Die Partnerschaftsgesellschaft – kurz PartG – ist sozusagen die Maßanzug-Variante unter den Personengesellschaften: extra geschneidert für Freiberufler. Sie steht nicht im BGB, sondern hat mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ihr ganz eigenes Regelwerk bekommen, das 1995 in Kraft trat. Der Gedanke dahinter war simpel: Warum sollten Freiberufler – also etwa Ärztinnen, Architekten oder Anwälte – gezwungen sein, sich als GbR zu organisieren, wenn sie doch etwas Eigenes mit besserer Haftungsstruktur gebrauchen könnten? Genau das bietet die PartG. Und 2013 kam mit der „Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartmbB) noch ein Upgrade obendrauf – quasi die PartG mit eingebautem Sicherheitsnetz (§ 8 Abs. 4 PartGG).

Juristisch gehört die PartG zur Familie der Personengesellschaften. Das PartGG sagt in § 1 Abs. 4 ganz deutlich: Es gilt grundsätzlich das Recht der GbR. Allerdings verweist das Gesetz an vielen Stellen auch auf die Vorschriften der OHG – weshalb man sagen kann: Die PartG ist eine Art „OHG light“ für Freiberufler, die kein Handelsgewerbe betreiben dürfen. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 PartGG ist die PartG nämlich ausdrücklich kein Handelsunternehmen – sie ist also keine Handelsgesellschaft im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB.

Seit dem MoPeG (2024) dürfen Freiberufler aber nun doch OHGs oder KGs gründen, wenn ihr Berufsrecht das erlaubt (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB). Der Clou: Ihre Tätigkeit wird dann „fingiert“ als gewerblich – mit allen Konsequenzen, etwa Bilanzierungspflicht und Veröffentlichungspflichten.

Begriff und Entstehung

Schauen wir genauer hin: Nach § 1 Abs. 1 PartGG ist die Partnerschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Was ein „freier Beruf“ ist, bleibt dabei ein wenig schwammig. § 1 Abs. 2 PartGG spricht bewusst nur von einem Typusbegriff. Der Gesetzgeber hat aber einen Katalog in Satz 2 angehängt – mit den Katalogberufen wie Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Architekten. Das sind also die typischen Freiberufler. In der Praxis gibt es aber Grauzonen, in denen Tätigkeiten sowohl freiberuflich als auch gewerblich sein können. Dort darf man sich dann aussuchen, ob man lieber als PartG oder als OHG/KG auftritt.

Der Partnerschaftsvertrag muss nach § 5 PartGG gewisse Mindestinhalte haben. Eine Schriftform ist heute nicht mehr nötig (§ 3 PartGG wurde geändert).

Partner dürfen nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 S. 3 PartGG), und sie müssen einen freien Beruf ausüben – allerdings nicht zwingend denselben.

Damit die Gesellschaft offiziell existiert, braucht sie einen Eintrag ins Partnerschaftsregister (§§ 4, 5 PartGG). Innen entsteht sie schon durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 705 BGB i. V. m. § 1 PartGG). Außen wird’s erst mit der Registereintragung offiziell (§ 7 Abs. 1 PartGG). Vorher ist sie rechtlich nur eine GbR (§ 719 BGB).

Der Name der Gesellschaft muss nach § 2 Abs. 1 PartGG den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Sonst ist’s keine. Irreführende Namen oder fremde Personen im Titel sind verboten (§ 2 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 18 HGB).

Haftung

Hier trennt sich die PartG klar von der GbR: Nach § 8 PartGG haftet zwar grundsätzlich auch jeder Partner mit seinem Privatvermögen – aber bei beruflichen Fehlern gibt’s eine Besonderheit. Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften nur die Partner persönlich, die tatsächlich an dem konkreten Auftrag mitgewirkt haben. Also: Wer nur Kaffee gekocht oder bei der Mandatsbesprechung den Beamer eingestellt hat, ist raus. Aber wer inhaltlich beteiligt war oder Angestellte beaufsichtigte, bleibt drin.

Der BGH hat diese Haftungsbeschränkung allerdings in einem Fall ziemlich aufgeweicht: Ein Partner, der erst nach dem Fehler eingestiegen war, wurde trotzdem zur Haftung herangezogen – weil § 8 PartGG seiner Meinung nach nur „beschränkt„, aber nicht „begründet“. Das war umstritten und ist es bis heute. Mit dem MoPeG wird das Ganze noch komplizierter, weil jetzt neue Vorschriften (§ 728b BGB, § 137 HGB) dafür sorgen, dass Berufshaftungsverbindlichkeiten schon mit dem Entstehen des Fehlers entstehen – nicht erst mit Vertragsschluss.

2013 zog das BMJ die Reißleine: Wer wollte schon eine englische LLP gründen, nur um die persönliche Haftung zu vermeiden? Also kam die „Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung“ – kurz PartmbB. Nach § 8 Abs. 4 PartGG haftet die Gesellschaft hier für Berufsfehler nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, wenn sie eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hat (z. B. nach § 59o BRAO) und den Namenszusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“ führt. Diese Variante wurde ein voller Erfolg: Schon Ende 2015 gab es fast 3.000 Eintragungen, 2020 dann über 8.000. Trotzdem ist auch die PartmbB kein Allheilmittel – sie bringt eigene Herausforderungen mit sich, etwa bei Versicherungsumfang und Vertragsgestaltung.

Verfassung und Organisation

Die „Spielregeln“ der Partnerschaft stehen auf drei Ebenen:

  • Gesellschaftsvertrag (individuell zwischen den Partnern),
  • §§ 116-119 HGB (soweit § 6 PartGG darauf verweist, mit Ausnahme des § 116 Abs. 2 S. 2, weil es keine Prokura gibt),
  • §§ 705 ff. BGB (Grundlagenrecht der Personengesellschaften).

Jeder Partner arbeitet eigenverantwortlich in seinem Berufsfeld (§ 6 Abs. Abs. 1, Abs. 2 PartGG). Für die Vertretung der Gesellschaft verweist § 7 Abs. 2 PartGG auf die Vorschriften über die OHG (§ 124 HGB).

Mitgliedschaft

Der Eintritt neuer Partner funktioniert formlos per Aufnahmevertrag. Beim Ausscheiden verweist § 9 Abs. 1 PartGG wieder auf die OHG-Regeln (§§ 130 ff. HGB).

Wer seine Berufszulassung verliert, muss nach § 9 Abs. 3 PartGG raus.

Übertragungen sind möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht – aber nur an Freiberufler im Sinne des Gesetzes (§ 1 PartGG). Sonst ist der Vertrag nichtig (§ 134 BGB).

Vererbung? Grundsätzlich nein (§ 9 Abs. 4 S. 1 PartGG) – außer der Gesellschaftsvertrag erlaubt’s und der Erbe ist ebenfalls Freiberufler (§ 9 Abs. 4 S. 2 PartGG).

Auflösung und Liquidation

Geht die Partnerschaft einmal zu Ende, greifen die bekannten Regeln der OHG (§§ 130-142, 137, 151 HGB) über die Verweisungen in §§ 9, 10 PartGG.