Wenn wir über die „Firma“ sprechen, meinen wir nicht etwa ein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern schlicht den Geschäftsnamen eines Kaufmanns, geregelt in § 17 HGB. Das klingt trocken, ist aber wichtig: Die Firma ist nicht das Unternehmen selbst, auch nicht der Kaufmann oder die Gesellschaft dahinter. Sie ist der Name des Trägers, also der Person oder Gesellschaft, die das Unternehmen betreibt. Alles, was unter dieser Firma geschieht, verpflichtet also immer den Unternehmensträger, nicht die „Firma“ an sich.
Und damit niemand durcheinanderkommt: Die Firma ist etwas anderes als der bürgerliche Name des Einzelkaufmanns (§ 12 BGB), eine normale Geschäftsbezeichnung bei Nichtkaufleuten oder eine Marke (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Kurz gesagt: „BMW“ ist eine Kurzform einer Firma, „KaDeWe“ eine Kurzform einer Geschäftsbezeichnung.
Das Recht an der Firma ist ein absolutes Recht, also ein echtes Eigentumsrecht am Namen. Es schützt den Namen gegenüber jedermann – nach herrschender Meinung aber nicht nur als Persönlichkeitsrecht, sondern auch mit vermögensrechtlichen und immateriellen Komponenten.
Funktionen
Eine Firma hat mehrere Funktionen:
- Kennzeichnungsfunktion – sie sorgt dafür, dass man dich und dein Unternehmen sofort erkennt – innen wie außen. Kurz: Corporate Identity pur.
- Auskunftsfunktion – die Firma verrät etwas über den Unternehmensträger und das, was er anbietet.
- Werbefunktion – eine einprägsame Firma verkauft fast wie von selbst.
- Wertträgerfunktion – eine bekannte Firma kann den Unternehmenswert deutlich steigern, weil Kunden Vertrauen, Qualität oder Image mitkaufen (§ 255 Abs. 4 HGB).
Bildung der Firma
Es gibt verschiedene Arten von Firmen:
- Firmenkern: Bei Einzelkaufleuten spricht man von Einzelfirma, bei Gesellschaften von Gesellschaftsfirma.
- Personalfirma: Hier steht der Name eines jetzigen oder früheren Unternehmers im Vordergrund („Klaus Klotz e. K.“). Namen können abgekürzt, pseudonymisiert oder verkürzt werden.
- Sachfirma: Diese zeigt, womit das Unternehmen Geld verdient („Marburger Schreibwaren GmbH“).
- Mischfirma: Kombination aus Personen- und Sachfirma („Marburger Schreibwaren Klaus Klotz GmbH“).
- Phantasiefirma: Klingt gut, hat aber keinen direkten Bezug zum Geschäft („Thalio GmbH“) – erlaubt seit 1998, solange die Firma kennzeichnungsfähig ist.
Eine ursprüngliche Firma wird selbst vom Unternehmensträger geschaffen. Überträgt man die Firma mit dem Unternehmen, spricht man von abgeleiteter (§ 22 HGB) oder fortgeführter (§ 24 HGB) Firma.
Und noch ein Pflichtpunkt: Rechtsformzusatz! Egal ob GmbH, AG oder GenG – fehlt er, kann das zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen (§ 19 HGB, § 4 AktG etc.).
Die Wahl des Namens ist im Übrigen sehr frei: Deutsch, Englisch, Latein, Dialekt – Hauptsache aussprechbar und mit Kennzeichnungswert. Kreative Zeichen oder Symbole ohne Aussprechbarkeit? Nur als Marke, nicht als Firmenbestandteil.
Beispiele: „Wetten dass? e. K.“ – okay, da Satzzeichen zum Namen passt. „Meier & Müller OHG“ – funktioniert wegen klarer Aussprechbarkeit. „Met@box e. K“ – problematisch, weil @ nicht eindeutig aussprechbar.
Firmenführung
Sobald man Kaufmann ist, muss man eine zulässige Firma führen. Das beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister (§§ 29, 33 ff. HGB) und endet mit dem Verlust der Kaufmannseigenschaft. Änderungen, Umzüge oder Inhaberwechsel? Alles anmelden. Auch auf Geschäftsbriefen muss die Firma stehen (§§ 37a, 125a HGB). Kapitalgesellschaften geben sie schon in der Satzung an.
Erlischt die Firma, etwa durch Aufgabe oder Verlust der Kaufmannseigenschaft, wird dies ebenfalls ins Register eingetragen. Danach darf die Firma nicht weiter genutzt werden – eine „Minderfirma“ ist tabu.
Firmenwahrheit
Die Firma darf nicht irreführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Also: Keine falschen Angaben über Inhaber, Ort, Größe oder Art des Geschäfts. Die Registergerichte prüfen dies nur, wenn die Irreführung ersichtlich ist – alles andere wäre reine Bürokratie.
Firmenbeständigkeit
Manchmal ändert sich der Name des Geschäftsinhabers oder ein Teil des Unternehmens. Eine unwahr gewordene Firma darf in vielen Fällen trotzdem weitergeführt werden – zum Schutz des Firmenwerts.
- Namensänderung: Heirat oder Namenswechsel zwingt nicht zur Firmenänderung (§ 21 HGB).
- Inhaberwechsel: Ob Verkauf, Erbschaft oder Einbringung in eine Gesellschaft – die Firma kann fortgeführt werden (§§ 22, 24 HGB), solange die bisherigen Voraussetzungen erfüllt sind – rechtmäßige Führung, unveränderte Identität, Zustimmung des vorherigen Inhabers.
Verbot der Leerübertragung
Man kann eine Firma nur mit dem Unternehmen übertragen, nicht losgelöst (§ 23 HGB). Verkauf eines Teils des Unternehmens? Nur, wenn der Kern des Unternehmens mitgeht.
Beispiel: Die „Milch Meier GmbH“ verkauft ihre Schokoladenfabrik. Nur der Molkereibetrieb ist Kern? Dann darf die Firma nicht allein übertragen werden – sonst ist es unwirksam.
Firmeneinheit
Ein Unternehmensträger darf für ein Unternehmen nur eine Firma führen. Ausnahmen? Zweigniederlassungen dürfen eigenständig firmieren, müssen aber Zugehörigkeit anzeigen (§ 30 Abs. 3 HGB).
Firmenunterscheidbarkeit
Die Firma muss sich klar von anderen unterscheiden (§ 18 Abs. 1, § 30 HGB). Allzu generische Namen wie „Müller Handel“ oder unverständliche Buchstabenfolgen sind nicht ausreichend. Bei Personenfirmen reichen ausgeschriebene Vornamen, bei Sachfirmen unterschiedliche Bedeutungen.
Beispiel: „Karl Müller Schreibwaren GmbH“ kollidiert mit „Carl Müller Schreibwaren e. K.“ – das Register prüft, ob Verwechslungsgefahr besteht.
Sanktionen bei unzulässigem Firmengebrauch
Wer die Regeln missachtet, muss mit Konsequenzen rechnen:
- öffentlich-rechtlich – Firmenmissbrauchsverfahren (§ 37 Abs. 1 HGB)
- privatrechtlich – Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
- firmenrechtlich (§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB)
- wettbewerbsrechtlich (§§ 3, 5 f., 8, 9 UWG)
- markenrechtlich (§ 15 Abs. 4, Abs. 5 MarkenG)
- bürgerlich-rechtlich (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 37 Abs. 2 HGB)
Kurz gesagt: Wer seine Firma falsch benutzt, bringt nicht nur sich selbst in Gefahr, sondern kann auch anderen wirtschaftlichen Schaden zufügen.
