Soweit ein Film ein Kunstwerk ist, gilt Art. 5 Abs. 3 GG als lex specialis. Die Filmfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 GG schützt daher vor allem berichtende Filme. In der Praxis ist sie heute weitgehend bedeutungslos.
Schutzbereich
Ein Film ist ein Massenmedium, bei dem Bildträger mit Ton in der Öffentlichkeit vorgeführt werden. Auch andere Bild-Tonträger fallen darunter. Anders als beim Rundfunk erfolgt die Vorführung am Ort des Abspielens. Geschützt sind die Herstellung, die Verbreitung und die Werbung für Filme.
Träger des Grundrechts sind die Personen, die die geschützte Tätigkeit ausüben. Die Zuschauer sind nicht durch die Filmfreiheit, sondern durch die Informationsfreiheit geschützt. Auch juristische Personen können sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.
Eingriff
Eine Beeinträchtigung ist jede Behinderung der geschützten Tätigkeiten durch staatliche Gebote oder Verbote.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gilt das zu den anderen Kommunikationsgrundrechten (Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit) bereits Gesagte.
