Art. 2 GG sieht in Abs. 2 S. 1 noch ein weiteres Grundrecht vor, nämlich auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Daraus folgt auch eine staatliche Schutzpflicht, es enthält also auch eine objektiv-rechtliche Dimension. Besonders bedeutsam ist sie im Umwelt- und Klimaschutz. Der Staat muss durch Gesetze, Verordnungen und sonstige Maßnahmen sicherstellen, dass Leben und körperliche Unversehrtheit auch vor Gefahren durch Private geschützt werden – etwa durch emittierende Industrieanlagen. Diese Schutzpflicht wirkt auch zugunsten künftiger Generationen (Klimabeschluss). In gewissem Umfang darf der Staat den Grundrechtsträger sogar vor sich selbst schützen („wohltätiger Zwang“), etwa wenn nicht einsichtsfähige Personen lebensnotwendige medizinische Behandlungen verweigern.

Dabei steht dem Staat allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Nur selten ist verfassungsrechtlich eine einzige Maßnahme zwingend. Verfassungswidrig war es nach Ansicht des BVerfG jedoch, Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung aus Kostengründen von neuen Behandlungsmethoden auszuschließen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese den Heilungsverlauf positiv beeinflussen können. Wer zur Versicherung gezwungen wird und einkommensabhängige Beiträge zahlt, darf im Krankheitsfall nicht auf private Finanzierung verwiesen werden – jedenfalls dann nicht, wenn die Aussicht auf Erfolg der neuen Methode nicht ganz fernliegt.

Die Selbsttötung ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet weder eine Pflicht noch ein generelles Recht des Staates, den Einzelnen vor sich selbst zu schützen. Ein Schutz ist aber dort zulässig, wo die Freiheit der Willensbildung eingeschränkt erscheint. Deshalb dürfen Regelungen zur Begrenzung assistierter Selbsttötung – insbesondere in geschäftsmäßiger Form – erlassen werden. Auch polizeiliche Eingriffe bei akuter Eigengefährdung sind zulässig.

Besonders relevant ist die objektiv-rechtliche Dimension des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG beim Schwangerschaftsabbruch. Das BVerfG hat hierzu klargestellt: Die Schutzpflicht bezieht sich auf das konkrete ungeborene Leben, nicht abstrakt auf „menschliches Leben“. Der Schutz ist auch gegenüber der Mutter durchzusetzen. Grundsätzlich muss der Schwangerschaftsabbruch daher verboten und der Mutter eine Rechtspflicht zur Austragung auferlegt werden. Gleichzeitig ist die Schutzpflicht durch kollidierende Rechtsgüter begrenzt – insbesondere durch die Menschenwürde, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Persönlichkeitsrechte der Frau. Art. 4 Abs. 1 GG hilft hier nicht weiter. Der Gesetzgeber muss ein Schutzkonzept entwickeln. In Ausnahmelagen darf auf eine Austragungspflicht verzichtet werden. Das Untermaßverbot verbietet es aber, vollständig auf strafrechtliche Schutzmechanismen zu verzichten. Zulässig ist es hingegen, in der Frühphase der Schwangerschaft den Schwerpunkt auf Beratung zu legen.

Schutzbereich

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG enthält gleich zwei Grundrechte: das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Das Recht auf Leben schützt Dein körperliches Dasein – also Deine biologisch-physische Existenz. Gemeint ist schlicht: leben dürfen, weiterleben dürfen. Entgegen einer weit verbreiteten (und gern emotional vorgetragenen) Vorstellung ist das Recht auf Leben aber nicht das „höchste Rechtsgut“ der Verfassung. Diese Rolle kommt der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die ist sogar durch Art. 79 Abs. 3 GG besonders geschützt, während alle anderen Grundrechte – auch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – grundsätzlich geändert oder sogar abgeschafft werden könnten. Das sieht man auch ganz praktisch: Das Recht auf Leben steht unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG). Deshalb ist es schlicht falsch, wenn etwa im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie behauptet wurde, alle anderen Grundrechte müssten automatisch hinter dem Lebensschutz zurücktreten. Glaubensfreiheit, Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit oder Berufsfreiheit stehen dem Lebensschutz grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Der Staat muss hier einen schonenden Ausgleich herstellen – und dabei insbesondere das Übermaßverbot beachten.

Die körperliche Unversehrtheit schützt Deine Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn. Sie hängt eng mit dem Lebensschutz zusammen, geht aber darüber hinaus. Geschützt bist Du nicht nur vor körperlichen Eingriffen im engeren Sinne, sondern auch vor solchen Einwirkungen, die zwar „nur“ psychisch sind, aber in ihrer Wirkung körperlichem Schmerz gleichkommen – Stichwort: psychischer Terror oder seelische Folter.

Träger des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist jede natürliche Person. Es spielt keine Rolle, in welchem geistigen oder körperlichen Zustand sich jemand befindet. Ein „lebensunwertes Leben“ kennt das Grundgesetz nicht. Der Schutz endet mit dem Tod, wobei nach überwiegender Auffassung auf den Hirntod abgestellt wird. Das ungeborene Leben im Mutterleib ist selbst kein Grundrechtsträger. Dennoch wirkt Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG objektiv-rechtlich auch zugunsten des werdenden Lebens. Das gilt sogar für extrakorporal erzeugtes Leben. Die verfassungsrechtliche Schutzintensität nimmt dabei von der Nidation bis zum Beginn der Geburt stetig zu. Man spricht deshalb von Stufungen des vorgeburtlichen Lebensschutzes – ein Gedanke, der sich auch in den §§ 218 ff. StGB widerspiegelt. Je weiter die Entwicklung fortschreitet, desto stärker muss die Rechtsordnung Schutzmechanismen bereitstellen.

Eingriff

Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erfolgen typischerweise durch faktische Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Klassische Beispiele sind der finale Rettungsschuss durch einen Polizeibeamten, Menschenversuche, Zwangssterilisationen, körperliche Strafen oder Züchtigungen. Auch ärztliche Zwangsuntersuchungen und Zwangsbehandlungen fallen darunter. Selbst ein staatlich angeordneter Heileingriff gegen den Willen des Betroffenen ist ein Grundrechtseingriff.

Ein Eingriff kann aber auch schon in der Gefährdung von Leben oder körperlicher Unversehrtheit liegen – jedenfalls dann, wenn durch staatliches Handeln eine ernsthafte Verletzung zu befürchten ist. Das darfst Du nicht mit der staatlichen Schutzpflicht verwechseln (klassisches Beispiel: Corona-Maßnahmen).
Keine Grundrechtsbeeinträchtigung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG liegt dagegen in der Heranziehung zum Wehrdienst.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG darf in das Grundrecht „aufgrund eines Gesetzes“ eingegriffen werden. Jede Eingriffsmaßnahme braucht also eine formell-gesetzliche Grundlage.

Da bereits eine Gefährdung ein Eingriff sein kann, ist es durchaus möglich, dass der Eingriff unmittelbar durch Gesetz erfolgt. Die Formulierung des Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG schließt das nicht aus – auch wenn in der Praxis Realakte deutlich häufiger vorkommen.

Materiell muss das einschränkende Gesetz grundrechtsfreundlich ausgelegt werden. Gerade bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine strenge Kontrolle geboten.

Eine absolute Grenze bildet dabei das Verbot der Todesstrafe aus Art. 102 GG. Die gezielte Tötung von Menschen durch den Staat ist deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht legitimiert. Zulässig ist allerdings der finale Rettungsschuss nach den Polizeigesetzen, etwa um einen Geiselnehmer unschädlich zu machen, der das Leben oder die körperliche Unversehrtheit Dritter bedroht. Das ist auch mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, weil der Täter sich selbst in diese Gefahr begeben hat und nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert wird.

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 hatte der Gesetzgeber mit § 14 LuftSiG auch den Abschuss entführter Flugzeuge vorgesehen – selbst dann, wenn dadurch unschuldige Passagiere getötet würden. Das BVerfG hat diese Regelung für nichtig erklärt. Die Tötung Unbeteiligter verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, weil sie die Betroffenen zu bloßen Objekten staatlichen Handelns mache. Ganz überzeugend ist diese Begründung nicht: Wer ein Flugzeug besteigt, kennt das allgemeine Risiko. Die Realisierung eines eingegangenen Risikos ist nicht automatisch ein Menschenwürdeverstoß. Auch ist dem Grundgesetz ein absoluter Lebensschutz fremd. Im Ergebnis ist die Entscheidung des BVerfG aber dennoch richtig. Das Gericht weist selbst auf das erhebliche Prognoseproblem hin: In der flächenmäßig kleinen Bundesrepublik ist kaum zuverlässig feststellbar, dass ein Abschuss tatsächlich die einzige Möglichkeit ist, eine größere Zahl von Menschenleben zu retten. Funktionsfähige verfahrensrechtliche Sicherungen wären unter dem enormen Zeitdruck solcher Situationen kaum realisierbar.