Lass uns mal über die Freizügigkeit im Grundgesetz sprechen.

Schutzbereich

Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Freizügigkeit – allerdings nur in einer sachlich eingeschränkten Form. Konkret bedeutet Freizügigkeit, dass Du Dich grundsätzlich an jedem Ort innerhalb Deutschlands wohnen oder aufhalten darfst. Geschützt ist also die Einreise in das Bundesgebiet, nicht die Ausreise – für die greift Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).

Wenn wir genauer hinschauen: Dein Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 BGB, während der Begriff des Aufenthalts weiter gefasst ist und den Wohnsitz einschließt. Ein Aufenthalt liegt vor, wenn jemand die Absicht hat, für eine bestimmte Zeit an einem Ort zu bleiben. Wie lange diese Zeit sein muss, ist umstritten: Manche meinen schon wenige Minuten genügen, andere sprechen von einer Übernachtung, die herrschende Meinung tendiert zu einem mittleren Zeitraum, der praktisch einsichtig erscheint.

Die Gründe, warum Du den Ort wechselst, sind grundsätzlich egal. Anders sieht es aus, wenn der Ortswechsel aus beruflichen Gründen erfolgt – dann greift nicht Art. 11 Abs. 1 GG, sondern Art. 12 Abs. 1 GG. Residenzpflichten für Beamte oder Notare sind nach Art. 12 und Art. 33 GG zu beurteilen, nicht nach Art. 11 GG.

Das Recht, Eigentum mitzunehmen, fällt unter Art. 14 GG, soweit es sich nicht um die engere persönliche Habe handelt. Insgesamt bleibt der Anwendungsbereich der Freizügigkeit wegen ihrer Subsidiarität gegenüber der Berufsfreiheit relativ eng. Beispiel: Wenn Du Dein Wohneigentum aufgeben musst, weil das Land es für den Braunkohleabbau benötigt, ist die Freizügigkeit nicht berührt. Ein „Recht auf Heimat“ vermittelt Art. 11 GG also nicht – Eigentumsansprüche werden über Art. 14 GG geregelt.

Träger des Grundrechts sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 GG. Auch Minderjährige können sich darauf berufen – der Gesetzesvorbehalt des Abs. 2 schützt ja gerade die Jugend. Juristische Personen innerhalb Deutschlands können Art. 11 GG geltend machen, sofern sie keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen; bei wirtschaftlichen Zwecken greift Art. 12 Abs. 1 GG. Für Nichtdeutsche richtet sich die Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG.

Eingriff

Art. 11 Abs. 1 GG schützt vor direkten Eingriffen wie Genehmigungspflichten oder Nachweispflichten für den Ortswechsel. Auch mittelbare oder faktische Eingriffe sind erfasst – zum Beispiel, wenn ein Gesetz Spätaussiedlern Sozialhilfe verweigert, falls sie nicht den zugewiesenen Ort als ständigen Aufenthalt wählen.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Eingriffe sind zulässig, wenn die betreffende Person keine ausreichende Lebensgrundlage hat und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden. Eine ausreichende Lebensgrundlage fehlt etwa, wenn jemand auf Sozialhilfe angewiesen wäre.

Die Freizügigkeit kann außerdem eingeschränkt werden, um drohende Gefahren für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung von Bund oder Ländern abzuwehren. Diese Grundordnung umfasst die wesentlichen Verfassungsprinzipien, etwa Schutz vor Extremisten, die versuchen, ein Ghetto zu bilden.

Weitere Rechtfertigungen betreffen Seuchengefahren, schwere Unglücksfälle (vergleichbar mit Naturkatastrophen), Jugendliche nach dem Gesetzesvorbehalt, den Kriminalvorbehalt zur Verhinderung strafbarer Handlungen oder andere Maßnahmen, die auf kollidierendes Verfassungsrecht gestützt werden.

Nicht zuletzt unterliegt der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Freizügigkeit dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Eingriffe auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel sind daher nur dort zulässig, wo das Zitiergebot beachtet wurde.