Stell Dir vor, Du stehst vor einem rechtlichen Problem mit internationalem Bezug – etwa zwei Vertragspartner aus unterschiedlichen Ländern, oder eine Ehe, die in Teheran geschlossen, aber in Deutschland geprüft wird. Jetzt stellt sich die Frage: Nach welchem Recht wird das Ganze beurteilt? Genau hier kommt das Internationale Privatrecht (kurz: IPR) ins Spiel. Es legt fest, welche privatrechtlichen Regeln aus welcher Rechtsordnung für einen bestimmten Sachverhalt gelten sollen (Art. 3 Hs. 2 EGBGB lässt grüßen).

Wichtig dabei: Das IPR ist zwar international im Thema, aber nicht unbedingt in seiner Rechtsnatur. Es ist Teil der jeweiligen nationalen Rechtsordnung – also sozusagen ein Produkt der nationalen Rechtspolitik. Dennoch hat sich das Bild gewandelt: Durch die Übertragung vieler Zuständigkeiten auf die EU und den Abschluss zahlreicher Staatsverträge zur Rechtsvereinheitlichung ist das IPR heute teilweise „entnationalisiert“. Aber im Kern bleibt es, was es immer war – Privatrecht, das wie das materielle Zivilrecht den gerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten sucht. Nur: Es löst den Streit nicht inhaltlich, sondern klärt, welches materielle Recht überhaupt anzuwenden ist.

Dafür arbeitet das IPR mit allseitigen Kollisionsnormen. Diese Normen sagen nicht: „Wende deutsches Recht an!“, sondern prüfen neutral, welches Recht – deutsches oder ausländisches – dem Fall am besten gerecht wird.

Damit sind wir bei einer wichtigen Abgrenzung: dem Unterschied zwischen Kollisionsnorm und Sachnorm. Eine Kollisionsnorm trifft keine Entscheidung in der Sache, sondern wählt das anwendbare Recht aus. Sie sagt also: „Für diesen Fall ist das französische (oder deutsche oder iranische) Recht zuständig.“ Eine Sachnorm hingegen regelt den Fall selbst. Sie beantwortet die Frage wie – also ob ein Vertrag wirksam, eine Ehe gültig oder ein Eigentum erworben ist. Die Kollisionsnorm ist also wie der Navi, der Dich zur richtigen Rechtsordnung führt; die Sachnorm ist dann die Straße selbst, auf der Du fährst.

Allseitiges IPR

Dass es IPR geben muss, liegt schon daran, dass deutsches Recht ausländischem Recht denselben Rang als „Recht“ zubilligt. Wenn also mehrere Staaten für denselben Sachverhalt in Betracht kommen, konkurrieren deren Regelungen. In der Praxis bedeutet das: Jede Rechtsanwendung ist auch eine Auswahlentscheidung, ob bewusst oder unbewusst. Das IPR sorgt dafür, dass diese Auswahl systematisch und gerecht erfolgt.

Und das gilt sogar für Fälle ohne Auslandsbezug! Auch wenn in einem rein deutschen Fall § 929 BGB zum Zuge kommt, liegt dem eine (meist unbemerkte) Entscheidung zugrunde – nämlich die des Art. 43 EGBGB, der besagt, dass deutsches Recht auf Sachen im Inland anzuwenden ist.

Dass das IPR allseitig ausgestaltet ist, also sowohl deutsches als auch ausländisches Recht in Betracht zieht, ist keine zwingende Vorgabe, sondern eine politische Entscheidung. Kegel brachte das wunderbar auf den Punkt: „Das Beste taugt nicht für alle. Sonst müsste man stets das eigene Recht anwenden.“

Das drückt das Bedürfnis aus, fremdes Recht überhaupt anwenden zu wollen – schlicht, weil jede Rechtsordnung nur für ihre eigene Gesellschaft gemacht ist. Der Gesetzgeber schreibt Normen, die zu den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen seines Landes passen. Schon deshalb ist nationales Recht für viele Auslandssachverhalte gar nicht „gerecht“ anwendbar.

Ein Beispiel: Zwei Iraner heiraten in Teheran nach iranischem Recht. Jahre später muss ein deutsches Gericht über die Wirksamkeit dieser Ehe entscheiden. Wenn es nun deutsches Recht anwendet und feststellt, dass die Ehe mangels Standesbeamten (§ 1310 BGB) unwirksam ist, wäre das absurd. Die deutschen Regeln passen schlicht nicht zur kulturellen Realität des Falles.

Das zeigt: Nationale Gesetze sind räumlich relativ – sie gelten und funktionieren nur im eigenen Rechtskreis. Und genau deshalb braucht es das IPR, um für Fälle mit Auslandsbezug das Recht zu finden, das dem Gerechtigkeitsgedanken am besten entspricht.

Internationalprivatrechtliche Gerechtigkeit

Das IPR verfolgt ein eigenes Gerechtigkeitsideal: die internationalprivatrechtliche Gerechtigkeit. Sie will das „Gerechtigkeitsdefizit“ nationaler Rechtsordnungen ausgleichen, das entsteht, wenn ein Fall mit Auslandsbezug nur nach inländischem Recht beurteilt würde.

Der Grundgedanke geht auf Savigny zurück: Für jedes Rechtsverhältnis soll das Recht jenes Staates gelten, zu dem der Fall die engste Verbindung hat. Klingt einfach – ist es aber nicht. Denn was „engste Verbindung“ bedeutet, ist selbst Ergebnis politischer und rechtlicher Abwägung.

Der Gesetzgeber entscheidet also normativ, welche Kriterien – Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Belegenheitsort usw. – in welchem Fall zählen sollen. Diese Entscheidung basiert auf verschiedenen Rechtsanwendungsinteressen, etwa: Parteiinteressen, also der Schutz bestimmter Personen, Verkehrsinteressen, etwa für Rechtssicherheit im internationalen Geschäftsverkehr, Gemeininteressen, also überindividuelle Schutzbedürfnisse (z. B. Kartell- oder Kulturgüterschutzrecht), und schließlich Ordnungsinteressen, die für die Widerspruchsfreiheit und internationale Abstimmung des Rechts sorgen.

Damit schafft das IPR eine Balance: Es ersetzt nicht die materielle Gerechtigkeit, sondern sorgt dafür, dass sie überhaupt erst zur Geltung kommen kann – indem es das passende Recht auswählt.

Zusammenhang zwischen internationaler und materieller Gerechtigkeit

Das IPR und das materielle Recht stehen also nicht im luftleeren Raum nebeneinander. Das eine ist ohne das andere gar nicht denkbar. Denn das IPR soll ja gerade das materielle Recht „gerecht“ zur Anwendung bringen – nur eben dasjenige, das für den konkreten Fall passt.

Beispiele zeigen diesen Zusammenhang deutlich:

  • Die Parteiautonomie in Art. 3 Rom I-VO spiegelt die Privatautonomie des Zivilrechts wider. Ihre Beschränkung im Verbraucherschutzrecht (Art. 6 Rom I-VO) dient wiederum dem Schutz des Schwächeren – also einem sachrechtlichen Schutzzweck.
  • Im Deliktsrecht wird an den Erfolgsort angeknüpft (Art. 4 Rom II-VO), weil dort das geschützte Rechtsgut verletzt wird.
  • Und das Sachenrecht verweist konsequent auf das Belegenheitsrecht (Art. 43 EGBGB), weil das Recht am Ort der Sache die Verkehrssicherheit am besten gewährleistet.

Man sieht: Das IPR denkt das materielle Recht weiter – es strukturiert dessen Geltungsbereich.

Bestimmung der maßgebenden Rechtsanwendungsinteressen

Wenn man verstehen will, wie Kollisionsnormen funktionieren, muss man wissen, welche Interessen sie widerspiegeln.

Parteiinteressen

Wenn das materielle Recht bestimmte Personen besonders schützt – etwa im Familien-, Erb- oder Vertragsrecht –, soll auch das IPR dieses Schutzbedürfnis aufgreifen. Deshalb knüpfen solche Fälle meist an Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten an.

Verkehrsinteressen

Geht es um Rechtsgebiete, die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit im Geschäfts- oder Rechtsverkehr sichern (z. B. Sachen-, Delikts- oder Stellvertretungsrecht), wird territorial angeknüpft – also an Orte wie Belegenheit, Erfolgs– oder Gebrauchsort.

Gemeininteressen

Wenn das materielle Recht dem Schutz öffentlicher Interessen dient (z. B. Wettbewerbs- oder Devisenkontrolle), spricht man von Eingriffsnormen. Sie gelten regelmäßig zwingend – meist am Ort, wo diese Interessen betroffen sind.

Ordnungsinteressen

Das Interesse am äußeren Entscheidungseinklang will, dass verschiedene Staaten möglichst gleich entscheiden – um hinkende Rechtsverhältnisse zu vermeiden.

Das Interesse am inneren Entscheidungseinklang achtet auf die Kohärenz der eigenen Rechtsordnung – also darauf, dass sich keine widersprüchlichen Ergebnisse ergeben, wenn mehrere Rechtsordnungen aufeinandertreffen.

Beide Interessen sind keine eigenständigen Anknüpfungskriterien, aber sie helfen, bestehende Regeln sinnvoll auszulegen und anzuwenden – etwa bei der Frage, ob man eine Vorfrage selbständig oder unselbständig behandelt.

Aufbau, Struktur und Erscheinungsformen von Kollisionsnormen

Selbständige Kollisionsnormen bestehen aus drei zentralen Bausteinen:

  • Anknüpfungsgegenstand – also der Lebensbereich, auf den sich die Norm bezieht (z. B. Vertrag, unerlaubte Handlung, Ehe).
  • Anknüpfungsmoment – das Kriterium, das die passende Rechtsordnung bestimmt (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt, Belegenheitsort).
  • Rechtsfolge – der Anwendungsbefehl, der sagt: „Diese Rechtsordnung gilt.“

Unselbständige Kollisionsnormen dagegen ergänzen lediglich den Tatbestand einer herkömmlichen Kollisionsnorm und sind daher nicht unmittelbar auf die Anwendung einer Rechtsordnung gerichtet (z. B. Art. 12 Rom I-VO).

Manchmal knüpfen Kollisionsnormen auch an mehrere Rechtsordnungen an, dann sind diese ggf. kombiniert zur Anwendung zu bringen (Mehrfachanknüpfungen). Es gibt etwa alternative (z. B. Art 11 Abs. 1 EGBGB), kumulative (z. B. Art. 23 EGBGB) und distributive (z. B. Art. 13 Abs. 1 EGBGB) Anknüpfungen.

Daneben gibt es auch Kollisionsnormen, die unterschiedliche Anknüpfungen in einem Rangverhältnis vorsehen (Anknüpfungsleiter, z. B. in Art. 14 Abs. 2 EGBGB).

Und hin und wieder gibt es auch Ausweichklauseln (z. B. in Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO) für den Fall, dass der Sachverhalt eine offensichtlich engere Verbindung zu einer anderen als der nach der entsprechenden Regelanknüpfung anwendbare Rechtsordnung aufweist. Solche Klauseln dienen der Einzelfallgerechtigkeit.

Damit ist das IPR im Grunde eine große, hochpräzise Steuerzentrale, die dafür sorgt, dass das jeweils „richtige“ Recht zur Anwendung kommt – weder zu weit noch zu eng, sondern genau dort, wo es sachlich gerecht ist.

Prüfungsschema

Und so läuft dann eine Prüfung im IPR ab:

Internationale Zuständigkeit

Bevor überhaupt geklärt werden kann, welches Recht in einem internationalen Fall gilt, muss erst einmal feststehen, ob ein deutsches Gericht überhaupt zuständig ist. Ohne Zuständigkeit – keine Anwendung deutschen Kollisionsrechts. Das heißt: Wenn in einer Klausur oder im echten Leben nichts anderes vorgegeben ist, prüfst Du diese Zuständigkeit immer zuerst.

Die Grundlage ergibt sich meistens aus europäischem Recht – dort ist das meiste längst vereinheitlicht. Und zwar:

  • Für Zivil– und Handelssachen gilt die EuGVVO (Brüssel Ia-VO), Art. 4 ff.
  • In Ehesachen und bei elterlicher Verantwortung greift die EuEheVO (Brüssel IIa-VO), Art. 3 ff.
  • Für Güterstände sind die EuGüVO bzw. EuPartVO zuständig (Art. 4 ff.).
  • Bei Unterhaltssachen kommt die EuUntVO ins Spiel, Art. 3 ff.
  • Und im Erbrecht richtet sich alles nach der EuErbVO, Art. 4 ff.

Wenn ausnahmsweise kein solcher europäischer Anknüpfungspunkt greift, geht’s mit nationalem Recht weiter – konkret §§ 12 ff. ZPO oder bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§ 98 ff. FamFG. Diese Normen haben übrigens eine Doppelrolle: Sie regeln nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern zugleich auch, ob überhaupt deutsche Gerichte international zuständig sind.

Ermittlung der maßgeblichen Rechtsgrundlage

Im IPR gibt’s nicht die eine zentrale Regelung. Stattdessen findest Du Vorschriften verstreut in europäischen Verordnungen, Staatsverträgen und nationalem Recht. Deshalb musst Du zuerst herausfinden, welche Rechtsquelle in Deinem Fall gilt. Hier ist die Reihenfolge entscheidend – Stichwort Normenhierarchie:

  • Vorrangig gilt das europäische Recht, weil es Anwendungsvorrang hat (Art. 3 Nr. 1 EGBGB).
  • Staatsverträge stehen zwar völkerrechtlich über einfachem Bundesrecht, wirken im deutschen Recht aber erst durch ein Transformationsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG – und das ist wiederum einfaches Recht.
  • Um den Mitgliedstaaten dennoch ihre internationalen Verpflichtungen zu lassen, enthalten die EU-Verordnungen Öffnungsklauseln (z. B. Art. 25 Rom I-VO, Art. 28 Rom II-VO usw.).
  • Fehlt eine europäische Regelung, kommt das nationale IPR zum Zug (Art. 3 Nr. 2 EGBGB).

Staatsvertragliches Kollisionsrecht

Viele Bereiche des IPR sind durch internationale Abkommen vereinheitlicht – meist von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht. Du kennst vielleicht das Haager Testamentsformübereinkommen oder das Haager Unterhaltsprotokoll – solche Verträge sorgen dafür, dass Gerichte verschiedener Staaten in vergleichbaren Fällen auch vergleichbar entscheiden.

Aber: Nach deutschem Verständnis gelten diese Verträge nicht automatisch. Damit sie im Inland wirken, braucht es ein Transformationsgesetz (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG). Bei IPR-Verträgen macht das heute meist die EU selbst, weil sie dafür zuständig ist. Wenn Deutschland oder die EU einen Vertrag nicht ratifiziert hat, bindet er deutsche Gerichte nicht. Nur wenn das anwendbare ausländische Recht seinerseits Vertragsstaat ist, kann das vereinheitlichte Recht mittelbar eine Rolle spielen – also, wenn Deutschland über eine Verweisung das Recht dieses Staates anwenden muss.

Europäisches Kollisionsrecht

Die EU hat auf Grundlage von Art. 81 AEUV ihre eigene Kompetenz, das IPR zu regeln – und davon reichlich Gebrauch gemacht. Die wichtigsten europäischen Verordnungen heißen:

  • Rom I-VO – vertragliche Schuldverhältnisse
  • Rom II-VO – außervertragliche Schuldverhältnisse (z. B. Delikte)
  • Rom III-VO – Ehescheidung und Trennung
  • EuErbVO – Erbrecht (Art. 20-38)
  • EuGüVO und EuPartVO – eheliche Güterstände und eingetragene Partnerschaften

Nationales Kollisionsrecht

Auch wenn vieles europäisch geregelt ist, bleibt das EGBGB (Art. 3-47) weiterhin das Herzstück des deutschen IPR.

In Spezialgesetzen findest Du vereinzelt weitere Kollisionsnormen – etwa in § 130 Abs. 2 GWB oder §§ 32 ff. UrhG.

Anwendung von Kollisionsnormen

Wenn Du weißt, welche Rechtsquelle einschlägig ist, geht’s an die nächste Frage: Welche konkrete Kollisionsnorm entscheidet über den Fall?

Die meisten Kollisionsnormen orientieren sich an bestimmten Rechtsbegriffen – Vertrag, Delikt, Ehescheidung usw. – und verweisen dann auf das anzuwendende Recht.

Aber was ist, wenn ein Sachverhalt gar nicht so recht in diese Begriffe passt – z. B. bei fremden Rechtsinstituten wie der islamischen Morgengabe (mahr)? Dann kommt die Qualifikation ins Spiel.

Qualifikation

Die Qualifikation ist gewissermaßen die Übersetzungsarbeit zwischen Rechtsordnungen. Du musst herausfinden, welcher Bereich des IPR betroffen ist, und das geht nur, wenn Du verstehst, wie ein bestimmtes ausländisches Institut in unser System passt.

Beispiel: Ein syrisches Ehepaar heiratet in Damaskus. Nach islamischem Ritus vereinbaren sie eine Morgengabe – also ein Geschenk des Mannes an die Frau, das ihr bei Scheidung zusteht. Später zieht die Frau nach Deutschland und verlangt die Morgengabe. Aber: Das deutsche Recht kennt so etwas gar nicht. Ist das nun Ehegüterrecht, Unterhalt oder Vertragsrecht? Je nachdem greift eine andere Kollisionsnorm.

Beispiel: Ein Wechsel, der in Tennessee ausgestellt wurde, ist nach dortigem Recht verjährt – nach deutschem aber nicht. Die Frage lautet: Gehört Verjährung zum materiellen oder zum prozessualen Recht? Je nachdem ändert sich das anwendbare Recht.

Solche Fälle zeigen: Es kommt darauf an, wie man den Anknüpfungsgegenstand qualifiziert, also wie weit oder eng man die jeweilige Kollisionsnorm versteht.

Die vier klassischen Ansätze der Qualifikation:

  • Qualifikation nach der lex fori – Du deutest die Begriffe so, wie sie das deutsche Recht versteht. Vorteil: Einheit der Rechtsordnung. Nachteil: Funktioniert schlecht, wenn das Institut im deutschen Recht gar nicht existiert.
  • Qualifikation nach der lex causae – Du schaust, wie das ausländische Recht selbst den Begriff versteht. Problem: Das kann zu absurden Ergebnissen führen – etwa zu einer unverjährbaren Forderung, weil das ausländische Recht Verjährung als Prozessrecht sieht, das wir aber gar nicht anwenden dürfen.
  • Rechtsvergleichende Qualifikation – Du suchst nach einem möglichst universellen, weltweit verständlichen Begriff. Klingt gut, ist aber in der Praxis kaum machbar, weil man dafür alle Rechtsordnungen der Welt vergleichen müsste.
  • Autonome (kollisionsrechtliche) Qualifikation – heute herrschende Meinung: Wir verstehen die Begriffe autonom, also losgelöst von nationalen Definitionen. Entscheidend sind Sinn, Zweck und Systematik der jeweiligen Kollisionsnorm.

Das bedeutet: Wir fragen nicht, wie Deutschland oder Syrien etwas nennt, sondern was die Kollisionsnorm eigentlich erreichen will (Qualifikationsentscheidung). Will sie z. B. vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten erfassen? Dann fällt auch eine Morgengabe darunter, selbst wenn es bei uns kein entsprechendes Institut gibt.

Anknüpfungsmomente

Woran knüpft man dann überhaupt an? Die verschiedenen Anknüpfungsmomente haben wir weiter oben schon angesprochen: etwa die Rechtswahl, der gewöhnliche Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, der Handlungs-, Erfolgs– oder Belegenheitsort und die engste Verbindung.

Gesamt- oder Sachnormverweisung

Wenn unsere Kollisionsnormen auf ein ausländisches Recht zeigen, ist damit noch nicht automatisch klar, ob nur das materielle Recht dieses Staates gemeint ist – also die eigentlichen Sachnormen – oder ob auch dessen internationales Privatrecht mitgedacht wird.

Das ist der Unterschied zwischen einer Sachnormverweisung und einer Gesamtverweisung. Nur im ersten Fall wenden wir direkt das ausländische Sachrecht an. Im zweiten Fall dagegen „fragen wir“ erst einmal, was das ausländische IPR selbst dazu sagt, welches Recht gelten soll – und das kann uns entweder bestätigen („Ja, mein Recht gilt“) oder weiterschicken („Nein, bitte das Recht eines anderen Staates anwenden“). Verweist das ausländische IPR dann wieder zurück zu uns, spricht man von einer Rückverweisung; zeigt es auf ein drittes Land, nennt man das eine Weiterverweisung.

Ein Beispiel macht das Ganze greifbarer: Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO richtet sich das Recht bei deliktischen Ansprüchen grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist. Diese Verweisung zielt aber nur auf das materielle Recht des Staates, nicht auf dessen IPR – also eine Sachnormverweisung. Das heißt: Auch wenn das betroffene Land seinerseits auf ein anderes Recht (z. B. das des Handlungsortes) verweisen würde, bleibt es für uns beim Schadenortrecht.

Ganz anders funktioniert Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB: Dort wird eine Gesamtverweisung ausgesprochen. Das bedeutet, wir müssen zunächst das IPR des Staates prüfen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Erkennt dieses IPR die Verweisung an, gilt dessen Sachrecht. Stellt es aber eine andere Verbindung her (z. B. über die gemeinsame Staatsangehörigkeit), dann folgen wir auch dieser neuen Richtung.

Im Ergebnis kann also dieselbe Verweisung zu ganz unterschiedlichen Rechtsordnungen führen – je nachdem, ob sie als Sachnorm- oder Gesamtverweisung gedacht ist. Warum dieser Unterschied? Juristisch-politisch ist das ein Dauerstreit. Gegner der Gesamtverweisung halten sie für umständlich und unpraktisch, weil man das ausländische IPR prüfen muss und dadurch Unsicherheiten entstehen. Die Befürworter wiederum sehen darin den Schlüssel zu einem einheitlichen Entscheidungsergebnis: Wenn ein anderer Staat ein bestimmtes Recht anwendet, sollten wir dasselbe tun – sonst entsteht „kollisionsrechtlicher Schiefstand“. Und tatsächlich hat dieses Argument Gewicht. Das Ziel des IPR ist ja nicht Selbstzweck, sondern die sachgerechte Auswahl des passenden materiellen Rechts. Wenn also der Staat, auf den wir verweisen, selbst sagt: „Ich bin gar nicht zuständig, sondern Staat B“, dann wäre es widersinnig, trotzdem sein eigenes materielles Recht anzuwenden. Wollen wir also zu denselben Ergebnissen kommen wie dieser Staat, müssen wir sein Recht „unverkürzt“ – also inklusive seines IPR – übernehmen. Nur dort, wo der Gesetzgeber ausdrücklich eine Sachnormverweisung anordnet, dürfen wir das nicht ignorieren.

Nationales IPR

Im deutschen Kollisionsrecht gilt: Wenn eine Norm auf ausländisches Recht verweist, dann grundsätzlich als Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Das heißt, auch ein möglicher Renvoi – also eine Rück- oder Weiterverweisung – wird grundsätzlich beachtet. Kommt eine Rückverweisung zustande, wird sie allerdings nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB „abgebrochen“: Dann gilt deutsches Sachrecht. Verweist das ausländische IPR aber auf ein drittes Land, folgt man dieser Spur weiter, solange, bis sich eine klare materielle Rechtsordnung ergibt.

Beispiel: Deutschland verweist auf Staat A, Staat A verweist auf Staat B, und dieser wieder auf Staat A. Dann ist entscheidend, wie Staat A selbst mit so einem Pingpong umgeht. Wenn er – ähnlich wie Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB – die Rückverweisung abbricht, dann bleibt’s bei seinem eigenen Sachrecht.

Diese Kettenverweisungen sind in der Theorie spannend, in der Praxis aber selten, weil die Zahl der sinnvollen Anknüpfungspunkte ohnehin begrenzt ist.

Von der Gesamtverweisung gibt es im nationalen Recht zwei Hauptausnahmen:

  • Sinnwidrigkeit (Art. 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EGBGB): Wenn eine Gesamtverweisung dem Zweck der Norm widersprechen würde. Zum Beispiel bei Alternativanknüpfungen wie in Art. 11 EGBGB – hier soll gerade die Formwirksamkeit erleichtert werden, indem mehrere Rechtsordnungen zur Auswahl stehen. Würde man das ausländische IPR beachten, könnte diese Auswahl plötzlich wieder eingeschränkt werden – also sinnwidrig.
  • Rechtswahl (Art. 4 Abs. 2 S. 2 EGBGB): Wenn Parteien eine Rechtswahl treffen, bezieht sich diese nur auf das materielle Recht, nicht auf das IPR des gewählten Staates. Denn wer eine bestimmte Rechtsordnung wählt, will deren inhaltliche Regeln – nicht deren Verweisungslogik.

Europäisches IPR

In der europäischen Welt ist das Prinzip umgedreht: Die meisten europäischen Kollisionsverordnungen arbeiten mit Sachnormverweisungen. Rück- oder Weiterverweisungen bleiben unbeachtet. Das sorgt für mehr Einheitlichkeit – zumindest theoretisch.

Aber es gibt auch hier Sonderfälle: Wenn ein Mitgliedstaat weiterhin an völkerrechtliche Verträge gebunden ist (z. B. über Straßenverkehrsunfälle), kann es passieren, dass zwei Mitgliedstaaten in derselben Sache unterschiedlich entscheiden. Dann beißt sich der Gedanke des europäischen Entscheidungseinklangs mit der nationalen Vertragstreue.

Beispiel: Ein Deutscher und ein Italiener bauen in Frankreich einen Unfall. Französische Gerichte wenden wegen eines alten Haager Übereinkommens italienisches Recht an, deutsche Gerichte dagegen französisches, weil für sie die Rom II-VO gilt. Das Ergebnis: zwei unterschiedliche Rechtslagen in der EU – obwohl dieselben Normen und Verordnungen eigentlich Einheit schaffen sollten.

Die Lösung? Manche schlagen vor, die europäischen Sachnormverweisungen in solchen Fällen teleologisch zu erweitern – also auszulegen, als würden sie auch das kollisionsrechtliche System des betreffenden Mitgliedstaates erfassen. Damit würden alle Gerichte im Ergebnis gleich entscheiden.

Rechtsspaltung

Manchmal verweisen unsere Kollisionsnormen auf das Recht eines Mehrrechtsstaats – also eines Landes, das nicht nur eine Rechtsordnung hat, sondern mehrere nebeneinander, etwa die USA oder Großbritannien. Dann stellt sich die Frage: Welche dieser Teilrechtsordnungen soll man eigentlich anwenden? Die Antwort darauf ist gar nicht so eindeutig – je nachdem, ob man das Problem aus Sicht des deutschen, des europäischen oder des jeweiligen ausländischen Rechts betrachtet, kann die Lösung anders aussehen. Grundsätzlich unterscheidet man dabei drei Arten von Rechtsspaltung: die interlokale, die interpersonale und die intertemporale.

Interlokale Rechtsspaltung

Von interlokaler Rechtsspaltung spricht man, wenn innerhalb eines Staates – zum Beispiel zwischen den US-Bundesstaaten – verschiedene Zivilrechtsordnungen nebeneinander gelten. Typischer Grund: Es gibt keine zentrale, bundesweite Zivilrechtskompetenz, also macht jeder Teilstaat sein eigenes Ding.

In Europa löst man diese Frage grundsätzlich autonom, also ohne Rückgriff auf das interlokale Privatrecht des betroffenen Landes. Nach Art. 22 Rom I-VO und Art. 25 Rom II-VO gilt jede Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats als eigener Staat. Damit können die üblichen Anknüpfungspunkte (wie Wohnsitz oder Belegenheit der Sache) direkt auf eine konkrete Teilrechtsordnung zeigen. Beispiel: Ein Verkäufer sitzt in Florida. Mangels Rechtswahl gilt nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – also das Recht von Florida.

Bei der Rom III-VO (Ehescheidung) funktioniert das im Prinzip ähnlich, aber mit einem kleinen Haken: Diese Verordnung knüpft teils an die Staatsangehörigkeit an – und die sagt uns nur, dass jemand US-Amerikaner ist, aber nicht, ob er nun in Florida oder Texas dem Recht unterliegt. Deshalb hilft hier Art. 14 lit. c Rom III-VO weiter: Gibt es kein interlokales Kollisionsrecht in den USA, wird die Teilrechtsordnung autonom anhand der engsten Verbindung bestimmt – im Zweifel also dort, wo das Paar zuletzt gemeinsam gelebt hat. Beispiel: Ein US-amerikanisches Ehepaar lebte jahrelang in Florida, nun soll sich ein deutsches Gericht mit der Scheidung befassen. Nach Art. 8 lit. c Rom III-VO gilt US-amerikanisches Recht. Da die USA aber kein einheitliches interlokales Kollisionsrecht haben, schaut man gem. Art. 14 lit. c Rom III-VO auf die engste Verbindung – und landet beim Recht Floridas.

Ein anderes Konzept verfolgt die EuErbVO (und ebenso die EuGüVO bzw. EuPartVO): Sie überlässt die Auswahl der Teilrechtsordnung grundsätzlich dem Recht des betroffenen Staates selbst. Nur wenn dieser keine Regelung hat, wird wieder autonom entschieden – und zwar meist anhand des Ortes, der die engste Verbindung aufweist.

Das deutsche IPR hat in Art. 4 Abs. 3 EGBGB ein eigenes Modell: Wenn das Anknüpfungsmoment „durchschlagend“ ist – also direkt auf eine konkrete Teilrechtsordnung verweist (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt, Belegenheit einer Sache) –, entscheidet man autonom. Bei „nichtdurchschlagenden“ Momenten wie der Staatsangehörigkeit gilt dagegen zunächst das interlokale Kollisionsrecht des ausländischen Staates; fehlt ein solches, greift wiederum das Prinzip der engsten Verbindung.

Interpersonale Rechtsspaltung

Hier geht es um Länder, die für verschiedene Personengruppen – etwa Religionen oder Ethnien – unterschiedliche materielle Regelungen kennen.

Weder die Rom I- noch die Rom II-VO sagen dazu etwas ausdrücklich, aber auch hier kann es in der Praxis vorkommen. Im Zweifel entscheidet das interpersonale Kollisionsrecht des betreffenden Staates, welche Teilrechtsordnung gilt. Fehlt eine solche Regelung, wählt man die Rechtsordnung mit der engsten Verbindung.

Die Rom III-VO, EuErbVO und EuGüVO (bzw. EuPartVO) haben das ausdrücklich geregelt: Sie stellen ebenfalls zunächst auf das interpersonale Kollisionsrecht des Staates ab, und nur wenn das fehlt, bestimmt man autonom die am engsten verbundene Teilrechtsordnung.

Auch im nationalen Recht (Art. 4 Abs. 3 EGBGB) gilt dieses Prinzip. Da das deutsche IPR aber keine Anknüpfungspunkte kennt, die zwischen Personengruppen unterscheiden, läuft es meist auf die Anwendung des interpersonalen Kollisionsrechts des ausländischen Staates oder – falls dieses fehlt – auf die engste Verbindung hinaus.

Intertemporale Rechtsspaltung

Das ist die zeitliche Variante: Sie liegt vor, wenn ein Staat altes und neues Recht nebeneinander anwendet – etwa nach einer Gesetzesreform.

Auch wenn das nirgends ausdrücklich geregelt ist, gilt hier: Ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, entscheidet das intertemporale Kollisionsrecht der lex causae, also des Staates, dessen materielles Recht berufen wurde. Beispiel: Wenn nach der EuErbVO österreichisches Recht anwendbar ist, bestimmt das österreichische Recht selbst, ob das neue Erbrechts-Änderungsgesetz von 2015 schon greift oder nicht.

Vorfragen

Jetzt wird’s spannend: Manchmal hängt die Beantwortung einer Rechtsfrage (z. B. ob jemand erben darf) davon ab, ob eine andere, vorgelagerte Frage (z. B. ob überhaupt eine Ehe bestand) wie entschieden wird. Diese „Vorfragen“ werfen ein klassisches IPR-Dilemma auf: Soll man sie nach dem Recht beurteilen, das für die Hauptfrage gilt (lex causae), oder nach dem Recht des Gerichtsstaats (lex fori)?

Die herrschende Meinung sagt: selbstständige Vorfragenanknüpfung – also nach der lex fori. Warum? Damit dieselbe Rechtsfrage immer gleich entschieden wird, egal in welchem Zusammenhang sie auftaucht. Das schafft inneren Entscheidungseinklang. Ausnahme: Bei der Staatsangehörigkeit. Wenn z. B. ein Staat selbst festlegt, wann jemand als Staatsbürger gilt, dann sollen auch alle damit verbundenen Vorfragen (z. B. Ehe, Abstammung) nach dessen Recht beurteilt werden – sonst könnte man jemandem eine „aufgedrängte“ Staatsangehörigkeit zuschreiben, die der Staat selbst gar nicht anerkennt.

Die Gegenmeinung hält dagegen: unselbstständige Anknüpfung – also nach der lex causae. Das sorge für äußeren Entscheidungseinklang, weil dann auch im Ausland dieselben Ergebnisse erzielt würden.

Zwischen beiden steht der vermittelnde Ansatz: Je stärker der Inlandsbezug, desto eher selbstständig; je internationaler der Fall, desto eher unselbstständig. Am Ende läuft es auf eine Abwägung hinaus – aber in der Klausur solltest Du den Streit nur dann überhaupt aufmachen, wenn

  • es wirklich um eine Vorfrage (nicht bloß einen Teil der Hauptfrage) geht,
  • das Hauptstatut ausländisches Recht ist, und
  • keine Erst- oder Teilfrage vorliegt (die sind immer selbstständig anzuknüpfen).

Rechtsanwendungskorrektur

Jetzt wird’s nochmal spannend: Was passiert eigentlich, wenn das nach IPR berufene ausländische Recht zu einem Ergebnis führt, das so gar nicht zu unseren heimischen Wertvorstellungen passt? Genau hier greift die Rechtsanwendungskorrektur ein.

Das deutsche Gericht darf nämlich nicht einfach die Augen schließen und stur anwenden, was das fremde Recht vorgibt. Es gibt Grenzen – und die heißen ordre public (Art. 6 EGBGB). Dieser schicke französische Begriff bedeutet im Kern: Wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts mit den Grundwerten unserer Rechtsordnung unvereinbar wäre, dann wird korrigiert.

Ein klassisches Beispiel: Das ausländische Recht sieht etwa vor, dass eine Frau nach der Scheidung keinerlei Anspruch auf Unterhalt hat, obwohl sie jahrzehntelang den Haushalt geführt und die Kinder großgezogen hat. Ein solches Ergebnis würde unserem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) klar widersprechen – und damit greift der ordre public ein. Das deutsche Gericht sagt dann: „Bis hierhin und nicht weiter!“

Aber Achtung: Der ordre public ist kein Einfallstor für moralische Empörung oder kulturelle Arroganz. Er soll nur in krassen Ausnahmefällen eingreifen, also dann, wenn die Anwendung des fremden Rechts mit fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen oder Grundrechten unvereinbar wäre. In allen anderen Fällen gilt: Respekt vor der fremden Rechtsordnung – auch wenn sie anders tickt als unsere.

Problem des Auslandssachverhaltes

Zum Schluss noch ein praktischer Stolperstein, der in Klausuren gern unterschätzt wird: das Problem des Auslandssachverhalts: Was tun, wenn ein deutsches Gericht zwar ausländisches Recht anwenden soll, dieses aber nicht so leicht greifbar ist? Schließlich hat nicht jeder Richter ein französisches Zivilgesetzbuch oder einen ägyptischen Familienrechtskommentar im Regal stehen.

Nach § 293 ZPO gilt: Das ausländische Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht muss sich also selbst darum kümmern, den Inhalt des fremden Rechts herauszufinden. Dazu darf es alle geeigneten Quellen heranziehen – etwa offizielle Übersetzungen, Gutachten von Experten, diplomatische Auskünfte oder wissenschaftliche Literatur.

In der Praxis sieht das allerdings oft weniger glamourös aus. Wenn trotz aller Bemühungen unklar bleibt, was das ausländische Recht eigentlich vorsieht, entscheidet das Gericht nach dem Recht, das am nächsten liegt – und das ist in der Regel das deutsche. Man spricht dann von einer Ersatzanwendung deutschen Rechts.