sondern wie jemand, der versteht, was der Kläger wirklich will.
Wichtig: Die Verpflichtungsklage ist eine Leistungsklage. Das Urteil ersetzt nie den Verwaltungsakt selbst. Das Gericht sagt lediglich der Behörde: „Mach das. Jetzt.“ Lehnt die Behörde den Antrag explizit ab, hast Du eine Versagungsgegenklage. Tut die Behörde gar nichts – willkommen in der Untätigkeitsklage.
Und was, wenn der angegriffene Verwaltungsakt längst bestandskräftig ist? Dann hat die Anfechtungsklage Sendepause. Der Kläger kann aber versuchen, die Behörde über die Verpflichtungsklage zum Erlass eines Aufhebungs-VA nach § 48 Abs. 1 VwVfG zu bewegen.
Auch beliebt: Der Kläger will schlicht einen Widerspruchsbescheid haben, weil die Behörde im Vorverfahren auf stumm schaltet. Obwohl § 75 S. 1 VwGO die Untätigkeitsklage vorsieht, kann man darüber streiten, ob die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids zulässig ist. Die herrschende Meinung winkt meist ab – kein Rechtsschutzbedürfnis. Aber es gibt ein Argument, das man kennen muss: Im Widerspruchsverfahren wird nicht nur Rechtmäßigkeit, sondern auch Zweckmäßigkeit überprüft. Das kann Gold wert sein. Ein Sonderfall ist eindeutig zulässig: Der Kläger ist durch einen Verwaltungsakt begünstigt, ein Dritter legt dagegen Widerspruch ein, und die Behörde rührt sich nicht. Ohne Widerspruchsbescheid bliebe der Kläger ewig in der Schwebe. Dann ist die Verpflichtungsklage auf Erlass des Bescheids möglich und sinnvoll.
Kleiner Stolperstein aus der Untätigkeitsklage: Will der Kläger nur eine Bescheidung oder direkt den begehrten Verwaltungsakt? § 75 S. 1 VwGO zwingt ihn jedenfalls nicht zum Bescheidungsantrag. Ob er diesen trotzdem stellen darf, hängt davon ab, was die Behörde eigentlich zu entscheiden hat. Bei gebundenen Entscheidungen: kein Rechtsschutzbedürfnis für eine bloße Bescheidung – schließlich gibt’s einen Anspruch. Bei Ermessensentscheidungen kann die Sache anders aussehen, weil im Widerspruchsverfahren eine Zweckmäßigkeitsprüfung drin ist. Die darf der Behörde nicht dadurch erspart werden, dass sie untätig bleibt.
Mehrpolige Angelegenheiten? Da wird’s bunt. Der Nachbar will bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen das zu hohe Carport nebenan. Oder es geht um eine Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG. Oder wir sind im Konkurrenzkampf: negativ (einem Konkurrenten soll es schlechter gehen), positiv (man will die gleiche Begünstigung) oder Mitbewerberkonstellationen bei erschöpften Kontingenten.
Und was machst Du mit einem nichtigen Verwaltungsakt? Gleich mehrere Wege stehen offen:
- Anfechtungsklage,
- Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 3 VwGO (teils speziellere Klageart) oder
- Antrag an die Behörde auf Aufhebung (§§ 48 f. VwVfG) oder Feststellung nach § 44 Abs. 5 VwVfG. Lehnt die Behörde ab, kann die Versagungsgegenklage greifen. Bei Fristablauf sogar eine Verpflichtungsklage auf Rücknahme eines nichtigen Verwaltungsakts.
Klagebefugnis
Hier reicht die Adressatentheorie nicht. Der Kläger braucht die Möglichkeit, wirklich einen Anspruch auf die abgelehnte Leistung zu haben. Dafür muss er sich auf ein subjektiv-öffentliches Recht stützen können. Ob eine Norm so etwas hergibt, findest Du über die Schutznormtheorie heraus.
Vorverfahren
…läuft wie gewohnt über das Widerspruchsverfahren, sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich (wie etwa bei der Untätigkeitsklage, § 75 S. 1 VwGO).
Klagefrist
Bei der Verpflichtungsklage gibt es im Regelfall keine gesonderte Klagefrist – außer bei der Versagungsgegenklage (dann wie bei der Anfechtungsklage). Bei der Untätigkeitsklage läuft nix unter drei Monaten (§ 75 S. 2 VwGO).
Beteiligte
Die üblichen Verdächtigen (wie bei der Anfechtungsklage).
Zuständiges Gericht
Sachlich und örtlich zuständig wie in der VwGO vorgesehen und bei der Anfechtungsklage bereits besprochen.
Rechtsschutzbedürfnis
Verwirkung? Die Latte liegt hoch. Vor Ablauf eines Jahres wird man selbst langes Nichtstun des Bürgers kaum als verwirkt ansehen.
Spannend ist der Fall, dass jemand einen Verwaltungsakt will, der eine Nichtigkeitsfeststellung enthält. Dafür ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO oft der schnellere Weg – also kein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage. Wenn dort aber die Klagebefugnis fehlt, bleibt die Verpflichtungsklage doch wieder offen.
Begründetheit
Eine Verpflichtungsklage sitzt nur, wenn die Ablehnung oder das Untätigbleiben rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Keine Spruchreife? Dann gibt’s nur ein Bescheidungsurteil. Das Vornahmeurteil verpflichtet die Behörde, einen ganz bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen – das Gericht schreibt den Inhalt quasi fertig vor. Das Bescheidungsurteil lässt der Behörde immerhin noch einen Gestaltungsspielraum.
Anspruchsgrundlage
Der Kläger muss sich auf eine Anspruchsgrundlage berufen können, deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei gebundener Verwaltung – etwa bei präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt – kann das relativ klar sein. Wo die Behörde Ermessen hat, gibt’s nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Formelle Anspruchsvoraussetzungen
In der Regel braucht es vorher einen Antrag bei der zuständigen Behörde.
Ob Du den Antrag noch während des Klageverfahrens nachschieben kannst, ist umstritten.
Manchmal muss eine andere Behörde beteiligt werden, etwa beim gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Materielle Anspruchsvoraussetzungen
Klassisches Beispiel: Die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung müssen vorliegen. Du prüfst also den Tatbestand der konkreten Anspruchsgrundlage.
Spruchreife
Spruchreif ist eine Sache, wenn das Gericht sofort entscheiden kann, ob der Kläger den Verwaltungsakt bekommt und wie er aussieht. Bleibt der Behörde noch ein Gestaltungsspielraum, war’s das – dann ist die Sache nicht spruchreif. Sonst würde das Gericht der Verwaltung das Heft aus der Hand reißen, und das mag Art. 20 Abs. 2 GG gar nicht.
Kommt der Kläger eigentlich mit einer Vornahmeklage, scheitert aber an der Spruchreife, prüfst Du, ob der Antrag nicht zumindest als Bescheidungsantrag durchgeht.
Ein Anspruch auf Neubescheidung besteht, wenn die Anspruchsgrundlage dem Grunde nach erfüllt ist, der Ablehnungsbescheid falsch war und der Kläger in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
Verletzung subjektiver Rechte
Ein subjektives Recht ist verletzt, sobald der Kläger alle Voraussetzungen erfüllt und die Behörde keinen VA erlässt. So simpel und so wichtig.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Urteils. Nur wenn der Anspruch dann noch existiert, ist die Klage begründet.
Schicksal des Ablehnungsbescheids
Der ursprüngliche Ablehnungsbescheid wird nicht bestandskräftig. Er verdunstet praktisch mit dem Urteil (wird also unwirksam).
