Wenn Du einen Blick in Art. 7 GG wirfst, merkst Du schnell: Das ist kein sauber durchkomponierter „Ein-Thema-Artikel“. Hier steht einiges nebeneinander, was nur teilweise zusammenhängt – dafür aber examensmäßig umso wichtiger ist. Ganz grob kannst Du Dir den Artikel so sortieren: Abs. 1 regelt die staatliche Schulaufsicht, Abs. 2 und 3 kümmern sich um den notorisch streitigen Religionsunterricht, Abs. 4 bis 6 drehen sich um Privatschulen und deren Grenzen. Und obendrauf hat das BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG noch ein „Recht auf schulische Bildung“ herausgelesen. Kein Witz – steht zwar nicht ausdrücklich drin, gilt aber trotzdem.

Schulaufsicht

Schauen wir uns zuerst die Schulaufsicht an.

Schutzbereich

Art. 7 Abs. 1 GG sagt erst einmal knapp und trocken: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Klingt harmlos, ist aber ziemlich mächtig.

Was ist überhaupt eine Schule? Gemeint sind Einrichtungen, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind und ein zusammenhängendes Unterrichtsprogramm anbieten. Also klassische Schulen mit Stundenplan, Lehrplänen und Zeugnissen. Was keine Schulen sind, solltest Du Dir ebenfalls merken: Vortragsreihen, Fahrschulen, Kindergärten oder Volkshochschulen fallen raus. Auch Universitäten und Fachhochschulen zählen hier nicht dazu – die stehen (zumindest teilweise) unter der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG.

Zur Schulaufsicht gehört dann das volle staatliche Instrumentarium: Organisation, Planung und Leitung des Schulwesens. Der Staat darf also festlegen, was unterrichtet wird, wie ausgebildet wird, welche Unterrichtsziele gelten, welche Schulbücher verwendet werden und nach welchen Kriterien Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Kurz gesagt: Der Staat sitzt am Steuer.

Eingriff

Die staatliche Schulaufsicht wirkt zwangsläufig in andere Grundrechte hinein – vor allem in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Genau hier wird es verfassungsrechtlich spannend.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Art. 7 Abs. 1 GG fungiert im Ergebnis wie ein Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in das elterliche Erziehungsrecht. Aber: Das bedeutet nicht „Freifahrtschein Staat“.

Jeder einzelne Eingriff muss sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Wichtig – und klausurträchtig – ist dabei die Einordnung: Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist gleichgeordnet neben dem elterlichen Erziehungsrecht. Weder die Eltern noch der Staat haben automatisch Vorrang.

Was Eltern allerdings nicht verlangen können: eine Schule, die exakt ihren persönlichen Vorstellungen entspricht. Das Grundgesetz garantiert keine „Wunschschule auf Bestellung“.

Religionsunterricht

Das Grundgesetz geht grundsätzlich von der Trennung von Staat und Kirche aus. Der Staat soll religiös neutral sein. Soweit die Theorie. Art. 7 Abs. 3 GG durchbricht dieses Prinzip ganz bewusst: Der Staat ist verpflichtet, an öffentlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Und zwar nicht als unverbindliche AG, sondern als ordentliches Lehrfach. Der Staat organisiert den Unterricht und trägt auch die Kosten.

Gleichzeitig zieht das GG eine klare Grenze: Die Eltern dürfen entscheiden, ob ihr Kind am Religionsunterricht teilnimmt (Art. 7 Abs. 2 GG). Niemand wird gezwungen. Trotzdem bleibt der Religionsunterricht ein Pflichtfach – mit allen Konsequenzen, etwa für Versetzungsentscheidungen.

Mit dieser staatlichen Pflicht korrespondiert ein Anspruch der Religionsgemeinschaften. Sie dürfen verlangen, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Glaubensgrundsätzen erteilt wird. Der Staat stellt also die äußeren Rahmenbedingungen, mischt sich aber nicht in die Inhalte ein.

Und die Lehrkräfte? Auch die haben Grundrechte. Als Ausdruck ihrer Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG dürfen sie die Erteilung von Religionsunterricht ablehnen (Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG).

Jetzt kommt eine klassische Klausurfalle: Art. 7 Abs. 3 GG gilt nicht in Ländern, in denen am 1. Januar 1949 bereits eine andere Regelung bestand. Das ist die Bremer Klausel. Umstritten ist, ob diese Ausnahme auch für die fünf neuen Länder gilt. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür: Es geht darum, regionale Besonderheiten zu respektieren – nicht um formale Staatskontinuität. Deshalb spricht vieles für eine entsprechende Anwendung auch im Beitrittsgebiet.

Privatschulfreiheit

Das Grundgesetz entscheidet sich ausdrücklich gegen ein staatliches Schulmonopol. Private Schulen sind grundsätzlich erlaubt. Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG enthalten insoweit eine institutionelle Garantie. Aber: Diese Freiheit ist nicht schrankenlos.

Private Volksschulen

Volksschulen sind Grund– und Hauptschulen im klassischen Sinn. Private Volksschulen sollen gem. Art. 7 Abs. 5 GG die Ausnahme bleiben.

Eine Zulassung kommt nur in engen Fällen in Betracht: Entweder erkennt die Schulverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse an – oder Eltern beantragen eine Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule, wenn es eine entsprechende öffentliche Schule vor Ort nicht gibt.

Ob ein besonderes pädagogisches Interesse vorliegt, entscheiden nicht die Eltern oder der Schulträger selbst. Erforderlich ist ein Konzept, das eine echte Alternative zum bestehenden Schulangebot bietet und die pädagogische Landschaft insgesamt weiterbringt. Öffentliche Grundschulen sollen grundsätzlich Vorrang haben.

Die Schulverwaltung hat hier einen Beurteilungsspielraum – aber keinen Freibrief. Sie muss ernsthaft prüfen, ob das pädagogische Konzept den verfassungsrechtlich vorgesehenen Vorrang der öffentlichen Schule überwiegt. Die gerichtliche Kontrolle bleibt zwar zurückhaltend, ist aber nicht völlig ausgeschlossen.

Private Ersatzschulen

Ersatzschulen sind Privatschulen, die funktional an die Stelle einer öffentlichen Schule treten sollen, die keine Volksschule ist. Auch sie brauchen eine staatliche Genehmigung (Art. 7 Abs. 4 GG).

Diese Genehmigung gibt es nur unter strengen Voraussetzungen: Die Schule muss den öffentlichen Schulen gleichwertig sein, und sie darf keine soziale Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern.

Genau hier setzt das BVerfG an: Eine rein privat finanzierte Ersatzschule wäre praktisch nicht lebensfähig. Entweder sinkt das Niveau – oder die Schulgebühren werden so hoch, dass nur wohlhabende Familien sich den Besuch leisten können. Beides ist verfassungsrechtlich unzulässig. Die Konsequenz ist bemerkenswert: Der Staat ist verpflichtet, Ersatzschulen finanziell zu unterstützen. Einer der seltenen Fälle, in denen sich aus dem Grundgesetz unmittelbar ein Finanzierungsanspruch dem Grunde nach ergibt.

Aber Vorsicht: Daraus folgt normalerweise kein Anspruch einzelner Schulträger auf konkrete Geldbeträge. Der Gesetzgeber muss lediglich sicherstellen, dass Ersatzschulen insgesamt existieren können. Erst wenn das gesamte Ersatzschulwesen ernsthaft gefährdet wäre, entsteht eine echte Handlungspflicht des Staates.

Sonstige Schulen

Schulen, die weder Volksschulen noch Ersatzschulen sind, dürfen ohne Genehmigung errichtet werden. Auch das gehört zur Privatschulfreiheit.

Verbot von Vorschulen

Zum Schluss noch eine historische Lehre: Vorschulen waren früher Einrichtungen, die Kinder gezielt auf höhere Schulen vorbereiteten und faktisch den Besuch der Volksschule ersetzten. Wegen der Schulgeldpflicht kam es zu einer sozialen Selektion nach Vermögensverhältnissen. Genau das will Art. 7 Abs. 6 GG verhindern – deshalb sind solche Vorschulen verboten.

Nicht erfasst sind dagegen Vorklassen an Grundschulen, die lediglich der Eingewöhnung dienen, ebenso wenig Förderklassen oder die Einführung von Gesamtschulen.