Der Verein ist sozusagen der „Urvater“ aller Körperschaften – der Grundtyp, aus dem sich viele andere Formen entwickelt haben. Kein Wunder also, dass er im BGB ganz vorne mitspielt: ab § 21 BGB geht’s los. Und das nicht nur als bloße Randfigur im Gesetzestext – auch in der Praxis ist der Verein eine echte Größe. Deutschland ist nämlich ein wahres Vereinsland: über 600.000 eingetragene Vereine tummeln sich hier, vom örtlichen Tischtennisclub über den Karnevalsverein bis hin zum ADAC e. V. mit stolzen 21 Millionen Mitgliedern.

Wenn Du im BGB nachschlägst, findest Du die Regelungen zum Verein unter dem Abschnitt über „juristische Personen„. Schon das zeigt, wohin die Reise geht: Der Verein ist keine bloße Ansammlung von Menschen, sondern eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Wie es für Körperschaften typisch ist, steht nicht der Einzelne im Vordergrund – die Gemeinschaft als solche tritt auf die Bühne, unabhängig davon, wer gerade Mitglied ist.

Interessanterweise enthält das BGB keine Definition des Vereinsbegriffs selbst. Das übernehmen Rechtsprechung und Literatur:

Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam einen Zweck verfolgen.

Klingt simpel, hat aber eine entscheidende Einschränkung: Dieser Zweck darf grundsätzlich nicht wirtschaftlich sein. Das ergibt sich aus § 22 BGB. Wer als Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen will, braucht dafür eine staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit – und die wird so gut wie nie erteilt. Der Gesetzgeber sagt sinngemäß: „Fürs Geschäftemachen gibt’s GmbH und AG, bitte dort entlang.“

Der Normalfall ist daher der Idealverein nach § 21 BGB. Der darf sich jedem beliebigen ideellen Zweck widmen – solange er eben nicht gewerblich tätig wird. Warum diese strenge Trennung? Ganz einfach: Weil der eingetragene Verein nur mit seinem Vereinsvermögen haftet. Es gibt keine Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, keine Pflicht zur Kapitalaufbringung, keine Kontrollen wie bei Kapitalgesellschaften. Damit niemand auf der Strecke bleibt, soll also kein Verein „heimlich“ wirtschaftlich tätig werden.

Ein kleines Hintertürchen gibt es aber: das Nebenzweckprivileg. Wenn die wirtschaftliche Tätigkeit nur nebensächlich ist und dem ideellen Hauptzweck dient, darf sie mitlaufen. Ein Sportverein darf also seine Vereinsgaststätte betreiben – solange das nicht zur Hauptsache wird. Wer’s professioneller will, kann den wirtschaftlichen Teil auch einfach auslagern, etwa in eine eigene GmbH.

Durch das MoPeG (Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ändert sich künftig die Unterscheidung zwischen rechtsfähigem und nicht rechtsfähigem Verein. § 54 BGB spricht dann vom „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“. Wer in dessen Namen handelt, haftet persönlich. Auch § 50 ZPO wird angepasst, um diese neue Terminologie aufzunehmen.

Gründung und Eintragung

Bevor der Verein offiziell das Licht der Welt erblickt, kann es eine kleine „Vorband“ geben – die Vorgründungsgesellschaft. Sie besteht als GbR, deren Zweck es ist, den Verein zu gründen.

Der eigentliche Verein entsteht, wenn sich die Gründungsmitglieder auf eine Satzung und einen Gründungsvertrag einigen. Damit existiert der Vorverein, auf den das Recht des nicht eingetragenen Vereins Anwendung findet (§ 54 BGB i. V. m. § 705 BGB).

Rechtsfähig wird der Verein aber erst mit der Eintragung ins Vereinsregister (§ 59 BGB). Zuständig für die Anmeldung ist der Vorstand. Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 77 BGB), meist durch einen Notar. Das Vereinsregister wird inzwischen elektronisch geführt (§ 55a BGB). Es schützt den Rechtsverkehr, wenn auch nicht ganz so stark wie das Handelsregister. Konkret gilt: Änderungen – etwa im Vorstand – wirken gegenüber Dritten nur, wenn sie eingetragen oder ihnen bekannt sind (§ 68 BGB). Eine positive Publizität (also Schutz des guten Glaubens an das, was drinsteht) gibt es beim Vereinsregister dagegen nicht.

Die Satzung muss gewisse Mindestangaben enthalten (§ 57 BGB): Vereinszweck, Name, Sitz und den Hinweis auf die beabsichtigte Eintragung. Außerdem darf der Name sich nicht mit einem anderen Verein am selben Ort verwechseln lassen.

Und: Mindestens sieben Mitglieder müssen es zur Gründung sein (§ 56 BGB).

Organe

Jeder Verein braucht Organe – mindestens zwei: den Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB). Die Satzung kann weitere Organe vorsehen, etwa Beiräte oder Schiedsgerichte.

Vorstand

Der Vorstand ist das gesetzliche Vertretungsorgan. Seine Vertretungsmacht kann durch Satzung beschränkt werden – anders als bei GmbH und AG, wo Beschränkungen Dritten gegenüber unwirksam sind. Wenn der Vorstand also nur bis zu einer bestimmten Summe Geschäfte abschließen darf, muss das im Vereinsregister eingetragen sein, um Dritte zu binden.

Standardmäßig gilt bei mehreren Vorstandsmitgliedern das Mehrheitsprinzip (§ 26 Abs. 2 BGB). Das heißt: Bei zwei Mitgliedern müssen beide gemeinsam handeln, bei mehreren genügt die einfache Mehrheit. Die Satzung kann aber auch Einzel- oder Gesamtvertretung anordnen.

Vorstandsmitglied kann praktisch jeder werden – auch juristische Personen. Es muss nicht einmal ein Vereinsmitglied sein oder volle Geschäftsfähigkeit besitzen.

Das Verhältnis zwischen Verein und Vorstand besteht aus zwei Ebenen: dem korporationsrechtlichen (also der Bestellung als Organ) und einem möglichen Anstellungsvertrag.

Bestellt wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB), und zwar durch einseitige Erklärung, die der Bestellte annehmen muss. Widerrufen kann die Mitgliederversammlung jederzeit (§ 27 Abs. 2 BGB), sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

Für die Geschäftsführung gelten die §§ 664 ff. BGB: Informationspflicht, Rechenschaft, Herausgabe von Erlangtem, Ersatz notwendiger Aufwendungen (§ 670 BGB).

Mitgliederversammlung

Sie ist das Herz des Vereins – das oberste Entscheidungsorgan (§ 32 BGB). Alles, was nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen ist, fällt in ihre Zuständigkeit. Dazu gehört etwa die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB).

Mitglied wird man durch Beitritt – ein einfacher Vertrag zwischen Mitglied und Verein. Austreten darf man nach § 39 BGB. Fällt die Mitgliederzahl unter drei, entzieht das Amtsgericht dem Verein die Rechtsfähigkeit (§ 73 BGB).

Fun Fact: Wenn nach einem Massenaustritt nur ein Mitglied übrig bleibt, kann dieses theoretisch beschließen, den Verein in eine GmbH umzuwandeln.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich (§ 38 BGB). Sie kann weder übertragen noch vererbt werden und endet durch Austritt (§ 39 BGB) oder Ausschluss.

Mitglieder haben Rechte (Teilnahme, Abstimmung, Information) und – je nach Satzung – Pflichten wie Beitragszahlungen.

Haftung

Der eingetragene Verein haftet selbst für seine Verbindlichkeiten. Über § 31 BGB wird ihm das Verhalten seines Vorstands oder anderer Vertreter zugerechnet. Begeht also der Vorstand eine unerlaubte Handlung, haftet der Verein selbst (§ 823 i. V. m. § 31 BGB).

Das einzelne Vorstandsmitglied haftet grundsätzlich nicht gegenüber Dritten, sondern nur intern gegenüber dem Verein – und auch das nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).

Eine persönliche Außenhaftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei eigenständiger Pflichtverletzung.

Beispiel gefällig? Wenn jemand vor dem Vereinsheim auf Glatteis stürzt, weil der Vorstand das Räumen vergessen hat, haftet der Verein. Der Vorstand haftet allenfalls intern.

Eine Durchgriffshaftung auf die Mitglieder ist nur bei krassem Rechtsmissbrauch denkbar – etwa, wenn der Verein gezielt zum Umgehen von Pflichten gegründet wurde.

Auflösung und Erlöschen

Das Ende eines Vereins gleicht ein wenig dem Tod einer natürlichen Person – auch hier spricht man vom „Erlöschen“. Gründe können sein: Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB), Insolvenz (§ 42 BGB) oder Entzug der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB). Letzteres passiert etwa bei gesetzeswidrigem Verhalten oder wenn der Verein faktisch ein Gewerbe betreibt.

Die Auflösung wird ins Vereinsregister eingetragen (§ 74 BGB). Danach folgt – sofern nötig – die Liquidation, also die Abwicklung des Vermögens. Erst nach Ablauf eines Sperrjahres darf das Restvermögen verteilt werden (§ 51 BGB). Danach ist endgültig Schluss: Der Verein erlischt.

Gemeinnützigkeit

Oft hört man im Zusammenhang mit Vereinen das Wort gemeinnützig. Gemeint ist damit eine steuerliche Vergünstigung, keine eigene Rechtsform. Sie steht allen Körperschaften (§ 1 KStG) offen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen (§§ 51 ff. AO).

Gemeinnützig ist, wer die Allgemeinheit selbstlos auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert (§ 52 AO). Besonders charmant ist § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO: Dort steht ausdrücklich, dass die Förderung des Sports als gemeinnützig gilt – und ja, auch Schach zählt offiziell als „Sport“.

Wichtig ist: Der Verein darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen und niemanden durch überhöhte Vergütungen begünstigen (§ 55 AO). Diese Anforderungen müssen sich aus der Satzung ergeben (§§ 59 ff. AO). Die Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO hat mittlerweile Gesetzeskraft – also besser daran orientieren, sonst gibt’s Ärger mit dem Finanzamt.

Gemeinnützige Vereine genießen diverse Steuerprivilegien, z. B. Befreiung von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) oder Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG).

Außerdem dürfen sie Spendenquittungen ausstellen (§ 50 EStDV), sodass Unterstützer ihre Zuwendungen steuerlich absetzen können (§ 10b EStG).