Du kennst das vielleicht aus dem Alltag: Manche Regeln müssen einfach eingehalten werden, egal wie gut die Absichten sind. Genauso funktioniert die Kommunalaufsicht. Sie sorgt dafür, dass Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Aufgaben „im Rahmen der Gesetze“ bleiben. Kurz gesagt: Sie schaut drauf, dass alles rechtmäßig läuft – ohne sich in jede einzelne Entscheidung einzumischen.
Rechtmäßigkeitskontrolle
Die Aufsicht prüft also nicht, ob eine Entscheidung praktisch oder zweckmäßig ist – das nennt man Fachaufsicht. Diese besteht als zusätzliche Zweckmäßigkeitskontrolle im staatlichen Fremdverwaltungsbereich, also bei Auftragsangelegenheiten und Maßnahmen der Organleihe (§§ 6 Abs. 1, 127 Abs. 2 KSVG; §§ 13, 17 LOG).
Die Rechtmäßigkeitskontrolle dagegen greift nur ein, wenn Gesetze verletzt werden oder Ermessensfehler vorliegen (§ 127 Abs. 1 KSVG). Denk mal an den Bürgermeister, der einen Beschluss fasst: Wenn dabei etwas rechtswidrig ist, darf die Aufsicht einschreiten; wenn es nur unpraktisch ist, nicht. Ziel: Die Gemeinde soll handlungsfähig bleiben, darf aber keine Beschlüsse fassen, die nur einigen wenigen nutzen und der Allgemeinheit schaden.
Die oberste Kontrollinstanz ist im Saarland das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, die operative Ebene übernimmt das Landesverwaltungsamt.
Handhabung und Handlungsmittel
Die Kommunalaufsicht hat mehrere Rollen: Sie kontrolliert, korrigiert, berät und fördert. Dabei gilt: Erst mild, dann hart. Zunächst wird der Gemeinde Gelegenheit gegeben, Fehler selbst zu korrigieren.
Wenn ein Beschluss rechtswidrig ist, kann sie ihn beanstanden (§ 130 KSVG). Das betrifft alle Gremienbeschlüsse und Einzelanordnungen des Bürgermeisters – mit aufschiebender Wirkung (§ 130 S. 2 KSVG).
Reagiert die Gemeinde nicht, tritt die Aufsicht selbst ein, hebt Beschlüsse auf oder lässt Maßnahmen durch Dritte erledigen. Die Kosten trägt dann die Gemeinde (§ 133 KSVG).
In extremen Fällen kann ein Staatskommissar bestellt werden, der Aufgaben übernimmt, die die Gemeinde sonst selbst erledigen müsste (§ 134 KSVG). Noch drastischer: Eine Auflösung des Gemeinderates (§ 53 Abs. 2 KSVG) – im Saarland bisher ein theoretisches Szenario.
Nicht alles, was schlecht aussieht, ist ein Fall für die Aufsicht:
- Der fehlende Haushaltsausgleich etwa rechtfertigt keine Beanstandung von korrekt ausgewiesenen Stellen.
- Die Kommune darf selbst Steuersätze senken – die Aufsicht kann nur rechtswidrige Senkungen stoppen.
- Die Aufsicht kümmert sich nur um rechtmäßige Verwaltung, nicht um die Befriedigung individueller Interessen von Bürgern oder Vereinen.
Entscheidungen der Aufsicht sind Verwaltungsakte, die begründet und mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden (§ 135 KSVG). Die Gemeinde kann Widerspruch einlegen; belastende Maßnahmen können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Bürgermeister selbst hat dabei keine Klagebefugnis – wohl aber einzelne Ratsmitglieder, wenn ihre Rechte betroffen sind.
Auch wirtschaftliche Aktivitäten der Gemeinde überwacht die Aufsicht. Sie greift ein, wenn Beteiligungen oder Verpflichtungen der Gemeinde rechtswidrig gehandhabt werden (§§ 108 ff. KSVG). Andere Behörden dürfen nicht in diese Aufgaben der Kommunalaufsicht eingreifen.
