Verfahren vor dem EuGH

Stell Dir den EuGH als Hüter des Unionsrechts vor. Seine Aufgabe ist es, bei der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts darüber zu wachen, dass alles mit rechten Dingen zugeht (Art. 19 Abs. 1 UA 1 S. 2 EUV). Was er darf – und was nicht – steht allerdings nicht irgendwo im Nebel, sondern ist in den Verträgen abschließend aufgezählt. Mehr geht nicht, weniger manchmal schon.

Damit der EuGH nicht unter Aktenbergen zusammenbricht, gibt es zur Entlastung das Gericht der Europäischen Union (EuG). Und das ist inzwischen ziemlich wichtig: Alle direkten Klagen von Einzelnen, also von natürlichen oder juristischen Personen, müssen zunächst beim EuG erhoben werden. Der EuGH selbst ist in diesen Fällen auf die Rolle des Rechtsmittelgerichts beschränkt. Er prüft also nicht noch einmal alles von vorne, sondern kontrolliert im Wesentlichen die Rechtsanwendung.

Jetzt wird’s klausurtypisch interessant: Auch außerhalb einer Direktklage kann der EuGH tätig werden. Taucht in einem laufenden Rechtsstreit ein unionsrechtlicher Rechtsakt auf, der für die Entscheidung erheblich ist, kann der EuGH diesen inzident, also „nebenbei“, überprüfen. Das passiert nicht aus Neugier, sondern weil ohne diese Prüfung keine saubere Entscheidung möglich wäre.

Wichtig zu wissen: Klagen gegen Rechtsakte der Unionsorgane haben keine aufschiebende Wirkung. Der angegriffene Rechtsakt gilt also erst einmal weiter. Aber – und das ist der Rettungsanker – der EuGH kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. Er kann die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen (Art. 278 AEUV, Art. 157 EA) oder, etwa bei Untätigkeits- oder Schadensersatzklagen, die nötigen einstweiligen Anordnungen treffen (Art. 279 AEUV). Kurz gesagt: Wenn es eilt, kann der Gerichtshof bremsen.

Und was passiert nach dem Urteil? Zahlungsurteile des EuGH sind grundsätzlich vollstreckbar. Eine wichtige Ausnahme musst Du Dir merken: Geht das Urteil gegen einen Mitgliedstaat, gelten Besonderheiten (Art. 280 i. V. m. Art. 299 AEUV).

Nicht alles fällt jedoch in den Zuständigkeitsbereich des EuGH. Grundsätzlich ausgenommen sind Regelungen und Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (Art. 24 Abs. 1 UA 2 EUV; Art. 275 Abs. 1 AEUV). Aber Vorsicht vor vorschnellen Ausschlüssen: Der EuGH entscheidet immerhin darüber, wo genau die Grenze zwischen GASP und den übrigen Zuständigkeiten verläuft. Außerdem bleibt auch bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus, etwa beim Einfrieren von Geldern, eine gerichtliche Kontrolle erhalten (Art. 75 Abs. 3 AEUV). Das ist letztlich nichts anderes als die vertragliche Festschreibung dessen, was der EuGH in seiner Rechtsprechung ohnehin schon entwickelt hatte.

Schließlich gibt es noch einen weiteren Dämpfer für die richterliche Kontrolle: Auch bei bestimmten Maßnahmen im Bereich der inneren Sicherheit ist die Ausübung der gerichtlichen Gewalt eingeschränkt (Art. 276 AEUV). Der EuGH ist also mächtig – aber eben nicht grenzenlos. Und genau diese Grenzen sind es, die in Prüfungen gerne abgeklopft werden.