Stell Dir vor, Du bekommst es im Polizei- und Ordnungsrecht mit einer Maßnahme zu tun, die richtig in Grundrechte eingreift. Dann reicht es eben nicht, dass „die Polizei ja generell zuständig ist“. Nein, hier greift der gute alte Vorbehalt des Gesetzes: Ohne passende Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit geht da gar nichts.

Ermächtigungsgrundlage

Bevor Du die Ärmel hochkrempelst und im Saarländischen Polizeigesetz (SPolG) nach der passenden Norm suchst, musst Du Dich erstmal fragen: Gibt’s vielleicht irgendwo eine Spezialregelung, die das allgemeine Polizeirecht überlagert? Denn was spezieller ist, verdrängt das Allgemeine. Klassiker.

Ergibt die Suche im Spezialrecht aber nichts, landest Du wieder im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. Dort wartet ein zweistufiges Buffet auf Dich:

  • Standardbefugnisse – der Werkzeugkoffer für typische Maßnahmen wie Platzverweis, Ingewahrsamnahme, Durchsuchung etc.
  • Und die Generalklausel – der große „Auffangtopf“, der einspringt, wenn keine Standardmaßnahme passt.
  • Und ja, ausnahmsweise können sogar Gefahrenabwehrverordnungen die Ermächtigungsgrundlage liefern — Verordnungen erfüllen ebenfalls den Gesetzesvorbehalt.

Spezialgesetzliche Befugnisse

Schauen wir uns zuerst die spezialgesetzlichen Befugnisse an.

Versammlungsrecht

Das Versammlungsrecht ist hier der Fels in der Brandung. Stichwort: Polizeifestigkeit. Das bedeutet — sobald eine Versammlung läuft, darf die Polizei nicht einfach zu ihren allgemeinen Befugnissen greifen, sondern muss das Versammlungsgesetz nutzen. Alles andere ist tabu.

Blöd nur: So richtig einig ist man sich nicht, wie weit diese Sperre reicht. Die herrschende Meinung zieht eine Linie: Solange es um „versammlungsspezifische Gefahren“ geht, gilt die Sperrwirkung voll. Ansonsten darf das allgemeine Polizeirecht ergänzend helfen — zum Beispiel, um den richtigen Adressaten zu bestimmen. Zur Orientierung unterscheidet man drei Zeitabschnitte:

  • Vor der Versammlung: Das Versammlungsgesetz ist in diesem Bereich eher schmallippig. Für viele Vorfeldmaßnahmen (Identitätsfeststellungen bei Anreise, Durchsuchungen, Gefährderansprachen, Meldeauflagen usw.) greifen deshalb viele zur Generalklausel des Polizeirechts. Aber Achtung: Es droht der Konflikt mit Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, weil Du unweigerlich an Art. 8 GG rührst. Wenn man trotzdem das allgemeine Recht anwenden will, muss man extrem verfassungskonform auslegen.
  • Während der Versammlung: Hier herrscht Full Stop. Kein Rückgriff auf allgemeines Polizeirecht. Die Polizei muss mit den Befugnissen des Versammlungsrechts auskommen. Die h. M. erlaubt immerhin „Minusmaßnahmen“ aus § 15 Abs. 3 VersG — also alles, was weniger einschneidend ist als eine Auflösung.
  • Nach der Versammlung: Sobald die Demo vorbei ist (egal ob aufgelöst oder einfach beendet), lebt das allgemeine Polizeirecht wieder auf.

Bauordnungsrecht

Auch im Bauordnungsrecht verstecken sich Spezialermächtigungen — Abrissverfügung, Nutzungsuntersagung, Stilllegung. Diese verdrängen das SPolG, wenn sie einschlägig sind.

Weitere Rechtsbereiche

Das gleiche Spiel gibt es auch im Gewerberecht (z. B. §§ 1, 15, 35 GewO) und in vielen anderen Spezialmaterien. Wenn ein Gesetz eine eigene Eingriffsermächtigung vorsieht, gilt diese zuerst.

Standardmaßnahmen

Hier hat der Gesetzgeber typische Polizeimaßnahmen einzeln und klar geregelt, weil sie so oft vorkommen, dass man sie nicht jedes Mal über die Generalklausel laufen lassen wollte.

Maßnahmen gegen Personen oder Sachen

Dazu zählen nach dem SPolG z. B.:

  • Platzverweis, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot
  • Ingewahrsamnahme
  • Sicherstellung/Beschlagnahme + Verwertung/Einziehung
  • Durchsuchungen von Personen, Sachen, Wohnungen
  • Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Datenerhebung und -verarbeitung

Hier im SPolDVG wird’s oft politisch und examensreif:

  • Befragungen
  • Identitätsfeststellungen — inklusive Diskussionen über „racial profiling“ und Kontrollen an „gefährlichen Orten“
  • Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 81b StPO wirkt als Spezialnorm)
  • Videoüberwachung (Bodycams eingeschlossen)
  • Rasterfahndung, Kennzeichenerfassung (mit verfassungsrechtlichen Schlaglöchern)
  • Verdeckte und offene Observationen
  • Online-Durchsuchungen und Telekommunikationsüberwachung

Spannend ist die Frage: Wann muss der Gesetzgeber eine Standardmaßnahme schaffen? Beispiel: Videoüberwachung durfte früher über die Generalklausel laufen. Das BVerfG hat dem aber einen Riegel vorgeschoben — inzwischen ist Videoüberwachung überall ausdrücklich geregelt. Je tiefer ein Grundrechtseingriff, desto klarer muss die Befugnis gestaltet sein (Bestimmtheitsgebot).

Wichtig für die Klausur: Standardmaßnahme schlägt Generalklausel. Wenn ein Fall genau in die Standardbefugnis passt, wird die Generalklausel gesperrt.

Generalklausel

Wenn weder Spezialrecht noch Standardmaßnahme passt, landet man bei der Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG). Sie ist das Herzstück des Gefahrenabwehrrechts: Gefahr, Ermessen, Maßnahme. Nach exakt diesem Muster funktionieren auch die meisten Standardbefugnisse.

Aktuell besonders heiß diskutiert: Meldeauflagen. Dazu kommen Fragen rund um die Unterbringung Geflüchteter auf Grundlage der Generalklausel.

Verfassungsrechtliche Probleme? Die Generalklausel selbst gilt als ausreichend präzisiert — seit Jahrzehnten durch Rechtsprechung verfestigt. Diskussionen gibt’s höchstens um das Tatbestandsmerkmal der „öffentlichen Ordnung“, aber das gefährdet die Gesamtnorm nicht.

Daneben existieren auch Generalklauseln für Datenerhebungen sowie für Rechtsverordnungen im Rahmen abstrakt-genereller Gefahrenabwehr.

Formelle Rechtmäßigkeit

Jetzt wird’s prozedural: Zuständigkeit, Verfahren, Form — das volle Programm.

Zuständigkeit

Schauen wir uns die Zuständigkeitsregelungen an.

Sachlich

Im Saarland gilt das Einheitssystem. Innerhalb der Polizei wird zwischen den Polizeiverwaltungsbehörden (§§ 75 ff. SPolG) und der Vollzugspolizei (§§ 82 ff. SPolG) unterschieden.

  • Privatrechtsklausel (§ 1 Abs. 3 SPolG): Subsidiarität der Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Vorschrift ordnet an, dass der Schutz privater Rechte nur dann den Polizei- und Ordnungsbehörden obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne Hilfe durch die Polizei- und Ordnungsbehörden eine Rechtsvereitelung drohte.
  • Polizeiverwaltungsbehörden (§ 80 Abs. 1 SPolG): Sie sind grundsätzlich zuständig für die Gefahrenabwehr.
  • Vollzugspolizei (§ 85 Abs. 2 SPolG): Zuständig, soweit die Gefahrenabwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Instanziell

Welche Verwaltungsebene darf handeln? Verstöße machen den VA rechtswidrig, aber nicht nichtig.

Welcher konkrete Beamte in Uniform tätig wird, ist egal — sein Handeln wird der Behörde zugerechnet.

Örtlich

Im Einheitssystem richtet sich das nach Polizeibezirken.

  • Polizeiverwaltungsbehörde (§ 81 Abs. 1 SPolG) – zuständig im Bezirk der Wahrnehmung der Aufgabe
  • Vollzugspolizei (§ 86 SPolG) – landesweit befugt, aber normalerweise im eigenen Dienstbezirk tätig

Verfahren

Auch die Polizei muss grundsätzlich vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts anhören (§ 28 VwVfG). Aber: In Gefahr-im-Verzug-Situationen oder bei zwingendem öffentlichen Interesse kann die Anhörung entfallen (§ 28 Abs. 2 VwVfG).

Spezielle Verfahrensanforderungen ergeben sich insbesondere im Bereich der Standardbefugnisse.

Besonders wichtig bei Minderjährigen: Nach § 12 VwVfG fehlt ihnen oft die Handlungsfähigkeit. Maßnahmen müssen gegenüber den gesetzlichen Vertretern bekanntgegeben werden. Wenn die nicht erreichbar sind, bleibt nur der Weg über Verwaltungsvollstreckung — ohne vorangehenden Verwaltungsakt.

Form

In der Regel gibt’s keinen Formzwang (§ 37 Abs. 2 VwVfG).

Bei schriftlichen Verfügungen muss eine Begründung her (§ 39 Abs. 1 VwVfG). Nur in Ausnahmefällen ist die entbehrlich — etwa wenn die Rechtslage für den Betroffenen ohnehin völlig klar ist.

Materielle Rechtmäßigkeit

Jetzt atmen wir einmal kurz durch, denn wir kommen zu dem Punkt, an dem es richtig ernst wird: Die Maßnahme, um die gestritten wird, muss nicht nur formell stimmen, sondern auch inhaltlich voll ins Schwarze treffen. Es geht also darum, ob die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt und ob die Rechtsfolge — also das, was sie angeordnet hat — auch wirklich von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.

Tatbestand

Zuerst zum Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage.

Standardbefugnisse

Wenn Du Standardbefugnisse prüfst, läuft das grundsätzlich ähnlich wie bei der Generalklausel. Du kennst den Ablauf: Erst der Tatbestand, dann die Rechtsfolge. Aber: Die Standardmaßnahmen haben ihre eigenen, kleinen biestigen Besonderheiten. Ziemlich oft schraubt der Gesetzgeber am Gefahrbegriff herum – und zwar nach der klassischen Je-desto-Formel: Je tiefer der Eingriff, desto mehr muss an Gefahr vorliegen.

Da tauchen dann Begriffe auf wie Gefahr für Leib oder Leben, gemeine Gefahr, erhebliche Gefahr – alles deutliche Signale, dass es nicht um irgendeine Lappalie geht. Und wenn es besonders pressiert, kommen die Klassiker wie gegenwärtige Gefahr, unmittelbar bevorstehende Gefahr oder Gefahr im Verzug ins Spiel. Letzteres heißt: „Wenn wir jetzt nicht sofort handeln, rauscht uns entweder ein Schaden rein oder ein Beweismittel verschwindet schneller als Du schauen kannst.“
Übrigens: Wo genau die dringende Gefahr im Spektrum zwischen normaler, erheblicher und gemeiner Gefahr hängt, darüber sind die Gesetzgeber und Autoren sich bis heute erstaunlich uneinig.

Generalklausel

Die Generalklausel ist die große Schwester der Standardbefugnisse. Sie kommt immer dann ins Spiel, wenn keine spezielle Befugnis greift. Dafür muss aber zweierlei feststehen: Es muss eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen, und die Maßnahme muss sich an den richtigen Adressaten richten.

Die Generalklausel ist gewissermaßen die Feuerwehr mit Bereitschaftsdienst: Sie rückt erst aus, wenn weder besondere Gefahrenabwehrnormen noch Standardmaßnahmen passen (Subsidiarität).

Bevor wir tiefer einsteigen, brauchst Du ein Schutzgut. Und da greifst Du zuerst zur öffentlichen Sicherheit. Nur wenn dort wirklich nichts passt, schaust Du Dir anschließend die öffentliche Ordnung an. Die öffentliche Sicherheit ist die Königsdisziplin: Sie schützt die gesamte objektive Rechtsordnung (ja, wirklich die ganze), die subjektiven Rechte der Einzelnen und den Staat mitsamt seinen Einrichtungen und Veranstaltungen. Dass sich diese drei Bereiche überlappen können, ist normal. Du prüfst trotzdem zuerst die Rechtsordnung – die hat eindeutig Vorrang. Der Rest ist Reservebank.

  • Unverletzlichkeit der Rechtsordnung: Hier wird’s juristisch breit: Es geht um Verstöße gegen Strafgesetze, OWi-Vorschriften, Verwaltungs- und Privatrecht, untergesetzliche Normen und sogar EU-Recht. Beispiel: Ein rechtsextremes Konzert soll nach § 130 StGB als volksverhetzend untersagt werden – läuft über die Generalklausel. Oder: Eine Straßenblockade verstößt gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) – ebenfalls Rechtsordnung.
  • Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen: Hierunter fallen die Klassiker – Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Freiheit, Persönlichkeit. Das Element greift allerdings vor allem, wenn Naturereignisse im Spiel sind (denn die Rechtsordnung kann ja nur Menschen regulieren), oder wenn jemand sich selbst gefährdet. Bei echter Selbstgefährdung ohne Drittgefahr sagt das Grundgesetz: Lass die Leute machen. Bei Suizidversuchen wird die Polizei in der Praxis trotzdem handeln — sie weiß ja ex ante nicht, ob freier Wille dahintersteckt. Juristisch löst Ihr das über Gefahrerforschung oder Anscheinsgefahr.
  • Bestand des Staates und seiner Einrichtungen: Hier wird es institutionell. Geschützt sind etwa Behörden, Hochschulen, Kammern, Rundfunk, Schwimmbäder, und staatliche Veranstaltungen wie Empfänge oder Manöver. Auch hier gilt wieder: Wenn die Rechtsordnung verletzt wird (z. B. § 113 StGB), prüft erst diese. Der Bestand spielt nur dann eine Rolle, wenn kein Rechtsverstoß vorliegt, aber trotzdem Gefahr droht (z. B. ein Gewitter über dem Staatsempfang).

Jetzt kommen wir zum heiß umstrittenen Teil. Die öffentliche Ordnung meint ungeschriebene Normen dessen, was man so als „unerlässliche Grundlage geordneten Zusammenlebens“ ansieht. Klingt extrem schwammig — ist es auch. Der Klassiker: „Damen-Schlamm-Catchen oben ohne“. Du merkst schon: Das kann schnell ideologisch werden. Die Gerichte sagen trotzdem: Dieses Tatbestandsmerkmal behalten wir. Meist nutzen sie es zum Schutz der Menschenwürde, etwa bei entwürdigenden Shows oder Spielangeboten. Interessanter Hinweis: Art. 1 GG gehört eigentlich zur geschriebenen Rechtsordnung – man bräuchte also die öffentliche Ordnung gar nicht zwingend dafür.

Der Gefahrbegriff ist der Dreh- und Angelpunkt des gesamten Polizeirechts. Die Generalklausel verlangt eine konkrete Gefahr. Das heißt:
Wenn alles seinen natürlichen Lauf nimmt, wird in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schutzgut verletzt.

  • Objektiv? Subjektiv? Die große Streitfrage. Nach alter Denke zählte nur der objektive Befund ex post. Heute herrscht aber die subjektive Sichtweise: Entscheidend ist, ob der Beamte ex ante vertretbar von einer Gefahr ausgehen durfte. Daraus folgen drei wichtige Kategorien:
    • Anscheinsgefahr: Ex ante sah alles nach Gefahr aus – ex post stellt sich heraus: war gar keine. Maßnahme trotzdem rechtmäßig.
    • Putativgefahr: Der Beamte glaubt an eine Gefahr, aber ohne objektive Anhaltspunkte. Maßnahme rechtswidrig.
    • Abstrakte Gefahr: Typische Gefahrensituation, die losgelöst vom Einzelfall betrachtet wird. Die braucht man vor allem für Gefahrenabwehrverordnungen.
  • Schädigung eines Rechtsguts: Belästigungen reichen nicht. Wenn’s nur nervt, aber nicht gefährdet, scheidet Gefahr aus. Unaufdringliches Betteln ist bspw. keine Gefahr.
  • Hinreichende Wahrscheinlichkeit: Hier wird es feinfühlig – keine bloßen Vermutungen, keine bloßen Risiken, aber: Je wertvoller das Rechtsgut, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit.
    • Gefahrenverdacht ist die Zwischenwelt: Die Behörde ist unsicher, ob wirklich Gefahr besteht. Die Literatur kämpft sich seit Jahren durch drei Lager: Gefahrenverdacht als Unterform der konkreten Gefahr (unplausibel). Objektive Betrachtung im Einzelfall, ob vielleicht doch „hinreichend wahrscheinlich“ – aber das bricht das ex ante-Prinzip. Die heute überzeugende Linie: Ohne konkrete Gefahr keine eingreifenden Maßnahmen. Aber Gefahrerforschungseingriffe sind erlaubt — solange sie nicht selbst in Grundrechte eingreifen. Solange der Gesetzgeber keine klare Norm schafft, gilt: Eingreifende Maßnahmen ohne konkrete Gefahr = rechtswidrig.

Auch wenn die Generalklausel das nicht laut herausruft: Adressiert wird grundsätzlich nur ein Störer im Sinne der §§ 4 ff. SPolG (Polizeipflichtigkeit). Das „ob überhaupt ein Störer“ ist Tatbestandsfrage; wer genau ausgewählt wird, gehört zur Ermessensseite.

  • Verhaltensstörer (§ 4 SPolG): Wer die Gefahr durch eigenes Handeln oder Unterlassen setzt, ist dran. Egal ob schuldhaft, egal ob einsichtsfähig. Bei Kindern unter 14 werden die Aufsichtspersonen zusätzlich verantwortlich. Zurechnung läuft über die Theorie der unmittelbaren Verursachung: Verantwortlich ist, wer die Gefahrenschwelle selbst überschreitet.
    • Zweckveranlasser sind ein Sonderfall: Man löst die Gefahr nicht selbst aus, sondern bringt andere dazu – bewusst oder unbewusst. Klassisches Beispiel: Schaufensterwerbung, wegen der Passanten auf die Straße drängen. Wie man das dogmatisch herleitet, darüber wird genauso heftig gestritten wie beim Gefahrenverdacht.
  • Zustandsstörer (§ 5 SPolG): Hier geht es um denjenigen, der für eine Sache verantwortlich ist, von der die Gefahr ausgeht – sei es, weil er Eigentümer ist oder tatsächliche Gewalt ausübt. Auch hier wieder: Die Gefahrengrenze muss überschritten sein.
  • Nichtstörer (§ 6 SPolG): Wenn niemand sonst greifbar ist, darf die Behörde selbst handeln oder – im Ausnahmefall – einen völlig Unbeteiligten in Anspruch nehmen. Das ist der polizeiliche Notstand, und die Hürden dafür sind extrem hoch.
  • Rechtsnachfolge: So, jetzt kommen wir zu einem Bereich, der in Klausuren gern für kleine bis mittelgroße Kopfschmerzen sorgt: der Frage, ob polizei- oder ordnungsrechtliche Pflichten eigentlich vererbbar sind. Platt gesagt: Wenn jemand stirbt, übernimmt dann der Erbe auch gleich die polizeirechtlichen Baustellen? Oder muss die Behörde wieder ganz von vorne anfangen? Wie so oft lautet die Antwort: Es kommt drauf an.
    • Bei höchstpersönlichen Pflichten scheidet eine Rechtsnachfolge aus.
    • Abstrakte Zustandsverantwortlichkeit: Hier gibt’s keine Rechtsnachfolge. Wenn der Erblasser zwar Eigentümer einer Sache war, von der eine Gefahr ausgeht, aber noch keine konkrete Verfügung existiert, startet die Behörde nach dem Erbfall einfach bei null. Beispiel: A erbt von B ein Grundstück mit einem Baum, der sich schon bedenklich in Richtung Nachbarhaus lehnt. Gegen B gab’s bisher aber keine Fäll-Verfügung. Die Behörde kann jetzt ganz frisch gegenüber A tätig werden, z. B. über die Generalklausel.
    • Konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit: Hier wird’s spannend. Früher sagte man, die polizeirechtliche Pflicht „klebt“ an der Sache und wandert beim Eigentumsübergang automatisch mit. In jüngerer Zeit geraten diese Ansichten aber zunehmend unter Beschuss, weil eine gesetzliche Überleitung fehlt. Viele fordern deshalb, dass der Gesetzgeber endlich klare Worte findet. Beispiel: Gegen B wurde zu Lebzeiten eine Fäll-Verfügung erlassen. B stirbt. Nach traditioneller Sicht: Pflicht geht auf A über. Neue Kritik: Ohne Gesetz fehlt die Grundlage für so einen Pflicht-Transfer.
    • Abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit: Hier gilt: Verhaltenspflichten kann man nicht „vererben“, wenn der Rechtsnachfolger durch eigenes Tun selbst zum Störer wird. Nur bei völlig „unfertigen Verpflichtungen“ aus der Vergangenheit ist eine Ausnahme denkbar. Beispiel: Rockstar R hämmert nachts regelmäßig mit Vollverstärkung seine E-Gitarre, gefährdet damit Patienten im Krankenhaus – klassische Verhaltensverantwortlichkeit. R stirbt. Sohn S macht einfach weiter. Kein Übergang der alten Pflicht. Die Behörde erlässt nun eine neue Verfügung direkt gegenüber S.
    • Konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit: Noch deutlicher. Eine rechtswirksam erlassene Verfügung gegenüber dem Verstorbenen entfaltet gegenüber dem Erben keine Wirkung, solange es keine ausdrückliche gesetzliche Überleitungsvorschrift gibt. Beispiel: Gegen R wurde noch vor seinem Tod eine Ordnungsverfügung erlassen. R stirbt. Ohne Überleitungsnorm: Wirkungslos gegenüber S.
  • Hoheitsträger: Jetzt drehen wir die Perspektive einmal um: Was ist eigentlich, wenn die Polizei nicht Bürger, sondern andere Behörden ins Visier nimmt? Grundsätzlich sagt das Kompetenzrecht: Ein Hoheitsträger ist nicht die „aufsichtsbedürftige kleinere Schwester“ eines anderen Hoheitsträgers. Die Polizei darf also nicht einfach in fremde Kompetenzbereiche hineinregieren. Und auch der Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) ändert daran erst mal nichts. Wie so oft gibt’s aber Ausnahmen:
    • Gesetzlich geregelte Sonderfälle, etwa § 172 VwGO.
    • Oder: Es geht nicht um die hoheitliche Tätigkeit, sondern um das fiskalische oder wirtschaftliche Handeln des Hoheitsträgers — dann gilt er wie jeder andere Rechtsträger.
    • Gefahr im Verzug: Wenn’s richtig brennt (im übertragenen Sinne) und der Schaden bedeutender wäre als der Eingriff in die Behördenautonomie, darf die Polizei handeln. Das ist aber eine Abwägung mit ganz spitzen Fingern.

Rechtsfolge: Ermessen

Die Generalklauseln geben der Behörde kein „Du musst“, sondern ein „“Du kannst“ an die Hand. Das heißt: Auf Rechtsfolgenseite prüfst Du klassisch das behördliche Ermessen (§ 3 SPolG) — sowohl das Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen.

Entschließungsermessen

Das Opportunitätsprinzip lässt grüßen: Die Behörde darf eingreifen, muss aber nicht. Probleme gibt’s, wenn sie sich selbst fesselt („Wir schleppen immer jeden Falschparker ab!“) — das wäre Ermessensausfall.

Auswahlermessen

Jetzt wird geprüft, wie die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat. Ermessensfehlerklassiker:

  • Ermessensausfall/Nichtgebrauch: Behörde glaubt, keine Wahl zu haben.
  • Ermessensüberschreitung: Die Maßnahme schießt übers Ziel hinaus (z. B. Platzverweis „für immer“).
  • Ermessensfehlgebrauch: Entscheidung beruht auf sachfremden Motiven (z. B. Auswahl eines Störers nur wegen seiner Herkunft).

Und natürlich gehört hier auch die Frage dazu, ob die Generalklausel überhaupt die konkret gewählte Maßnahme trägt — Stichwort: „notwendige Maßnahmen“.

Wenn mehrere Störer im Ring stehen (Störerauswahl), muss die Behörde zunächst auf Effektivität schauen: Wer kann die Gefahr am schnellsten, sichersten und zuverlässigsten beseitigen? Der kommt dran. Nur wenn mehrere gleich effektiv sind, greift subsidiär der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hilfskriterien können sein: Leistungsfähigkeit, Doppelstörer, geringstmögliche Belastung.

Je nach Fall kannst Du außerdem noch ansprechen:

  • Bestimmtheit,
  • ordnungsgemäße Gefährderansprache,
  • Möglichkeit der Maßnahme,
  • Verhältnismäßigkeit in allen Dimensionen.