Okay, lehnen wir uns mal kurz zurück und schnallen uns an – wir kommen jetzt zur GmbH, und die ist im Vergleich zu allem, was wir bisher hatten, eine ganz andere Liga. Warum? Ganz einfach: Hier geht’s nicht mehr um Personen, sondern ums Kapital. Die GmbH – also die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – gehört wie ihre große Schwester, die AG, zu den Kapitalgesellschaften.

Und was heißt das? Kapitalgesellschaften sind im Kern: eigenständige juristische Personen, also Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, sie bestehen aus einem oder mehreren Gesellschaftern, ihr Kapital ist in Geschäftsanteile (bei der GmbH) bzw. Aktien (bei der AG) aufgeteilt, und sie dürfen grundsätzlich zu jedem rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden. Kurz gesagt: Die GmbH ist also eine Körperschaft mit einem gesetzlich festgelegten (Mindest-)Stammkapital, das als Garantiekapital den Gläubigern Sicherheit bietet.

Während sich andere Gesellschaftsformen historisch entwickelt haben, ist die GmbH eine regelrechte Kunstschöpfung des Gesetzgebers. Der Auslöser: die Aktienrechtsnovelle von 1884. Diese hatte die Gründung einer AG so kompliziert gemacht, dass viele kleinere Unternehmen plötzlich ohne passende Rechtsform dastanden. Also schuf der Gesetzgeber 1892 kurzerhand mit dem GmbH-Gesetz (GmbHG) eine neue Form – eine Mischung aus Personengesellschaft und AG. Eine Gesellschaft aus der Retorte sozusagen – und was soll man sagen: ein echter Verkaufsschlager bis heute.

Zwar gab es im Laufe der Zeit immer wieder Reformideen, zum Beispiel in den Jahren 1939 und 1971, doch so richtig große Änderungen blieben aus. Erst 1980 kam eine „kleine GmbH-Novelle“. Die große Modernisierung erfolgte dann 2008 mit dem MoMiG – dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen. Anlass war ein kleiner, aber entscheidender europäischer Druck: Der Europäische Gerichtshof hatte mit den berühmten Entscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ den Weg geebnet, dass deutsche Unternehmer plötzlich Gesellschaften in anderen EU-Ländern gründen und hier betreiben konnten – beliebt war damals besonders die englische Limited (Ltd.). Der deutsche Gesetzgeber wollte darauf reagieren und die GmbH wieder attraktiver machen. Das MoMiG brachte unter anderem:

  • einfachere Kapitalaufbringung und –erhaltung,
  • klarere Regeln zu Gesellschafterdarlehen,
  • und die Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) – eine Art „GmbH light“, bei der das Stammkapital frei wählbar ist. Die UG sollte ursprünglich nur ein Sprungbrett zur „richtigen“ GmbH sein – hat sich aber als Dauerläufer etabliert. Nach dem Brexit ist die Ltd. ohnehin Geschichte, denn Gesellschaften mit Sitz in Großbritannien gelten nach deutschem Recht nun wieder als OHG, wenn sie hier aktiv sind.

Heute ist die GmbH die beliebteste Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen. Zum 1. Januar 2022 gab es rund 1,44 Millionen GmbHs, darunter etwa 176.000 UGs. Viele davon sind nicht selbst operativ tätig, sondern fungieren nur als Komplementär in einer GmbH & Co. KG – einer deutschen Spezialität, die das Beste aus zwei Welten kombiniert: Haftungsbeschränkung der GmbH plus steuerliche Vorteile der Personengesellschaft.

Typisch für die GmbH sind folgende Merkmale:

  • Kapitalgesellschaft – die Gesellschafter haften nicht persönlich – die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Dafür muss das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro aufgebracht und erhalten werden.
  • Formkaufmann – nach § 13 Abs. 3 GmbHG ist jede GmbH Kaufmann – selbst wenn sie gar kein Gewerbe betreibt.
  • Juristische Person – sie hat eigene Rechtspersönlichkeit (§ 13 Abs. 1 GmbHG), kann also Verträge schließen, Eigentum haben, verklagen und verklagt werden.
  • Strenge Formvorschriften – die GmbH ist im Vergleich zu Personengesellschaften stärker formalisiert. Viele Regeln sind zwingend, vor allem in der Gründungsphase – das dient dem Gläubigerschutz.
  • Personalisierte Struktur – trotz Kapitalgesellschaftscharakter bleibt die GmbH flexibler und persönlicher als die AG. Satzungen können individuell angepasst werden, Beschlussfassungen sind einfacher, aber: GmbH-Anteile sind nicht börsenfähig und können nur notariell übertragen werden (§ 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG). Durch sogenannte Vinkulierung kann man den Anteilstransfer zusätzlich von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig machen (§ 15 Abs. 5 GmbHG).

Errichtung

Die Entstehung einer GmbH ist gesetzlich genau geregelt – etwas aufwendiger als bei einer GbR, aber einfacher als bei einer AG. Das Ganze läuft in drei Phasen ab:

Vorgründungsstadium (Innen-GbR)

Hier einigen sich die Gründer, eine GmbH gründen zu wollen, und basteln am Satzungsentwurf. Eine rechtliche Verpflichtung entsteht erst mit der notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG). Vorher kann es höchstens Ansprüche aus vorvertraglichem Vertrauen geben (§ 311 Abs. 2 BGB). Schließen die Gründer in dieser Phase bereits einen Vertrag, bilden sie eine Vorgründungsgesellschaft – meist eine Innen-GbR, deren Zweck die Gründung der GmbH ist.

Betreiben sie aber schon gemeinsam ein Unternehmen, kann daraus vorübergehend eine Außengesellschaft (OHG oder GbR) werden.

Sobald dann der eigentliche GmbH-Vertrag geschlossen ist, muss das Unternehmen auf die Vor-GmbH übertragen werden – die Vorgründungsgesellschaft wird liquidiert oder geht im Wege der anwachsenden Verschmelzung nach § 712a BGB auf.

Gründungsstadium (Vor-GmbH)

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) entsteht die Vorgesellschaft, also die „Vor-GmbH“. Sie ist noch keine juristische Person, aber schon weitgehend nach GmbH-Recht zu behandeln. Wird sie nicht rechtzeitig angemeldet, kann sie sich in eine OHG oder GbR „verwandeln„, womit die Gesellschafter plötzlich unbeschränkt haften – kein Spaß!

In dieser Phase müssen die Gründer:

  • den notariellen Gesellschaftsvertrag schließen, ggf. das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG verwenden (vereinfacht, aber unflexibel),
  • mindestens einen Geschäftsführer bestellen (§ 6 Abs. 3 GmbHG),
  • das Stammkapital aufbringen – mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, vor Eintragung (§ 7 Abs. 2 GmbHG), ggf. einen Sachgründungsbericht erstellen (§ 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG),
  • und die Gesellschaft schließlich zur Eintragung im Handelsregister anmelden (§ 7 Abs. 1 GmbHG).

Seit 2022 ist all das übrigens auch digital möglich: Mit dem DiRUG und dem DiREG hat der Gesetzgeber die Online-Beurkundung eingeführt (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Notartermine können nun komplett per Videokommunikation abgewickelt werden – sogar mit elektronischer Signatur. Seit 2023 sind auch Sachgründungen und Satzungsänderungen online möglich.

Eintragungsverfahren

Zum Schluss prüft das Registergericht die Unterlagen (§ 9c GmbHG). Erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Danach wird die Eintragung bekannt gemacht (§ 10 GmbHG). Falsche Angaben der Gründer sind natürlich strafbar (§ 82 GmbHG).

Beispiel: Stell Dir vor, Unternehmer U, seine Frau F und ihr Freund X wollen eine GmbH gründen, um Halbleiter zu produzieren. Stammkapital: 500.000 Euro. F und X bringen je 150.000 Euro bar ein. X überlässt zusätzlich ein Betriebsgrundstück zur Nutzung (Wert: 100.000 Euro), U steuert eine Maschine im Wert von 100.000 Euro bei. Was müssen die drei tun? Notariellen Gesellschaftsvertrag aufsetzen (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Sacheinlagen (Maschine, Nutzungsrecht) müssen bewertet und genau im Vertrag beschrieben werden (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Mindestens ein Geschäftsführer wird bestellt (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Einlagen müssen erbracht werden: mind. 1/4 je Anteil, insgesamt mind. 12.500 Euro in bar; Sacheinlagen vollständig (§§ 7 Abs. 2, Abs. 3 GmbHG). Sachgründungsbericht erstellen (§ 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG). Alles beim Handelsregister anmelden (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Erst nach der Eintragung sind U, F und X wirklich Gesellschafter einer GmbH – und ab da gilt: Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG)

Wenn Du schon mal von der „Mini-GmbH“ gehört hast, dann war vermutlich die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – gemeint. Eingeführt wurde sie durch das MoMiG als deutsche Antwort auf die britische Limited. Und nein, sie ist keine eigene Rechtsform, sondern eigentlich nur eine abgespeckte Variante der GmbH. Die Idee war damals simpel: Gründung erleichtern, Bürokratie abbauen, Flexibilität schaffen – und den Abfluss deutscher Gründer zur „Ltd.“ stoppen. Und das hat tatsächlich funktioniert! Die Limited hat sich in Deutschland erledigt, spätestens seit dem Brexit. Stattdessen boomt die UG: Anfang 2022 waren bereits über 175.000 im Handelsregister eingetragen – gar nicht schlecht für ein Modell, das anfangs eher skeptisch beäugt wurde.

Der größte Unterschied zur klassischen GmbH liegt im Stammkapital. Während Du bei der GmbH mindestens 25.000 Euro brauchst (§ 5 Abs. 1 GmbHG), reicht bei der UG theoretisch ein einziger Euro (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Ja, wirklich! Wenn Du also eine Ein-Personen-Gesellschaft gründest und einen einzigen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 1 Euro ausgibst, bist Du formell im Rennen. Das hat aber natürlich Konsequenzen.

Denn um die Welt da draußen darauf hinzuweisen, dass bei Dir finanziell vielleicht nicht allzu viel Puffer vorhanden ist, musst Du zwingend den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ verwenden. Wer sich stattdessen einfach „GmbH“ nennt, riskiert einiges. Der BGH hat dazu klar entschieden: Wer für eine UG unter falscher Flagge, also mit dem Zusatz „GmbH“, auftritt, haftet persönlich – und zwar analog § 179 BGB. Diese Haftung trifft Dich nicht nur wegen fehlender Vertretungsmacht, sondern weil Du nach außen einen falschen Rechtsschein erzeugst. Das bedeutet: Der Vertragspartner darf sich darauf verlassen, dass er es mit einer vollkapitalisierten GmbH zu tun hat – und wenn das nicht stimmt, stehst Du gerade. Im Zweifel also lieber korrekt auftreten, sonst wird’s teuer.

Ein weiterer Punkt: Das Stammkapital der UG darf nur durch Bareinlagen erbracht werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen sind tabu. Und zwar nicht nur theoretisch: Auch verdeckte Sacheinlagen (§ 19 Abs. 4 GmbHG) sind hier grundsätzlich nicht möglich – Du kannst also keine Kamera oder Firmenwagen als Einlage „verrechnen“. Die Einzahlung muss vollständig in bar erfolgen, bevor die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird (Volleinzahlungsgebot). Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass wenigstens ein bisschen echtes Kapital vorhanden ist. Erst wenn später das Stammkapital durch eine Kapitalerhöhung über 25.000 Euro hinauswächst, darfst Du wieder in Form von Sacheinlagen arbeiten (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG).

Und was passiert dann mit der UG? Die Regelung ist darauf ausgelegt, dass Du sie früher oder später „hochpäppelst“, also zu einer vollwertigen GmbH weiterentwickelst. § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet Dich, ein Viertel des Jahresüberschusses als Rücklage zu bilden. Diese darfst Du nicht einfach ausschütten, sondern nur für Verluste oder eben zur Kapitalerhöhung verwenden. Nach einigen Jahren hast Du so hoffentlich 25.000 Euro Eigenkapital auf der hohen Kante – und kannst die UG durch Beschluss „in eine GmbH verwandeln“. Ein Zwang dazu besteht aber nicht. Manche bleiben auch dauerhaft UG, weil sie den Status charmant finden oder einfach keine Notwendigkeit sehen, aufzurüsten. Sobald die Kapitalerhöhung aber vollzogen ist, wird aus der UG endgültig eine GmbH. Der Schritt ist unumkehrbar, Du kannst aber – wenn Du magst – weiterhin den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ führen (§ 5a Abs. 5 Hs. 2 GmbHG). Die meisten verzichten darauf und nennen sich einfach „GmbH“, um das Imageproblem der UG loszuwerden.

Satzung

Kommen wir zur Satzung, also dem Gesellschaftsvertrag (§ 2 GmbHG). Das ist sozusagen die Verfassung Deiner Gesellschaft. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 3 GmbHG: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Geschäftsanteile. Viel ist das nicht – und das ist auch gut so, denn das GmbHG selbst regelt schon jede Menge Details.

Das Schöne: Du darfst von vielen gesetzlichen Vorgaben abweichen, denn § 45 Abs. 2 GmbHG gibt Dir dafür reichlich Spielraum (anders als im Aktienrecht, wo vieles zwingend ist). Deshalb gehen GmbH-Satzungen meist deutlich über die gesetzlichen Pflichtangaben hinaus.

Typisch sind etwa Regelungen zu Geschäftsführern (Bestellung, Abberufung, Kompetenzen), zum Ablauf der Gesellschafterversammlung, zur Gewinnverteilung, zur Einrichtung eines Beirats oder zu Austritt und Ausschluss von Gesellschaftern. Auch Sonderrechte einzelner Gesellschafter, Nebenleistungspflichten oder Wettbewerbsverbote gehören zum materiellen Satzungsinhalt – also allem, was die Organisation, das Kapital oder die Mitgliedschaft in der Gesellschaft betrifft. Diese Bestimmungen gelten kraft ihrer normativen Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern – auch gegenüber solchen, die später beitreten.

Daneben gibt’s noch formelle Satzungsbestandteile, also Regelungen ohne eigentlichen Gesellschaftscharakter. Ein Beispiel ist die Bestellung des ersten Geschäftsführers in der Satzung (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Das ist praktisch, aber der Geschäftsführer hat dadurch kein Sonderrecht – er kann jederzeit ohne Satzungsänderung abberufen werden.

Wichtig für Dich: Formelle Satzungsbestandteile und schuldrechtliche Nebenabreden werden nicht wie Gesetze ausgelegt, sondern wie Verträge (§§ 133, 157 BGB). Für echte, also materielle Satzungsregelungen gilt dagegen der objektive Erklärungswert – also das, was ein unbeteiligter Dritter beim Lesen verstehen würde. Will heißen: Hier wird eher wie beim Gesetz ausgelegt als wie bei einem Vertrag.

Satzungsänderungen selbst sind in §§ 53 f. GmbHG geregelt: 3/4-Mehrheit, notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister – fertig. Strenger darf’s die Satzung immer machen, aber niemals lockerer. Also: Du kannst zusätzliche Anforderungen einbauen, aber keine schwächeren.

Folgen von Fehlern bei der Gründung

Auch bei der GmbH (und damit der UG) kann bei der Gründung mal etwas schiefgehen. Wenn der Gesellschaftsvertrag an einem schweren Mangel leidet, kann er nichtig sein. Ist die Gesellschaft aber schon eingetragen, hilft keine bloße Nichtigkeit mehr. Dann greift die Lehre vom fehlerhaften Verband: Die Gesellschaft bleibt bis zur Auflösung als wirksam behandelt.

Eine Korrektur ist dann nur noch über die Nichtigkeitsklage nach § 75 GmbHG möglich – die in Wahrheit gar keine „Nichtigkeits-„, sondern eine Auflösungsklage ist (§ 77 GmbHG). Alternativ kann das Registergericht in besonderen Fällen eine Amtslöschung (§ 397 FamFG) oder Amtsauflösung (§ 399 FamFG) anordnen.

Haftung

So, jetzt wird’s spannend: Wer haftet eigentlich in der GmbH – und wann? Grundsätzlich gilt: Die GmbH ist eine juristische Person, also eine Körperschaft mit eigenem Rechtssubjekt. Sie bringt ein festes Stammkapital mit, das den Gläubigern gewissermaßen als Sicherheit dient. Deshalb heißt es in § 13 Abs. 2 GmbHG ganz klar: Die Gesellschafter haften nicht persönlich. Punkt.

Aber – wie so oft im Gesellschaftsrecht – ganz ohne Ausnahmen geht’s natürlich nicht. Es gibt Situationen, in denen die Gesellschafter doch in die Haftung geraten können. Und wann das genau passiert, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Stadium sich die Gesellschaft gerade befindet. Drei Phasen sind hier entscheidend:

  • Vor der Errichtung (die Vorgründungsgesellschaft),
  • zwischen Errichtung und Eintragung (Vor-GmbH) und
  • nach der Eintragung (die „echte“ GmbH).

Schauen wir uns das Schritt für Schritt an.

Haftung vor der Errichtung (Vorgründungsgesellschaft)

Bevor überhaupt ein Gesellschaftsvertrag existiert, gibt’s rechtlich gesehen noch gar keine GmbH – und damit auch keine juristische Person. Wenn sich also die Gründer bereits zusammentun und „irgendwie loslegen“, dann sind sie zunächst einfach Privatpersonen, die nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln haften.

Wenn sie ihre Zusammenarbeit schon konkret regeln wollen, können sie einen Gründungsvorvertrag abschließen. Der verpflichtet zur Mitwirkung am eigentlichen GmbH-Vertrag, muss aber – ganz wichtig – notariell beurkundet sein (§ 2 GmbHG). Ohne Notar läuft hier also gar nichts.

Und was ist, wenn sie sich nur „formlos“ einigen, also mündlich oder per Handschlag beschließen, „wir gründen jetzt eine GmbH“? Dann entsteht noch keine Gesellschaft im eigentlichen Sinne. Es greifen lediglich vorvertragliche Haftungsregeln – konkret die culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB). Das Ganze läuft dann unter dem Stichwort Vorgründungsgesellschaft, also einer Art BGB-Innengesellschaft, die automatisch endet, sobald der notarielle Gesellschaftsvertrag geschlossen ist (§ 740a Abs. 2 BGB).

Aber Vorsicht: Wenn in dieser Phase schon ein Unternehmen betrieben wird – also z. B. schon Waren verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden –, dann gilt nach herrschender Meinung: Das ist keine harmlose Vorgründungsgesellschaft mehr, sondern eine OHG oder GbR. Und dann haftet jeder Gründer persönlich und unbeschränkt – wie in § 128 HGB oder § 721 BGB vorgesehen. Das kann richtig teuer werden.

Haftung zwischen Errichtung und Eintragung (Vor-GmbH)

Jetzt wird’s heikel: Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, aber vor der Eintragung ins Handelsregister, existiert die Vor-GmbH. Die ist schon ein eigenständiges Gebilde – eine rechtsfähige Personengesellschaft eigener Art. Sie kann also schon Verträge schließen, aber das Haftungsregime ist noch nicht endgültig „fertig“.

Früher galt das berüchtigte Vorbelastungsverbot: Die Vor-GmbH durfte nur die Geschäfte abschließen, die zwingend für die Gründung notwendig waren. Alles andere war tabu. Dieses starre Konzept hat der BGH jedoch in einer legendären Entscheidung kassiert. Begründung: Das war in der Praxis kaum durchsetzbar und führte zu absurden Haftungslücken.

Unterbilanzhaftung

Stattdessen gilt heute das Konzept der Unterbilanzhaftung: Wenn die Vor-GmbH Verpflichtungen eingeht, dann müssen die Gesellschafter dafür sorgen, dass bei der Eintragung ins Handelsregister mindestens das Stammkapital vorhanden ist. Entsteht dabei eine Lücke – also wenn das Gesellschaftsvermögen kleiner ist als das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammkapital –, dann müssen die Gesellschafter diese Differenz ausgleichen.

Aber Achtung: Diese Haftung greift nur, wenn die Gesellschafter mit der Geschäftsaufnahme einverstanden waren. Ohne ihre Zustimmung darf der Geschäftsführer nämlich nur gründungsnotwendige Geschäfte tätigen (z. B. Kontoeröffnung). Tut er mehr, handelt er ohne Vertretungsmacht – mit der Folge, dass er nach § 11 Abs. 2 GmbHG oder § 179 BGB selbst haftet.

Die Unterbilanzhaftung schützt also die Gläubiger der späteren GmbH: Sie können sich darauf verlassen, dass das Stammkapital im Moment der Eintragung tatsächlich vorhanden ist.

Verlustdeckungshaftung

Kommt es gar nicht erst zur Eintragung, ist das Abenteuer GmbH gescheitert. In diesem Fall gilt die Verlustdeckungshaftung: Die Gründer müssen die bis dahin entstandenen Verluste ausgleichen, damit niemand auf Schulden der „gescheiterten“ Gesellschaft sitzen bleibt.

Allerdings haften sie dabei grundsätzlich nur intern gegenüber der Gesellschaft und entsprechend ihrer Beteiligung.

Eine unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern ist die Ausnahme – und auch nur dann denkbar, wenn z. B. kein Insolvenzverfahren mehr eröffnet werden kann, weil schlicht kein Vermögen mehr da ist. Allerdings kommt nach dem BGH in Ausnahmefällen eine gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gründer unter Durchgriffsaspekten in Betracht: Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft vor Eintragung, Existenz nur eines Gläubigers oder nur eines Gründers, Führungslosigkeit oder Fehlen einer ernsthaften Eintragungsabsicht.

Handelndenhaftung

Neben der Haftung der Gesellschafter kommt auch eine Haftung derjenigen in Betracht, die in dieser Zwischenphase „nach außen“ für die Gesellschaft auftreten – also typischerweise die Geschäftsführer. § 11 Abs. 2 GmbHG spricht hier von den „Handelnden“.

Wer also im Namen der (noch nicht eingetragenen) GmbH Verträge schließt, haftet persönlich und gesamtschuldnerisch, bis die Eintragung erfolgt ist. Der Gedanke dahinter ist klar: Gläubiger sollen abgesichert sein, solange unklar ist, ob die GmbH tatsächlich entsteht.

Beispiel: U ist Gründer und Geschäftsführer der „X-GmbH i. Gr.“. Noch vor der Eintragung bestellt er bei Händler H Silizium im Namen der Gesellschaft. Wenn die GmbH später eingetragen wird, geht die Haftung automatisch auf sie über – sie lebt nämlich als „Vor-GmbH“ in identischer Rechtsform weiter. Bis dahin haftet aber U persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Erst mit der Eintragung fällt diese Haftung weg.

Haftung nach der Eintragung

Sobald die GmbH im Handelsregister steht, ist sie als juristische Person vollständig entstanden – und jetzt greift endlich § 13 Abs. 2 GmbHG in voller Kraft: Die Gesellschafter sind aus dem Schneider. Nur die GmbH selbst haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Aber – wie könnte es anders sein – auch hier gibt es Ausnahmen. Besonders dann, wenn Gesellschafter ihre GmbH missbrauchen, indem sie Vermögen zwischen Privat- und Gesellschaftssphäre vermischen oder die GmbH nur als „Haftungsmantel“ benutzen.

Einer der spektakulärsten Fälle ist die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs. Hier geht’s um Situationen, in denen Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte oder Geschäftsgrundlagen entziehen, sodass die Gesellschaft faktisch zusammenbricht – eine Art „kalte Liquidation“. Der BGH hat sich mit diesem Thema in mehreren Phasen beschäftigt: Zunächst (in den 1980ern) löste er solche Fälle über den „qualifizierten faktischen Konzern“. Dann kam das berühmte „Bremer-Vulkan“-Urteil (2001): Der alte Ansatz wurde verworfen, stattdessen entstand die Figur des existenzvernichtenden Eingriffs. Im „Trihotel“-Urteil (2007) schließlich wurde das Ganze dogmatisch auf § 826 BGB gestützt – also auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Heute gilt: Der Gesellschafter haftet innenrechtlich gegenüber der Gesellschaft, wenn er ihr vorsätzlich Vermögen entzieht und dadurch ihre wirtschaftliche Existenz zerstört. Die Gesellschaft kann diesen Anspruch geltend machen – und ihre Gläubiger dürfen ihn pfänden und an sich überweisen lassen. In extremen Fällen – etwa wenn die Gesellschaft schon völlig vermögenslos ist – kann daraus auch eine direkte Außenhaftung werden.

Beispiel: A besitzt ein Hotel und verpachtet es an seine eigene X-GmbH. Als deren Geschäfte schlecht laufen, beendet er den Vertrag und verpachtet an eine neue Y-GmbH, die ihm ebenfalls gehört. Das Personal und Inventar der X-GmbH bleiben zwar im Einsatz, aber die Einnahmen reichen nicht mehr aus. Am Ende ist die X-GmbH pleite – und A hat im Prinzip nur die Vermögenswerte verschoben. Das ist ein Paradefall für einen existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB: A haftet, weil er vorsätzlich die wirtschaftliche Existenz seiner GmbH vernichtet hat.

Organisationsverfassung

Die GmbH ist – wie jede juristische Person – nicht selbst handlungsfähig. Sie hat also keinen eigenen Kopf, mit dem sie Verträge schließen oder Entscheidungen treffen könnte. Damit sie trotzdem am Rechtsverkehr teilnehmen kann, braucht sie Stellvertreter – ihre Organe. Das Gesetz schreibt zwei davon zwingend vor: die Geschäftsführer (§§ 6, 35 ff. GmbHG) und die Gesellschafterversammlung (§§ 45 ff. GmbHG). Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH die Ausnahme (§ 52 GmbHG). Nur wenn gesetzliche Mitbestimmungsregeln greifen – also Arbeitnehmer mitreden müssen –, kommt er hinzu.

Zwischen diesen Organen herrscht übrigens eine klare Rangordnung: Ganz oben steht die Gesellschafterversammlung. Sie ist das Herzstück der GmbH und trifft letztlich alle wichtigen Entscheidungen. Die Gesellschafter können sich grundsätzlich alle Kompetenzen an sich ziehen (§ 37 Abs. 1 S. 1 GmbHG), also auch solche, die normalerweise zur Geschäftsführung gehören. Anders als in der AG (§ 76 AktG) sind die Geschäftsführer also keine eigenständigen Unternehmenslenker, sondern an die Weisungen der Gesellschafter gebunden.

Und der Name „Gesellschafterversammlung“? Der ist eigentlich ein bisschen irreführend. Denn Beschlüsse kann man nicht nur in echten Versammlungen fassen, sondern auch im Umlaufverfahren (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Trotzdem hat sich der Begriff eingebürgert – und jeder weiß, was gemeint ist.

Die genaue Organisationsverfassung der GmbH lässt sich durch die Satzung ziemlich frei gestalten (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Man kann zusätzliche Organe wie Beiräte oder Aufsichtsräte einführen (§ 52 GmbHG), Zuständigkeiten anders verteilen oder einzelnen Gesellschaftern Sonderrechte geben – etwa ein besonderes Stimmgewicht, Weisungsrechte oder Vorzugsdividenden.

Aber: Ganz grenzenlos ist diese Gestaltungsfreiheit nicht. Bestimmte Kernkompetenzen – etwa das Recht zur Satzungsänderung – können den Gesellschaftern nicht aus der Hand genommen werden. Auch Hinauskündigungsklauseln, mit denen man unliebsame Gesellschafter nach Belieben ausschließen kann, sind regelmäßig sittenwidrig (§ 138 BGB). Nur wenn sachliche Gründe bestehen – zum Beispiel in Mitarbeiterbeteiligungsmodellen – können sie ausnahmsweise zulässig sein.

Ähnlich streng beurteilt man Abfindungsklauseln: Wenn der vereinbarte Betrag später in auffälligem Missverhältnis zum tatsächlichen Wert des Anteils steht, kann das unzulässige Rechtsausübung sein. Und während in Personengesellschaften das Ausscheiden eines Gesellschafters oft relativ unkompliziert ist, braucht es in der GmbH dafür entweder eine Einziehung (§ 34 GmbHG) oder eine Abtretung des Geschäftsanteils.

In mitbestimmten GmbHs gelten schließlich strengere Regeln: Dort ist der Aufsichtsrat Pflicht – entweder drittelbeteiligt oder paritätisch, und seine Kompetenzen ergeben sich aus den Mitbestimmungsgesetzen.

Geschäftsführer

Die Geschäftsführer sind die eigentlichen „Macher“ der GmbH – sie vertreten die Gesellschaft nach außen und führen die Geschäfte im Alltag. Ihre Stellung ist zweigeteilt: Es gibt die Organstellung und den Anstellungsvertrag.

Organstellung

Die Organstellung entsteht durch Bestellung – entweder im Gesellschaftsvertrag (§ 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG) oder per Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG).

Geschäftsführer können nur natürliche, voll geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG).

Ob sie Gesellschafter sind oder nicht, spielt keine Rolle. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften gilt in der GmbH das Prinzip der Fremdorganschaft: Geschäftsführer müssen also keine Gesellschafter sein. Trotzdem ist der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Praxis weit verbreitet – vor allem in Einmann- oder familiengeführten Gesellschaften.

Wie viele Geschäftsführer es gibt, legt das Gesetz nicht fest. Auch die Amtszeit ist frei gestaltbar. Nur in mitbestimmten Gesellschaften schreibt das Gesetz eine fünfjährige Amtsperiode und eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vor (§§ 31 MitbestG, 84 AktG).

Ein Widerruf der Bestellung ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung kann das aber an das Vorliegen eines wichtigen Grundes knüpfen (§ 38 Abs. 2 GmbHG). In mitbestimmten GmbHs ist dieser wichtige Grund sogar zwingend.

Anstellungsvertrag

Der Anstellungsvertrag ist vom Organverhältnis zu trennen. Er ist ein Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB), kein Arbeitsvertrag – schließlich steht der Geschäftsführer auf der Arbeitgeberseite. Trotzdem kann europarechtlich in bestimmten Konstellationen (Stichwort „Danosa“-Entscheidung des EuGH) eine arbeitnehmerähnliche Stellung relevant werden.

Organstellung und Anstellungsvertrag laufen nebeneinander und enden nicht automatisch gleichzeitig. Eine Kündigung des Anstellungsvertrags braucht also, anders als der Widerruf der Organstellung, in der Regel einen wichtigen Grund (§ 626 BGB). Nur wenn beide Seiten eine Kopplungsklausel vereinbart haben, endet das eine automatisch mit dem anderen – die Wirksamkeit hängt dann vom genauen Vertragsinhalt ab.

Aufgaben

Der Geschäftsführer hat zwei Hauptfunktionen: Er führt die Geschäfte (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und er vertritt die Gesellschaft nach außen.

Geschäftsführung heißt: alles, was intern passiert – Entscheidungen, Abläufe, Verwaltung. Vertretung bedeutet: alles, was nach außen wirkt, also Verträge und Rechtsgeschäfte mit Dritten. Dabei kann der Geschäftsführer aber nicht einfach machen, was er will. Die Gesellschafterversammlung steht über ihm und kann seine Befugnisse einschränken (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Er muss sich also an Weisungen halten – sowohl allgemeine als auch konkrete. Nur wenn diese rechtswidrig sind, darf (und muss!) er sie ignorieren.

Trotzdem hat der Geschäftsführer in der Praxis meist einen gewissen Ermessensspielraum, solange er sich im Rahmen der Satzung und der Gesellschafterbeschlüsse bewegt. Bei besonders ungewöhnlichen Geschäften oder Entscheidungen von erheblicher Tragweite ist er aber verpflichtet, vorher die Gesellschafter zu beteiligen (§ 49 Abs. 2 GmbHG).

Nach außen hin gilt: Beschränkungen seiner Befugnisse wirken nicht gegenüber Dritten (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Selbst wenn er also intern gegen Weisungen verstößt, bleiben Geschäfte im Außenverhältnis grundsätzlich wirksam.

Nur bei offenkundigem Missbrauch seiner Vertretungsmacht oder kollusivem Zusammenwirken (also bewusster Schädigung) ist das Geschäft nichtig (§ 138 BGB).

Zu seinen weiteren Aufgaben gehören:

  • Pflege und Führung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG),
  • ordnungsgemäße Buchführung (§ 41 GmbHG),
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 GmbHG),
  • Wahrung der Informationsrechte der Gesellschafter (§ 51a GmbHG),
  • rechtzeitiger Insolvenzantrag (§ 15a InsO).

Haftung

Und jetzt wird’s spannend: Was passiert, wenn der Geschäftsführer Mist baut?

Haftung gegenüber der Gesellschaft:

  • Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH, wenn er seine Pflichten verletzt. Der Maßstab ist streng: Er muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
  • Bei echten unternehmerischen Entscheidungen gilt aber ein Haftungsprivileg – die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG analog). Solange der Geschäftsführer auf ausreichender Tatsachengrundlage im Interesse der Gesellschaft handelt, darf er Risiken eingehen, ohne gleich zu haften.
  • Beachten sollte man auch die Beweislastverteilung: Die Gesellschaft muss den Schaden und die Pflichtverletzung darlegen, der Geschäftsführer muss sich entlasten (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG analog).
  • Besonders gefährlich wird es, wenn gegen das Kapitalerhaltungsgebot verstoßen wird (§ 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Zahlungen aus dem zur Kapitalerhaltung nötigen Vermögen sind tabu – sonst haftet der Geschäftsführer persönlich.
  • Führt er dagegen nur eine rechtmäßige Weisung der Gesellschafter aus, ist er raus aus der Haftung (§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG). Aber Vorsicht: Das gilt nicht, wenn er damit Gläubigerinteressen verletzt.
  • Auch faktische Geschäftsführer, die ohne formale Bestellung handeln, haften, sobald sie tatsächlich wie Organe auftreten.

Haftung gegenüber Dritten und Gesellschaftern:

  • Nach außen haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich – § 43 GmbHG ist kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
  • Nur in Sonderfällen kann er selbst in Anspruch genommen werden, etwa: wenn Spezialgesetze das ausdrücklich anordnen (z. B. § 69 AO), wenn er persönlich eine Bürgschaft übernommen hat, wenn er bei Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB), oder wenn er selbst deliktisch handelt (§ 823 BGB).
  • Besondere Brisanz hat die Haftung in der Insolvenzphase: Verpasst der Geschäftsführer den rechtzeitigen Insolvenzantrag (§ 15a InsO), haftet er persönlich – sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Gläubigern.

Gesellschafterversammlung

Nun schauen wir uns noch ein paar Regelungen zur Gesellschafterversammlung an.

Kompetenzen

Die Gesellschafterversammlung ist das Herzstück der GmbH. Sie ist das oberste Willensbildungsorgan und kann den Geschäftsführern grundsätzlich jederzeit Weisungen erteilen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Selbst bei laufenden Geschäftsführungsangelegenheiten kann die Versammlung also eingreifen.

Umgekehrt gilt: Bei wichtigen Entscheidungen – also solchen, die über das Tagesgeschäft hinausgehen (vgl. § 116 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HGB) – sind die Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafter einzubeziehen. Sie können sich nicht einfach zurücklehnen und behaupten, es liege ja gerade kein Beschluss vor.

Sind sich alle Gesellschafter einig, braucht es nicht einmal eine formelle Versammlung. Beschlüsse können dann auch schriftlich oder auf anderem Weg gefasst werden (§ 48 Abs. 2 GmbHG).

Im Grundsatz ist die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung weit gefasst – sie kann also nahezu alle wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft treffen. Die Satzung darf hiervon allerdings abweichende Kompetenzregelungen enthalten.

§ 46 GmbHG nennt beispielhaft einige klassische Aufgaben, die in den Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung fallen. Dazu gehören unter anderem:

  • Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Ergebnisverwendung,
  • Billigung von (Konzern-)Abschlüssen und Offenlegung nach internationalen Standards,
  • Einforderung von Einzahlungen und Rückzahlung von Nachschüssen,
  • Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen,
  • Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer,
  • Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung,
  • Bestellung von Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten,
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer.

Darüber hinaus finden sich weitere Kompetenzen in §§ 53 Abs. 1, 58, 60 Abs. 1 Nr. 2 und 66 GmbHG.

Die Satzung kann viele dieser Zuständigkeiten auf andere Organe übertragen.

Nicht übertragbar sind aber die großen „Grundsatzentscheidungen„: Satzungsänderungen (§ 53 GmbHG), Kapitalmaßnahmen (§§ 55 ff. GmbHG), Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) und Umwandlungsmaßnahmen nach dem UmwG. Ebenso zwingend bleibt die Zuständigkeit für die Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG).

Einberufung und Beschlussfassung

Beschlüsse werden grundsätzlich in einer Gesellschafterversammlung gefasst (§ 48 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Diese kann mittlerweile auch per Videokonferenz oder telefonisch stattfinden – Voraussetzung: alle Gesellschafter stimmen zu (§ 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Alternativ ist auch das Umlaufverfahren möglich (§ 48 Abs. 2 GmbHG), was im Alltag vieler Gesellschaften eine beliebte Lösung darstellt.

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, deren Hauptversammlung bis ins Detail gesetzlich geregelt ist, hält sich das GmbHG mit Vorschriften eher zurück (§§ 45 ff. GmbHG). Das schafft Flexibilität – aber auch Unsicherheit. Die Satzung sollte daher klare Regelungen zu Einberufung, Ablauf und Beschlussfassung enthalten.

Zur Einberufung ist grundsätzlich die Geschäftsführung verpflichtet (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Form und Frist ergeben sich aus § 51 GmbHG. Eine korrekte Einladung inklusive Tagesordnung ist essenziell – Verstöße führen regelmäßig zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit von Beschlüssen (analog § 241 Nr. 1 AktG).

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Weder Anwesenheit aller Gesellschafter noch die Abgabe sämtlicher Stimmen ist erforderlich.

Vertretung durch Dritte ist zulässig (§ 47 Abs. 3 GmbHG).

Für grundlegende Entscheidungen wie Satzungsänderungen schreibt das Gesetz qualifizierte Mehrheiten vor (§ 53 Abs. 2 GmbHG). In bestimmten Fällen – etwa bei der Vermehrung von Leistungspflichten (§ 53 Abs. 3 GmbHG) oder bei Eingriffen in Sonderrechte – ist sogar die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters nötig.

Das Stimmrecht orientiert sich grundsätzlich am Anteil am Stammkapital (§ 47 Abs. 2 GmbHG): Ein Euro Geschäftsanteil bedeutet eine Stimme – Ausdruck des kapitalgesellschaftsrechtlichen Gedankens. Die Satzung darf hiervon abweichen, etwa durch Einstimmigkeitsklauseln oder stimmrechtslose Anteile. Auch diese Gesellschafter dürfen an der Versammlung teilnehmen und verfügen über gesetzliche Mitgliedschaftsrechte (z. B. Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG).

Gesellschafter sind bei der Stimmabgabe grundsätzlich frei – allerdings nicht grenzenlos. Treuepflichten gegenüber Gesellschaft und Mitgesellschaftern setzen Schranken. In Extremfällen kann daraus sogar eine Pflicht zur bestimmten Stimmabgabe entstehen, wenn dies objektiv unabweisbar zum Erhalt des Gesellschaftsinteresses erforderlich ist (BGH).

Stimmrechtsausschluss

Kein Gesellschafter darf Richter in eigener Sache sein – dieser Gedanke zieht sich durch das gesamte Gesellschaftsrecht. § 47 Abs. 4 GmbHG konkretisiert das: Wer persönlich betroffen ist, darf in bestimmten Fällen nicht mitstimmen. Das gilt insbesondere, wenn

  • über die eigene Entlastung abgestimmt wird,
  • eine Befreiung von einer Verbindlichkeit zur Debatte steht,
  • ein Rechtsgeschäft zwischen Gesellschafter und Gesellschaft beschlossen wird (egal ob ein- oder zweiseitig), oder
  • über die Einleitung oder Beendigung eines Rechtsstreits gegen ihn entschieden wird.

Darüber hinaus besteht nach allgemeiner Auffassung auch ein Stimmverbot, wenn über Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen den Gesellschafter entschieden wird – etwa über seine Abberufung als Geschäftsführer oder seine Ausschließung aus der Gesellschaft. Von diesem Verbot ausgenommen sind „korporative Akte“ – also Beschlüsse, die reine Organisationsakte darstellen (z. B. Satzungsänderung, Auflösung, Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern). Hier liegt kein Rechtsgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vor. Anders ist es jedoch, wenn die Maßnahme Sanktionscharakter hat, etwa bei einer Abberufung aus wichtigem Grund – dann gilt das Stimmverbot wieder.

Wird gegen das Stimmverbot verstoßen, ist die betreffende Stimme nichtig. Der Beschluss selbst ist aber nur dann anfechtbar oder nichtig, wenn die Stimme entscheidend war. Wurde der Beschluss notariell beurkundet oder festgestellt, muss die Anfechtung analog §§ 241 ff. AktG erfolgen – in der Regel binnen sechs bis acht Wochen. Ohne formelle Feststellung kann die Richtigkeit des Beschlussergebnisses auch per Feststellungsklage (§ 256 ZPO) durchgesetzt werden.