Sehen wir uns nun die Regelungen im EGBGB an.
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Die Rom I-VO hat ihre Finger ja bekanntlich nicht überall drin – und bei der Rechts- und Geschäftsfähigkeit von natürlichen Personen hält sie sich ausdrücklich raus. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Rom I-VO ist dieser Bereich ausgenommen und richtet sich stattdessen nach Art. 7 EGBGB. Dort heißt es kurz und knapp: Entscheidend ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat. Allerdings darfst Du dabei nicht vergessen, dass Rück- und Weiterverweisungen eine Rolle spielen (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) – das Ganze kann also durchaus im Kreis laufen, wenn das Heimatrecht wiederum auf ein anderes Recht zurückverweist.
Aber: Ganz so starr ist das System nicht. Die Rom I-VO hat nämlich ein Herz für den Rechtsverkehr. Mit Art. 13 Rom I-VO schiebt sie eine Sonderregelung dazwischen, die verhindern soll, dass sich jemand zu Lasten eines gutgläubigen Vertragspartners auf seine eigene (nach ausländischem Recht bestehende) Geschäftsunfähigkeit berufen kann. Konkret greift Art. 13, wenn:
- sich beide Vertragsparteien im selben Staat befinden,
- nach dem Recht dieses Staates die Person geschäftsfähig ist und
- der andere Vertragspartner keine Kenntnis (und auch keine fahrlässige Unkenntnis) von der Unfähigkeit hatte.
Sind alle drei Punkte erfüllt, gilt ausnahmsweise das Recht des Abschlussortes – Verkehrsschutz lässt grüßen!
Beispiel: M, 18 Jahre alt, kommt aus einem Staat, in dem man erst mit 21 voll geschäftsfähig wird. In Deutschland schließt er mit dem gutgläubigen V einen Kaufvertrag. Nach deutschem Recht ist M längst voll geschäftsfähig – also gilt: Vertrag wirksam! Art. 13 Rom I-VO fängt das Ganze elegant auf.
Stellvertretung
Auch die Stellvertretung gehört zu den Bereichen, bei denen die Rom I-VO höflich abwinkt. Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom I-VO schließt sie nämlich aus – damit bleibt es beim nationalen Kollisionsrecht. Für uns also: EGBGB-Time.
Gewillkürte Stellvertretung
Seit dem 17. Juni 2017 hat das EGBGB hier endlich aufgeräumt. Mit Art. 8 EGBGB wurde eine eigene Kollisionsnorm für die gewillkürte Stellvertretung geschaffen. Vorher war das ein ziemlicher Flickenteppich – Lücken, Richterrecht, Lehrmeinungen. Jetzt gibt’s Struktur.
Die Vorschrift lehnt sich an die bisherigen Grundsätze aus Rechtsprechung und Lehre an, bringt aber ein echtes Highlight: eine ausdrückliche Möglichkeit der Rechtswahl! Die Parteien können also festlegen, welches Recht auf die Vollmacht anwendbar sein soll – das schafft Klarheit und Planungssicherheit. Eine Ausnahme gilt nur für Börsengeschäfte und Versteigerungen (Art. 8 Abs. 7 EGBGB). Hier klafft weiterhin eine kleine Lücke, die man aber mit dem Recht des Börsen- bzw. Versteigerungsortes und einer möglichen Rechtswahl sinnvoll schließen kann.
Und wenn’s um Grundstücke geht, gilt: kein Spielraum. Art. 8 Abs. 6 EGBGB verweist zwingend auf das jeweilige Sachstatut (Art. 43 Abs. 1, 46 EGBGB) – Rechtswahl ausgeschlossen.
Rechtswahl
Die wichtigste Neuerung: Die Parteien können das Vollmachtsstatut durch Rechtswahl bestimmen. Das geht auf zwei Arten:
- Einseitig – der Vollmachtgeber bestimmt das Recht allein (Art. 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Aber Achtung: Wirksam nur, wenn die Wahl vor Ausübung der Vollmacht getroffen und sowohl dem Bevollmächtigten als auch dem Dritten bekannt ist.
- Dreiseitig – alle Beteiligten – also Vollmachtgeber, Vertreter und Dritter – vereinbaren gemeinsam ein Recht (Art. 8 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Das geht jederzeit, auch nachträglich, und verdrängt eine vorherige einseitige Rechtswahl (Art. 8 Abs. 1 S. 3 EGBGB).
Wie immer bei einer Rechtswahl gilt: Es handelt sich um eine Sachnormverweisung (Art. 4 Abs. 2 S. 2 EGBGB).
Beispiel: G aus Stuttgart bevollmächtigt V in Paris, in London mit D einen Vertrag abzuschließen. G wählt deutsches Recht – einseitig. Das funktioniert, wenn die Wahl vor der Ausübung getroffen und allen bekannt ist. Treffen sich später alle drei und entscheiden sich für schweizerisches Recht, gilt ab dann dieses – es hat Vorrang.
Objektive Bestimmung des Vollmachtsstatuts
Liegt keine (wirksame) Rechtswahl vor, springt das objektive System an. Art. 8 EGBGB sieht verschiedene Fallgruppen vor – differenziert nach Interessenlage:
- Unternehmerische Tätigkeit (Art. 8 Abs. 2 EGBGB): maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt.
- Arbeitnehmer (Art. 8 Abs. 3 EGBGB): gilt das Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Dauerverhältnisse (Art. 8 Abs. 4 EGBGB): maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Vertreter gewöhnlich von der Vollmacht Gebrauch macht.
Alle drei Varianten greifen aber nur, wenn der maßgebliche Ort für den Dritten erkennbar ist.
Sonst kommt Art. 8 Abs. 5 EGBGB als Auffangklausel zum Zug – dort gilt grundsätzlich das Recht des Gebrauchsorts. Beispiel: G (Stuttgart) bevollmächtigt den Pariser Anwalt V, in London mit D einen Vergleich zu schließen. Ohne Rechtswahl gilt französisches Recht – sofern D wusste, dass V von Paris aus handelt. War das für ihn nicht erkennbar, greift Art. 8 Abs. 5 EGBGB.
Wenn der Gebrauchsort nicht klar oder nicht erkennbar ist, oder die Beteiligten wussten, dass die Vollmacht nur an einem bestimmten Ort ausgeübt werden sollte, greift eine Korrektur:
- Wussten alle, dass der Vertrag in einem bestimmten Staat geschlossen werden sollte, dann gilt das Recht dieses Staates (Art. 8 Abs. 5 S. 2 EGBGB).
- War der Gebrauchsort nicht erkennbar, dann gilt das Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber bei Ausübung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 8 Abs. 5 S. 3 EGBGB).
Beispiel: G bevollmächtigt V (Paris) zum Verkauf in London. Alle wissen, dass der Vertrag dort stattfinden soll, tatsächlich kommt er aber zufällig am Flughafen in Amsterdam zustande. Ergebnis: englisches Recht gilt trotzdem (Art. 8 Abs. 5 S. 2 EGBGB). Oder: G (Stuttgart) bevollmächtigt V (Paris), V schließt den Vertrag telefonisch während seines Urlaubs in Portugal. D wusste davon nichts. Ergebnis: deutsches Recht (Art. 8 Abs. 5 S. 3 EGBGB).
Reichweite des Vollmachtsstatuts
Das Vollmachtsstatut entscheidet über alles, was mit der Vollmacht zu tun hat: ihre Entstehung, ihren Umfang, ihre Zulässigkeit (z. B. bei Insichgeschäften) und ihr Ende (z. B. durch Widerruf).
Und ja, auch Duldungs– und Anscheinsvollmacht fallen darunter. Zwar schweigt der Wortlaut, aber: Bei der Duldungsvollmacht liegt eine konkludent erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht vor – also ganz klar Art. 8 EGBGB. Bei der Anscheinsvollmacht wird manchmal an Deliktsrecht (Art. 12 Rom II-VO) gedacht, doch überzeugender ist, sie ebenfalls unter Art. 8 EGBGB zu fassen – sie wirkt schließlich wie eine echte Vollmacht.
Fehlt dagegen eine Vollmacht ganz, geht’s weiter: Dann gilt die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) – also Deliktsrecht, sprich: Rom II-VO. Und wenn der Geschäftsherr den Vertrag nachträglich genehmigt (§ 177 BGB analog), ist das wieder Vertragsrecht (Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO). Siehst Du? Sauber getrennte Anwendungsbereiche.
Gesetzliche Stellvertretung
Die gesetzliche Stellvertretung hat keine eigene Kollisionsnorm. Hier gilt schlicht das Recht, das auf das Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem anwendbar ist. Für Eltern also: das Recht nach Art. 16 ff. KSÜ bzw. Art. 21 EGBGB. Für Vormünder: das Vormundschaftsstatut. Und bei Gesellschaften: das Gesellschaftsstatut – klar.
Außervertragliche Schuldverhältnisse
Wenn die Rom II-VO nicht greift, müssen wir wieder ins EGBGB schauen – konkret in Art. 38-42. Das kommt aber nur noch selten vor, denn die Rom II-VO deckt fast alles ab. Übrig bleiben eigentlich nur:
- Altfälle,
- Schäden aus Kernenergie (Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom II-VO, meist durch Staatsverträge überlagert) und
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO) – das ist der examensrelevante Dauerbrenner.
Rechtswahl
Auch hier dürfen die Parteien das anwendbare Recht wählen (Art. 42 EGBGB) – aber erst nachträglich. Anders als in Art. 14 Rom II-VO gibt’s keine vorherige Wahlmöglichkeit. Typisch deutsches Sicherheitsdenken.
Unerlaubte Handlung
Wenn keine Rechtswahl vorliegt, bestimmt sich das Deliktsstatut nach Art. 40 EGBGB. Grundregel: Es gilt das Recht des Handlungsortes, also wo der Schädiger aktiv wurde.
Der Geschädigte kann aber – etwa bei Distanzdelikten – einseitig das Recht des Erfolgsortes wählen (Art. 40 Abs. 1 2-3 EGBGB). Das muss er spätestens bis zum Ende des frühen ersten Termins erklären (§ 275 ZPO) – oder eben im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO). Ob dieses Wahlrecht prozessual oder materiell-rechtlich ist, wird diskutiert. Praktischer ist die Sicht als kollisionsrechtliches Gestaltungsrecht – sie erlaubt auch außerprozessuale Geltendmachung und sorgt für einheitliche Ergebnisse.
Beispiel: Ein Journalist veröffentlicht einen rufschädigenden Artikel. Handlungsort ist der Verlagssitz, Erfolgsort überall dort, wo der Artikel gelesen wird. Bei Online-Veröffentlichungen also potenziell weltweit.
Bei Beleidigungen oder Eingriffen in die Privatsphäre liegt der Erfolgsort dagegen dort, wo der Betroffene sich aufhält. Nur wenn dieser Ort für den Täter nicht vorhersehbar war (etwa spontane Anrufe während einer USA-Reise), greift die Ausweichklausel des Art. 41 EGBGB – und es bleibt beim vorhersehbaren Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.
Bei Presse– oder Onlineveröffentlichungen („Streudelikte“) kann der Erfolgsort in mehreren Staaten liegen. Hier kommt die berühmte Mosaiktheorie ins Spiel: Jeder Staat beurteilt nur den Schaden, der in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist – wie ein Puzzle aus Teilstücken. Grundlage ist die Shevill-Entscheidung des EuGH: Zuständigkeit ja, aber nur für den inländischen Schaden.
Ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag
Das EGBGB enthält zwar auch eigenständige Kollisionsnormen für die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 38 EGBGB) und die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 39 EGBGB) – die sind jedoch mit dem Inkrafttreten der Rom II-VO eigentlich bedeutungslos geworden.
Sachenrecht
Wenn’s ums Sachenrecht im internationalen Kontext geht, wird’s richtig spannend – denn hier spielt nicht nur die Sache selbst, sondern auch ihr Aufenthaltsort die Hauptrolle. Geregelt ist das Ganze in den Art. 43-46 EGBGB. Europäische oder staatsvertragliche Spezialregeln? Fehlanzeige – hier gilt deutsches internationales Privatrecht pur.
Das Sachstatut, also das Recht, das auf sachenrechtliche Fragen angewendet wird, richtet sich grundsätzlich nach Art. 43 EGBGB. Nur wenn’s um Transportmittel geht (Schiffe, Flugzeuge usw.), schiebt Art. 45 EGBGB mit einer Sonderregel dazwischen. Eine Rechtswahl – also: „Wir nehmen einfach das und das Recht“ – ist hier komplett ausgeschlossen. Immerhin erlaubt Art. 46 EGBGB, die Anknüpfung in besonderen Fällen zu korrigieren, wenn das Ergebnis sonst völlig unpassend wäre. Und falls es um Immissionen auf Grundstücke geht, zieht Art. 44 EGBGB eine eigene Linie und verweist direkt auf die Rom II-Verordnung.
Wie bestimmt man also das Sachstatut? Art. 43 EGBGB ist die zentrale Vorschrift. Er sagt: Im Grundsatz gilt das Recht des Staates, in dem sich die Sache gerade befindet – das ist die berühmte lex rei sitae, und wenn die Sache später woanders landet, kann das zu einem Statutenwechsel führen (Art. 43 Abs. 2 und 3 EGBGB). Und ganz wichtig: Alle diese Anknüpfungen sind keine in Stein gemeißelten Wahrheiten. Wenn das Ergebnis mal völlig an der Lebenswirklichkeit vorbeigeht, kann über Art. 46 EGBGB korrigiert werden.
Allgemeine Anknüpfungsregel
Das Prinzip klingt fast banal, hat aber gewaltige Wirkung: Entscheidend ist das Recht des Ortes, an dem sich die Sache gerade befindet – und zwar genau zum Zeitpunkt des relevanten sachenrechtlichen Vorgangs. Das gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen gleichermaßen. Weil dieses Prinzip weltweit verbreitet ist, gibt’s kaum Rück- oder Weiterverweisungen.
Beispiel: E verkauft in der Schweiz seine Kamera an A. A wiederum verkauft sie in Österreich an B weiter. Später geht die Kamera verloren und taucht bei C in Deutschland wieder auf, der sie gutgläubig erwirbt. Die erste Veräußerung (E – A) richtet sich nach schweizerischem Recht, die zweite (A – B) nach österreichischem, und der gutgläubige Erwerb des C schließlich nach deutschem Recht – jeweils nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB.
So einfach die Regel klingt – sie reicht tief. Denn das Belegenheitsrecht entscheidet nicht nur, wer Eigentümer ist, sondern auch, welche dinglichen Rechte überhaupt existieren dürfen (Stichwort numerus clausus der Sachenrechte). Beispiel: A aus Österreich überträgt seiner Bank in Passau das Eigentum an seinem in Österreich stehenden Auto zur Sicherheit – per Sicherungsübereignung mit Besitzkonstitut. Nach Art. 43 EGBGB gilt hier österreichisches Recht. Und das kennt so eine Sicherungsübereignung gar nicht – Ergebnis: unwirksam!
Reichweite des Anknüpfungsgegenstands
Hier wird’s richtig klausurrelevant. Je nach Rechtsordnung läuft der Eigentumserwerb unterschiedlich ab. Drei Modelle begegnen Dir regelmäßig:
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Das kennst Du natürlich aus dem deutschen Recht (und ähnlich auch aus Griechenland): Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (also die Übereignung) sind zwei getrennte und voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte.
Das bedeutet: Ob jemand Eigentum erwirbt, hängt nicht davon ab, ob der Kaufvertrag gültig ist. Entscheidend ist die dingliche Einigung nach der lex rei sitae. Beispiel: H kauft in Athen bei dem griechischen Kunsthändler K eine Zeus-Statue. Der Kaufvertrag unterliegt deutschem Recht, aber die Übereignung findet in Griechenland statt. Maßgeblich ist griechisches Sachrecht (Art. 43 EGBGB). Danach braucht’s – wie im deutschen Recht – eine Übergabe und eine dingliche Einigung. Ergebnis: Der Eigentumserwerb beurteilt sich komplett nach griechischem Recht.
Titulus-Modus-Prinzip
In der Schweiz, Österreich oder den Niederlanden läuft’s etwas anders. Hier hängt der Eigentumserwerb auch von der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts ab. Man braucht also beides: einen Übertragungsakt (modus) und ein wirksames Verpflichtungsgeschäft (titulus).
Und jetzt wird’s tricky: Ob der Kaufvertrag (titulus) wirksam ist, entscheidet sich nicht nach dem Sachenrecht, sondern nach dem Vertragsstatut – also regelmäßig nach der Rom I-Verordnung. Beispiel: A (Wohnsitz in Österreich) kauft von B ein in der Schweiz befindliches Gemälde und bekommt es dort übergeben. Die Eigentumsfrage richtet sich nach schweizerischem Recht (Art. 43 EGBGB), das zusätzlich einen wirksamen Kaufvertrag verlangt. Ob der Vertrag wirksam ist, klärst Du nach dem Vertragsstatut – hier also nach österreichischem Recht.
Konsensualprinzip
Im romanischen Rechtskreis (z. B. Frankreich, Italien) geht’s noch einfacher: Eigentum geht schon mit dem Kaufvertrag über – ohne extra Übertragungsakt. Beispiel: Befindet sich das Gemälde im letzten Fall in Frankreich, gilt französisches Recht. Danach genügt der wirksame Kaufvertrag (Art. 711 Code civil). Die Frage nach dessen Wirksamkeit wird dann wieder nach der Rom I-VO beantwortet.
Wirkung gegenüber Dritten
Das Belegenheitsrecht entscheidet auch, wie und wann ein Eigentum oder Pfandrecht gegenüber Dritten wirkt. Herausgabe-, Unterlassungs– und Beseitigungsansprüche gehören also ebenfalls zum Sachstatut – außer, es geht um Immissionen (dann Art. 44 EGBGB).
Anders ist es bei rein schuldrechtlichen Ansprüchen wie dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB). Die werden – richtigerweise – als außervertraglich qualifiziert und fallen deshalb unter die Rom II-VO.
Statutenwechsel
Zieht eine Sache in einen anderen Staat, wechselt automatisch das anwendbare Recht (Art. 43 Abs. 2, Abs. 3 EGBGB). Das kann knifflig werden, weil bestehende Rechte bestehen bleiben sollen – aber neue Vorgänge nach neuem Recht beurteilt werden.
Beispiel: A kauft in Frankreich eine Uhr. Nach französischem Recht wird er Eigentümer. Bringt er die Uhr später nach Deutschland, bleibt er das – auch wenn das deutsche Recht strengere Anforderungen hätte. Verkauft er sie hier weiter, gilt aber ab jetzt deutsches Sachenrecht.
Abgeschlossene Erwerbstatbestände
Jetzt kommen wir zu den echten Klausur-Krachern: Was passiert, wenn ein nach altem Recht entstandenes Recht im neuen Belegenheitsstaat völlig unbekannt ist?
Etwa ein französisches Registerpfandrecht an einem Auto, das nach Deutschland gebracht wird. Darf das hier geltend gemacht werden?
Art. 43 Abs. 2 EGBGB sagt: Ja, grundsätzlich wird das ausländische Recht anerkannt – aber nur, soweit es nicht der inländischen Rechtsordnung widerspricht. Der numerus clausus des Sachenrechts bleibt also gewahrt. Und was, wenn es tatsächlich zum Konflikt kommt? Dann muss angepasst werden – hier stehen sich zwei Theorien gegenüber:
- Transpositionslehre – nach ihr wird das ausländische Recht umgewandelt in ein funktionsgleiches deutsches Recht. Das französische Registerpfandrecht würde also z. B. als Sicherungseigentum behandelt.
- Hinnahmetheorie – diese Theorie der h. M. ist flexibler und überzeugender: Das ausländische Recht bleibt bestehen, seine Wirkungen werden nur auf das beschränkt, was das deutsche Recht zulässt. So bleibt der Charakter des Rechts erhalten – und wenn die Sache wieder ins Ursprungsland zurückkehrt, lebt es dort unverändert weiter.
(Noch) nicht abgeschlossene Erwerbstatbestände
Anders sieht’s aus, wenn der Erwerb noch nicht abgeschlossen war, als die Sache ihren Standort gewechselt hat. Dann spricht man vom qualifizierten Statutenwechsel. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Welches Recht entscheidet nun über den gesamten Erwerbsvorgang?
Art. 43 Abs. 3 EGBGB liefert hier die Antwort – zumindest für den Fall, dass die Sache nach Deutschland verbracht wird: Dann gilt deutsches Recht. Und zwar insgesamt, also auch für die Teile des Erwerbstatbestandes, die bereits im Ausland passiert sind.
Das Ganze hat zwei Folgen: Der Eigentumserwerb wird bei „gestreckten“ Tatbeständen – also solchen, die sich über mehrere Länder erstrecken – immer nach dem neuen Belegenheitsrecht beurteilt.
Das deutsche Recht berücksichtigt dabei auch die bereits im Ausland verwirklichten Elemente (zum Beispiel eine Einigung, die im Ausland erfolgt ist).
Aber Achtung: Diese Regel gilt nur für das deutsche Recht. Ob ein anderes Land denselben Ansatz verfolgt, hängt davon ab, was dessen Sachrecht vorsieht. Die Schweiz etwa hat dafür mit Art. 102 Abs. 1 IPRG eine ausdrückliche Regelung.
Beispiele: Eine Uhr befindet sich beim Vertragsschluss in Frankreich, Einigung und Übergabe finden später in Deutschland statt. Nach französischem Recht geht das Eigentum schon mit dem Vertrag über – also noch unter altem Belegenheitsrecht. Damit ist der Vorgang abgeschlossen, Art. 43 Abs. 3 EGBGB spielt keine Rolle. Variante 1: Die Uhr liegt in Griechenland. Nach griechischem Recht (Abstraktionsprinzip!) geht das Eigentum erst mit Übergabe über. Da diese in Deutschland stattfindet, kommt deutsches Recht zum Zug. Alte Belegenheit? Unbeachtlich. Variante 2: Gleiches Spiel mit der Schweiz. Dort braucht es für den Eigentumserwerb ebenfalls die Übergabe. Solange die Uhr in Zürich liegt, passiert also noch nichts. Erst in Deutschland greift deutsches Recht – und damit § 929 BGB. Variante 3: Hier fand die Einigung in der Schweiz, die Übergabe aber in Deutschland statt. Folge: Deutsches Recht ist anwendbar, aber Art. 43 Abs. 3 EGBGB sorgt dafür, dass die im Ausland erklärte Einigung mitberücksichtigt wird. Ob sie wirksam war, prüft man wiederum nach deutschem Recht.
Ein weiteres Beispiel zeigt, wie wichtig das sein kann: Der Schweizer A kauft in Zürich eine gestohlene Uhr und zieht drei Jahre später nach Deutschland. Dort besitzt er die Uhr weitere acht Jahre in gutem Glauben. Nach schweizerischem Recht wäre er nach fünf Jahren noch kein Eigentümer, weil die Ersitzungsfrist erst dann beginnt. Aber: Mit dem Umzug nach Deutschland greift Art. 43 Abs. 3 EGBGB – und damit deutsches Recht. Die in der Schweiz bereits „verbrachte“ Zeit zählt mit. Nach elf Jahren ist A also Eigentümer (§ 937 BGB). Der ursprüngliche Eigentümer E geht leer aus.
Transportmittel
Jetzt wird’s mobil: Was gilt bei Flugzeugen, Schiffen oder Zügen? Hier funktioniert die Belegenheitsanknüpfung schlicht nicht – die Dinger bewegen sich ja dauernd. Deshalb ordnet Art. 45 EGBGB an, dass sich das anwendbare Recht nicht nach dem aktuellen Aufenthaltsort, sondern nach dem Herkunfts– oder Registrierungsstaat richtet. Konkret heißt das:
- Flugzeuge: nach dem Recht des Registrierungsstaats (also da, wo sie eingetragen sind),
- Schiffe: ebenfalls nach dem Recht des Registrierungs- oder Heimathafens,
- Züge: nach dem Recht des Zulassungsstaats.
- Für Autos, Busse und andere Fahrzeuge gilt das nicht. Da bleibt es grundsätzlich bei der lex rei sitae (Art. 43 Abs. 1 EGBGB).
Besonderheit: Bei gesetzlichen Sicherungsrechten an diesen Transportmitteln – etwa Schiffs- oder Luftfahrzeugpfandrechten – richtet sich das Entstehen des Rechts nach dem Recht der zugrundeliegenden Forderung (Art. 45 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte bestimmt sich dagegen wieder nach dem Belegenheitsrecht (Art. 43 Abs. 1 EGBGB).
Ausweichklausel
Manchmal führt die Belegenheitsanknüpfung zu ziemlich schrägen Ergebnissen. Dann kommt Art. 46 EGBGB ins Spiel. Diese „Notbremse“ erlaubt, auf eine andere Rechtsordnung auszuweichen, wenn eine wesentlich engere Verbindung zu dieser besteht.
Aber Achtung: Das Sachenrecht ist stark verkehrsbezogen – und genau diese Interessen sollen durch die Belegenheitsanknüpfung geschützt werden. Deshalb darfst Du von Art. 43 EGBGB nur abweichen, wenn der Belegenheitsstaat wirklich nichts mit dem Fall zu tun hat.
Beispiel: A und B, beide aus Frankfurt, machen eine Busreise nach Rom. Während der Fahrt – irgendwo in der Schweiz – verkauft A seine Uhr an B. Normalerweise würde man sagen: Schweiz, also schweizerisches Recht (Art. 43 EGBGB). Aber hier hat der schweizerische Rechtsverkehr rein gar nichts damit zu tun. Also greift die Ausweichklausel – deutsches Recht ist anzuwenden.
Und was ist, wenn die Sache gerade auf Transport ist, also res in transitu? Auch hier kann man von der Belegenheitsanknüpfung abweichen, wenn der Transitstaat gar kein echtes Interesse hat.
Beispiel: A kauft in Madrid eine Vase, die B nach Deutschland schickt. Auf dem Weg fährt sie über Frankreich. Eigentumserwerb? Deutsches Recht! Das französische Zwischenstadium spielt keine Rolle, weil dort kein Rechtsgeschäft stattgefunden hat. Aber: Verkauft der Transporteur die Vase in Frankreich weiter an den gutgläubigen G, sieht das anders aus. Jetzt entstehen Drittinteressen im Transitstaat – und damit bleibt es bei der Belegenheitsanknüpfung: französisches Recht ist anzuwenden.
Familienrecht
Das internationale Familienrecht ist eine echte Wundertüte – und zwar nicht, weil es romantisch wäre, sondern weil es von einem ganzen Netz aus nationalen Vorschriften, internationalen Abkommen und europäischen Verordnungen durchzogen ist. Die nationalen Grundlagen findest Du in den Art. 13-24 EGBGB.
Aber Achtung: Diese Vorschriften sind nur die Ausgangsbasis. In vielen Bereichen – etwa beim Eherecht, beim Unterhalt oder bei Fragen rund ums Kind – greifen internationale Übereinkommen vor, die Du immer im jeweiligen Zusammenhang prüfen musst. Besonders wichtig: das deutsch-iranische Niederlassungsübereinkommen von 1929. Wenn ausschließlich Iraner beteiligt sind, hat dieses Vorrang – dann gilt jeweils das Heimatrecht der Beteiligten.
Im Kern geht’s hier um die großen Themen: die Eheschließung selbst, ihre Wirkungen (einschließlich des Güterrechts) und natürlich um die Scheidung. Damit Du Dich nicht gleich in den Paragrafen verlierst, schauen wir uns zuerst die Eheschließung an – und zwar bei verschiedengeschlechtlichen Paaren.
Eheschließung
Bevor Du Dich durch die Details kämpfst: Vergiss nicht, das deutsch-iranische Niederlassungsübereinkommen stets zuerst zu prüfen. Wenn das keine Rolle spielt, bestimmst Du das anwendbare Recht nach deutschem Kollisionsrecht. Und da unterscheiden wir sauber zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen.
Materielle Voraussetzungen
Hier geht’s um die Substanz der Ehe (Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB): Ehefähigkeit, Ehemündigkeit, keine Willensmängel, keine Ehehindernisse usw. Art. 13 Abs. 1 EGBGB verweist für jeden Verlobten auf sein Heimatrecht – eine Gesamtverweisung nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Klingt trocken, hat aber eine hübsche Konsequenz: Es reicht nicht, wenn nur eine Rechtsordnung die Ehe erlaubt – beide müssen grünes Licht geben. Das strengere Recht gewinnt also.
Beispiel: F (deutsch) und M (französisch) wollen heiraten. Für F gilt deutsches, für M französisches Recht. Nur wenn beide Rechtsordnungen die Eheschließung zulassen, darf das Standesamt die Korken knallen lassen.
Und Vorsicht: Ein Heimatrecht kann auch zweiseitige Ehehindernisse enthalten – also solche, die beide betreffen. Paradebeispiel: das Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB). Selbst wenn ein Heimatrecht Mehrehe erlaubt, bleibt das nach deutschem Recht tabu.
Ordre Public
Was tun, wenn eine Ehe nach Heimatrecht gar nicht geschlossen werden darf? Dann springt Art. 13 Abs. 2 EGBGB ein – eine Spezialform des ordre public-Vorbehalts. Deutsches Recht gilt nämlich ausnahmsweise, wenn
- einer der Verlobten Deutscher ist oder hier lebt,
- sie alles Zumutbare versucht haben, um das Ehehindernis zu beseitigen, und
- die Versagung der Ehe gegen Art. 6 GG (Eheschließungsfreiheit) verstoßen würde.
Das Ganze geht auf den berühmten „Spanier-Beschluss“ des BVerfG zurück: Wenn ein Staat eine Ehe verweigert, nur weil er ein deutsches Scheidungsurteil nicht anerkennt, greift deutsches Recht ein – die Ehe darf also geschlossen werden.
Beispiel: M (deutscher Katholik) und F (iranische Muslimin) leben in Deutschland und wollen heiraten. Das iranische Recht verbietet eine Ehe zwischen einer Muslimin und einem Nichtmuslim. Art. 13 Abs. 1 EGBGB verweist auf beide Heimatrechte – für F also iranisches, für M deutsches. Nach iranischem Recht wäre die Ehe verboten. Dieses Ergebnis wäre aber mit der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG), der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) unvereinbar. Ergebnis: Das iranische Ehehindernis wird wegen ordre public ignoriert – M und F dürfen heiraten.
Ehemündigkeit
Ein besonders heikles Thema: die Ehemündigkeit. Auch sie ist eigentlich eine materielle Voraussetzung. Doch seit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ gibt es hier eine harte Sonderregelung:
- Wer bei der Eheschließung unter 16 ist, kann keine wirksame Ehe schließen (die Ehe ist nichtig).
- Wer zwischen 16 und 18 ist, kann die Ehe schließen, sie ist aber aufhebbar.
Diese Regelung gilt immer – ganz ohne Inlandsbezug. Rechtspolitisch umstritten, aber gesetzlich eindeutig. Ob sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird wohl bald das BVerfG klären müssen.
Formelle Voraussetzungen
Jetzt wird’s praktisch: Wie muss die Eheschließung ablaufen? Das hängt davon ab, wo sie stattfindet.
- In Deutschland: Art. 13 Abs. 4 EGBGB schreibt zwingend die deutschen Formvorschriften (§§ 1310 ff. BGB) vor – also Standesbeamter, gleichzeitige Anwesenheit usw. Nur wenn keiner der Partner Deutscher ist, darf die Ehe ausnahmsweise nach dem Heimatrecht vor einer ermächtigten Person (z. B. Konsul, Geistlicher) geschlossen werden.
- Im Ausland: Hier gilt Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Danach kannst Du entweder das Recht des Ortes oder das (nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB) maßgebliche Heimatrecht heranziehen – je nachdem, welches die Ehe formwirksam macht.
Abgrenzung materieller und formeller Eheschließungsvoraussetzungen
Die Grenze verläuft nach der Funktion: Alles, was die äußere Gestaltung des Aktes betrifft (also wie geheiratet wird), ist formell. Alles, was den Inhalt betrifft (also ob überhaupt geheiratet werden darf), ist materiell.
Beispiel: Ein Klassiker ist die Handschuhehe – also wenn ein Vertreter die Ehe schließt. Dient die Regelung nur dazu, das Anwesenheitserfordernis zu ersetzen (wie etwa im italienischen Recht), ist sie formell. Entscheidet der Vertreter aber selbst, wen er für den anderen heiratet (wie im iranischen Recht), dann ist das materiell – und mit deutschem ordre public unvereinbar.
Rechtsfolgen einer materiell oder formell fehlerhaften Eheschließung
Wenn gegen materielle Voraussetzungen verstoßen wurde, gilt das Heimatrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) – und das strengere setzt sich durch.
Bei formellen Fehlern entscheidet das Formstatut (Art. 11 Abs. 1 EGBGB), und da gilt das mildere Recht. Praktisch bedeutet das: Eine formell nicht ganz saubere Ehe kann eher noch gerettet werden als eine materiell unzulässige.
Ehewirkungen
Nach der Eheschließung geht’s ans Eingemachte – also darum, welche Rechtsfolgen die Ehe im Alltag hat. Bis zur Einführung der EuGüVO war Art. 14 EGBGB die zentrale Norm des internationalen Familienrechts. Heute ist sein Anwendungsbereich etwas geschrumpft, aber immer noch wichtig für alle nicht vermögensrechtlichen Folgen. Dazu gehören etwa:
- die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB),
- die Fragen zur Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (§ 1356 BGB).
- Vermögensrechtliche Aspekte (z. B. Schlüsselgewalt, Eigentumsvermutung, Sorgfaltspflichten) fallen dagegen unter die EuGüVO oder, wenn diese nicht anwendbar ist, unter die alte Fassung von Art. 14 EGBGB.
Ehepaare dürfen das auf ihre Ehewirkungen anwendbare Recht selbst wählen – und zwar ziemlich frei:
- das Recht ihres gemeinsamen Aufenthalts,
- ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts,
- oder das Heimatrecht eines Ehegatten.
Die Rechtswahl muss – im Inland – notariell erfolgen, im Ausland nach den dortigen oder den gewählten Rechtsvorschriften.
Fehlt sie, greift die objektive Anknüpfung des Art. 14 Abs. 2 EGBGB: zuerst gemeinsamer Aufenthalt, dann letzter gemeinsamer Aufenthalt, dann gemeinsame Staatsangehörigkeit und schließlich das „engste Verhältnis“.
