Wenn Du Dich im Versammlungsrecht bewegst, stolperst Du ständig über Situationen, in denen jemand etwas gegen eine Versammlung unternimmt – oder schon geplant hat, es zu tun. Und weil solche Maßnahmen in aller Regel als Verwaltungsakte durchgehen, landest Du ganz automatisch bei der guten alten Anfechtungsklage. Das ist Deine Grundspur.
Manchmal ist die Lage aber brisanter: Die Demo startet gleich, die Polizei hat eine sofort vollziehbare Auflage rausgehauen und der Veranstalter steht kurz davor, die Plakate einzupacken. Dann läufst Du fast reflexartig in § 80 Abs. 5 VwGO hinein. Da geht’s darum, die aufschiebende Wirkung wiederzubeleben bzw. überhaupt erst anzuordnen – also ein kleines Eilfeuerwehr-Einsatzteam für Grundrechte.
Dann gibt’s den Klassiker Nummer drei: Die Maßnahme hat sich schon erledigt, die Versammlung ist vorbei oder wurde zwischendrin aufgelöst. Jetzt winkt die Fortsetzungsfeststellungsklage. Und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hier fast ein Selbstläufer, denn Eingriffe in Art. 8 GG sind nie kleine Nummern. Dazu kommen regelmäßig Rehabilitationsinteressen oder eine greifbare Wiederholungsgefahr – und schon ist der Weg frei.
In manchen Ecken des Versammlungsrechts taucht auch die Feststellungsklage nach § 43 VwGO auf, etwa wenn jemand wissen will, ob die Polizei Daten überhaupt hätte erheben oder weiterverarbeiten dürfen. Und dann steht da noch ein Sonderfall im Raum, den Du als Examenskandidat nie unterschätzen solltest: die berühmten Gefährderansprachen. Die klingen immer so, als würde gleich etwas passieren – tun’s aber rechtlich nicht. Die Polizei sagt sinngemäß: „Wir wissen das und das über Dich, bitte bleib fern, sonst könnten wir…“ Das ist Hinweis + Empfehlung + Warnung, aber eben keine verbindliche Rechtsfolge. Keine Regelung, kein VA. Damit auch keine Anfechtungsklage. Du prüfst entweder eine allgemeine Leistungsklage (wenn man will, dass das Schreiben vom Tisch verschwindet) oder eine Feststellungsklage (wenn man wissen will, dass die Polizei zu dieser kleinen Predigt gar nicht berechtigt war).
Anwendungsbereich
Bevor Du irgendwas aufmachst: Erst klären, ob überhaupt Versammlungsrecht läuft. Wenn keine Versammlung vorliegt oder ausnahmsweise die Sperrwirkung (also die Polizeifestigkeit) mal nicht greift, bist Du schon raus.
Ermächtigungsgrundlagen
Schauen wir uns die möglichen Ermächtigungsgrundlagen an.
Versammlungen unter freiem Himmel
Hier spielt die Musik – und diese Instrumente solltest Du aus dem Effeff kennen: Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 VersG, Verbote gem. § 15 Abs. 1 VersG und die Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG. Sonstige Werkzeuge des Gesetzgebers:
- Durchsetzung des Waffen- & Vermummungsverbots (§ 17a Abs. 4 VersG)
- Entsendung von Beamten (§ 18 Abs. 1 i. V. m. § 12 VersG)
- Ausschluss einzelner Teilnehmer (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG)
- Bild- & Tonaufzeichnungen (§§ 19a i. V. m. 12a VersG)
Versammlungen in geschlossenen Räumen
Hier kommen das Verbot (§ 5 VersG) und die Auflösung (§ 13 VersG) in Betracht.
Formelle Rechtmäßigkeit
Die Maßnahme muss formell rechtmäßig sein.
Zuständigkeit
Im Saarland sind für versammlungsrechtliche Maßnahmen die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt und die kreisfreien Städte zuständig (vgl. ZuständigkeitsVO). Für Maßnahmen der Polizei selbst greifen §§ 9 Abs. 2, 12, 12a, 13 Abs. 1, 18, 19 Abs. 4, 19a VersG.
Verfahren und Form
Vor einer Beschränkung muss grundsätzlich angehört werden – § 28 VwVfG.
Ausnahmen gibt’s bei den üblichen Verdächtigen: Gefahr im Verzug etc.
In der Praxis findet die Anhörung oft im Rahmen eines Kooperationsgesprächs statt; das solltest Du im Examen kennen, denn es wird gerne abgefragt.
Form
Alles kann mündlich oder schriftlich ergehen (§ 37 VwVfG). Aber: Mündlich ist nicht gleich folgenlos – verlangen Betroffene eine schriftliche Bestätigung, müssen sie die auch bekommen.
Begründungszwang nach § 39 VwVfG bleibt sowieso bestehen, und bei mündlichen Auflösungen nach § 13 VersG gilt das sogar ausdrücklich. Wegen der hohen Eingriffsintensität überträgt man diesen Standard auch auf mündliche Verbote nach § 5 VersG.
Bekanntgabe dann nach § 41 VwVfG.
Materielle Rechtmäßigkeit
Nun zur materiellen Rechtmäßigkeit.
Tatbestandsvoraussetzungen
Hier prüfst Du die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen.
Adressaten & Pflichtigkeit
Du brauchst ein sauberes Bild, an wen sich welche Maßnahme überhaupt richten darf:
- Teilnehmer: Alle, die wirklich dabei sind – Mitlaufende, Zuhörer, Transparente-Halter. Keine Passanten, keine Leute, die nur Bionade ausschenken.
- Leiter: Der Dirigent der Veranstaltung – er öffnet, unterbricht, beendet.
- Veranstalter: Die Person oder Gruppe, die zur Demo aufgerufen hat und für Planung, Durchführung und Ablauf verantwortlich ist.
Wo das VersG keine eigenen Störerregeln hat, greifst Du ins allgemeine Polizeirecht.
Vor der Versammlung triffst Du Verbotsverfügungen regelmäßig an den Veranstalter. Während der laufenden Versammlung richten sich Auflösungen und Beschränkungen an Leiter und Teilnehmer.
Teilnehmer können schon vorher Adressaten sein, etwa bei Teilnahmeverboten.
Für externe Störer gilt wieder Polizeirecht. Und wenn gar nichts mehr geht, kann der polizeiliche Notstand eine Inanspruchnahme von Nichtstörern erlauben – aber nur unter strengen Bedingungen.
Das BVerfG macht klar: Der Staat muss rechtmäßige Versammlungen schützen, koste es was es wolle – zuerst gegen Störer, und erst wenn die Lage komplett entgleitet, dürfen Unbeteiligte in Anspruch genommen werden. Die Behörde trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie alles versucht hat – inklusive Amtshilfe –, bevor sie diesen Schritt geht.
Rechtsfolge: Ermessen
Ob Beschränkung, Verbot oder Auflösung – überall steckt Ermessen drin. Also sauber auf Ermessensfehler prüfen.
Wichtig: Verbote und Auflösungen sind erst erlaubt, wenn mildere Mittel – allen voran Auflagen – ausgeschöpft sind. Das steht nicht nur im Gesetz, sondern ist ständige Rechtsprechung. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sagt § 13 VersG das sogar ausdrücklich: Auflösung nur als letztes Mittel, wenn nichts anderes funktioniert.
Jetzt zum beliebten Streitpunkt: die Minusmaßnahmen. Das BVerwG akzeptiert sie – also Maßnahmen, die weniger weit gehen als ein Verbot oder eine Auflösung, etwa das Einziehen eines Spruchbands oder das Untersagen bestimmter Musikstücke, wenn sonst Straftaten drohen. Die Literatur hält dagegen: Das seien keine Minus-, sondern Aliud-Maßnahmen. Und sie würden das verfassungsrechtliche Prinzip der Versammlungsautonomie aushebeln. Begründung: Der Veranstalter trägt die Verantwortung, seine Leute im Griff zu halten. Wenn er das nicht schafft, hat die Behörde das scharfe Schwert der Auflösung – und nicht ein Baukastensystem an Einzelverboten. Nach dieser Sicht dürfen Behörden solche Minusmaßnahmen höchstens anregen, aber nicht hoheitlich durchdrücken.
